RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126405 Entscheidungsdatum08.09.2020 GeschäftszahlBsw37464/02; Bsw78060/01; Bsw27209/03; Bsw40984/07; Bsw17265/05; Bsw20981/10; Bsw56925/08; Bsw55537/10; Bsw22649/08 NormMRK Art10 Abs2 II2 MRK Art10 Abs2 IV4a RechtssatzIst ein Thema von bedeutendem öffentlichen und politischen Interesse, so ist eine sorgfältige Prüfung geboten, wenn die Maßnahmen der innerstaatlichen Gerichte geeignet sind, eine Zeitung von ihrer Beteiligung an einer solchen Debatte abzuhalten. Die Pressefreiheit bietet die Möglichkeit, sich eine Meinung über das Verhalten ihrer Politiker zu bilden und erlaubt auch einen gewissen Grad der Übertreibung und Provokation. Ein einseitiger und parteiischer Artikel ist für sich alleine daher nicht ausreichend, um eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zu rechtfertigen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2007-02-22 Bsw 37464/02 Bemerkung: Standard Verlagsgesellschaft mbH (Nr. 2) gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 2007,32 TE AUSL EGMR 2008-10-14 Bsw 78060/01 nur: Die Pressefreiheit bietet die Möglichkeit, sich eine Meinung über das Verhalten ihrer Politiker zu bilden und erlaubt auch einen gewissen Grad der Übertreibung und Provokation. (T1) Veröff: NL 2008,287 TE AUSL EGMR 2009-10-06 Bsw 27209/03 nur: Die Pressefreiheit erlaubt auch einen gewissen Grad der Übertreibung und Provokation. (T2); Veröff: NL 2009,287 TE AUSL EGMR 2010-04-22 Bsw 40984/07 nur T2; Veröff: NL 2010,119 TE AUSL EGMR 2010-05-06 Bsw 17265/05 nur T2; Veröff: NL 2010,147 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 20981/10 nur T2; Veröff: NL 2014,130 TE AUSL EGMR 2014-07-01 Bsw 56925/08 Auch; nur: Ist ein Thema von bedeutendem öffentlichen und politischen Interesse, so ist eine sorgfältige Prüfung geboten, wenn die Maßnahmen der innerstaatlichen Gerichte geeignet sind, eine Zeitung von ihrer Beteiligung an einer solchen Debatte abzuhalten. Die Pressefreiheit erlaubt auch einen gewissen Grad der Übertreibung und Provokation. (T3) Veröff: NL 2014,315 TE AUSL EGMR 2017-05-02 Bsw 55537/10 Auch; nur T1; Veröff: NL 2017,235 TE AUSL 2020-09-08 Bsw 22649/08 vgl; nur: Ist ein Thema von bedeutendem öffentlichen und politischen Interesse, so ist eine sorgfältige Prüfung geboten, wenn die Maßnahmen der innerstaatlichen Gerichte geeignet sind, eine Zeitung von ihrer Beteiligung an einer solchen Debatte abzuhalten. (T4) Beisatz: Es bedarf des Nachweises eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses, um die gerichtliche Untersagung und Sanktionierung von Veröffentlichungen zu rechtfertigen, die sich auf die Wiedergabe amtlicher Informationen über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse – wie hier einer Gesundheitsgefährdung durch im Handel erhältliche Lebensmittel – durch ein Online-Medium beziehen. Die Tatsache, dass sich Letzteres auf Informationen verlassen hat, die aus amtlichen Quellen stammen, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da Medien zur Weitergabe der Nachrichten von Behörden über eine Angelegenheit der öffentlichen Gesundheit berechtigt sein sollten, ohne unabhängige Recherchen anstellen zu müssen. Andernfalls ginge die Wirksamkeit von Art 10 MRK zu einem hohen Grad verloren. Im vorliegenden Fall war Gegenstand der drei umstrittenen Nachrichtenmeldungen eine Quecksilbervergiftung nach dem Genuss eines Marken-Softdrinks. Dies bezieht sich klar auf einen wichtigen Aspekt der menschlichen Gesundheit und wirft eine ernsthafte Frage im Hinblick auf den Konsumentenschutz auf. Folglich vermittelten die Meldungen Informationen von beträchtlichem öffentlichen Interesse. Insofern hätten die über eine Verleumdungsklage gegen das betroffene Unternehmen entscheidenden Gerichte darauf eingehen müssen, ob die verbreiteten Informationen für die Öffentlichkeit von aktueller Bedeutung waren und wären zudem verpflichtet gewesen, die Verleumdungsklage im Kontext des allgemeinen Interesses am Empfang von Nachrichten über die Entdeckung einer potentiellen Gesundheitsgefährdung zu sehen. (OOO Regnum gg Russland) (T5)Beisatz: Es bedarf des Nachweises eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses, um die gerichtliche Untersagung und Sanktionierung von Veröffentlichungen zu rechtfertigen, die sich auf die Wiedergabe amtlicher Informationen über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse – wie hier einer Gesundheitsgefährdung durch im Handel erhältliche Lebensmittel – durch ein Online-Medium beziehen. Die Tatsache, dass sich Letzteres auf Informationen verlassen hat, die aus amtlichen Quellen stammen, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da Medien zur Weitergabe der Nachrichten von Behörden über eine Angelegenheit der öffentlichen Gesundheit berechtigt sein sollten, ohne unabhängige Recherchen anstellen zu müssen. Andernfalls ginge die Wirksamkeit von Artikel 10, MRK zu einem hohen Grad verloren. Im vorliegenden Fall war Gegenstand der drei umstrittenen Nachrichtenmeldungen eine Quecksilbervergiftung nach dem Genuss eines Marken-Softdrinks. Dies bezieht sich klar auf einen wichtigen Aspekt der menschlichen Gesundheit und wirft eine ernsthafte Frage im Hinblick auf den Konsumentenschutz auf. Folglich vermittelten die Meldungen Informationen von beträchtlichem öffentlichen Interesse. Insofern hätten die über eine Verleumdungsklage gegen das betroffene Unternehmen entscheidenden Gerichte darauf eingehen müssen, ob die verbreiteten Informationen für die Öffentlichkeit von aktueller Bedeutung waren und wären zudem verpflichtet gewesen, die Verleumdungsklage im Kontext des allgemeinen Interesses am Empfang von Nachrichten über die Entdeckung einer potentiellen Gesundheitsgefährdung zu sehen. (OOO Regnum gg Russland) (T5) Anm: Veröff: NL 2020,350Anmerkung, Veröff: NL 2020,350 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2007:RS0126405
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.