RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121803 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl3Ob246/06g; 2Ob162/09a; 3Ob24/10s; 8Ob64/10k; 7Ob194/12y; 7Ob233/16i; 7Ob209/21t; 7Ob21/25a NormHeimAufG §2 Abs1 RechtssatzIn Krankenanstalten sind Betroffene nur dann von der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden. EntscheidungstexteTE OGH 2007-02-22 3 Ob 246/06g Beisatz: Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des HeimAufG auf bestimmte Arten von Spitalsabteilungen kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. (T1) Beisatz: Darauf, ob auch die Grundkrankheit in der Krankenanstalt „behandelt" wird, kann es nach dem Gesetz nicht ankommen. Ein Zusammenhang zwischen dem Aufnahmegrund und der Grunderkrankung wird vom Gesetz nicht verlangt. (T2) Beisatz: Hier: Es wäre ein Wertungswiderspruch, die betreuungsbedürftige geistig Behinderte nach Abschluss der akuten Unfallbehandlung bei Verbleiben in der Krankenanstalt während der Heilung der Knochenbrüche als weniger schutzbedürftig zu erachten als bei Rückführung in das von ihr vor dem Unfall bewohnte Heim. (T3); Veröff: SZ 2007/28 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 162/09a Beisatz: Dann und nur dann liegt ein anderer Fall vor, als wenn diese Bedürftigkeit unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei es Unfall oder Krankheit) bereits besteht. (T4) TE OGH 2010-02-24 3 Ob 24/10s TE OGH 2011-05-25 8 Ob 64/10k Beisatz: Vom Zweck der Regelungen des Heimaufenthaltsgesetzes sind jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei diese Folge eines Unfalls oder einer Krankheit) bereits besteht. Ein solcher Patient soll auch während eines Krankenhausaufenthalts nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses, in einer Einrichtung nach § 2 Abs 1 HeimAufG, zukommenden besonderen Schutz verlieren. Es wäre nicht einsichtig, weshalb Freiheitsbeschränkungen von solchen Personen bei Betreuung im Heim dem Gesetz unterfielen und ‑ bei sonst ganz vergleichbaren Umständen ‑ in Krankenanstalten nicht. (T5)Beisatz: Vom Zweck der Regelungen des Heimaufenthaltsgesetzes sind jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei diese Folge eines Unfalls oder einer Krankheit) bereits besteht. Ein solcher Patient soll auch während eines Krankenhausaufenthalts nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses, in einer Einrichtung nach Paragraph 2, Absatz eins, HeimAufG, zukommenden besonderen Schutz verlieren. Es wäre nicht einsichtig, weshalb Freiheitsbeschränkungen von solchen Personen bei Betreuung im Heim dem Gesetz unterfielen und ‑ bei sonst ganz vergleichbaren Umständen ‑ in Krankenanstalten nicht. (T5) TE OGH 2012-12-19 7 Ob 194/12y Auch Beis wie T5; Beisatz: Die Anwendbarkeit des HeimAufG hängt nicht von einem Ortswechsel des Patienten ab. (T6) Beisatz: Wenn die medizinische Betreuung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit noch nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, weil noch Besserungen zu erwarten sind, so unterliegt er nicht dem HeimAufG, auch wenn dieser Schwebezustand mehrere Monate (hier: acht Monate) dauert. (T7) TE OGH 2017-03-29 7 Ob 233/16i Beis wie T5 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 209/21t Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Intensivstation. (T8) TE OGH 2025-03-19 7 Ob 21/25a Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121803
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.