RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.02.2007 Geschäftszahl8ObS4/07g; 8ObS18/07s; 8ObS13/08g NormAngG §29 Abs1 II1; AngG §29 Abs1 II3; AngG §29 Abs1 II4; UrlG §10 Abs1; KO §25; IESG allg Rechtssatz1) Dem sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gemäß § 25 KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der „fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG, hätte er doch in der Kündigungsfrist ebenfalls voll gearbeitet und damit (weiteres) Zeitguthaben erworben.1) Dem sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gemäß Paragraph 25, KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der „fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG, hätte er doch in der Kündigungsfrist ebenfalls voll gearbeitet und damit (weiteres) Zeitguthaben erworben. 2) Dies gilt nicht für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn dem Arbeitnehmer das Zeitguthaben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten wurde. Für ein und denselben Zeitraum gebührt nämlich nur einmal die Abgeltung von Zeitguthaben unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer gearbeitet oder Urlaub in Anspruch genommen hat. Da die Urlaubsersatzleistung Entgelt für nicht konsumierten Urlaub darstellt, würde eine Einbeziehung des auf diesen Zeitraum entfallenden Anspruchs zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten doppelten Berücksichtigung führen. EntscheidungstexteTE OGH 2007/02/22 8 ObS 4/07g TE OGH 2007/07/30 8 ObS 18/07s Auch; nur: 1) Dem sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gemäß § 25 KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der „fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG, hätte er doch in der Kündigungsfrist ebenfalls voll gearbeitet und damit (weiteres) Zeitguthaben erworben. (T1); Beisatz: Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung ist der Zuschlag nach § 19e AZG zu berücksichtigen, hier aber nicht auch der Lohnausgleich, weil jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Lohnausgleich vereinbarungsgemäß an die Bedingung der Gewährung von Altersteilzeitgeld knüpften, die Berechnung der Abgeltung ohne Lohnausgleich zu erfolgen hat. (T2) Auch; nur: 1) Dem sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gemäß Paragraph 25, KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der „fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG, hätte er doch in der Kündigungsfrist ebenfalls voll gearbeitet und damit (weiteres) Zeitguthaben erworben. (T1); Beisatz: Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung ist der Zuschlag nach Paragraph 19 e, AZG zu berücksichtigen, hier aber nicht auch der Lohnausgleich, weil jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Lohnausgleich vereinbarungsgemäß an die Bedingung der Gewährung von Altersteilzeitgeld knüpften, die Berechnung der Abgeltung ohne Lohnausgleich zu erfolgen hat. (T2) TE OGH 2008/10/14 8 ObS 13/08g Vgl; Beisatz: Hier: Zu § 19e AZG. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 19 e, AZG. (T3) RechtssatznummerRS0121911
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.