OGH Rechtssatz RS0121828 (2Ob85/06y u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121828 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl2Ob85/06y; 9ObA145/09b; 7Ob25/24p; 5Ob52/24v NormRATG TP2 allg.
ZPO §40 ZPO §257 Abs3 RechtssatzEin Schriftsatz, der weder nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig ist noch vom Gericht aufgetragen war, ist nach TP 2 RATG zu honorieren.Ein Schriftsatz, der weder nach Paragraph 257, Absatz 3, ZPO zulässig ist noch vom Gericht aufgetragen war, ist nach TP 2 RATG zu honorieren.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-02-27 2 Ob 85/06y TE OGH 2010-09-29 9 ObA 145/09b TE OGH 2024-03-06 7 Ob 25/24p vgl aber; Beisatz: Wenn nach einem Teil der Rechtsprechung ein Schriftsatz, der weder nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig noch vom Gericht aufgetragen worden sei, nach TP 2 RATG zu honorieren sei, trifft das jedenfalls nicht auf Schriftsätze zu, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Für einen solchen Schriftsatz besteht kein Ersatzanspruch, auch nicht ein solcher als „sonstiger Schriftsatz“ nach TP 2 RATG. (T1)vergleiche aber; Beisatz: Wenn nach einem Teil der Rechtsprechung ein Schriftsatz, der weder nach Paragraph 257, Absatz 3, ZPO zulässig noch vom Gericht aufgetragen worden sei, nach TP 2 RATG zu honorieren sei, trifft das jedenfalls nicht auf Schriftsätze zu, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Für einen solchen Schriftsatz besteht kein Ersatzanspruch, auch nicht ein solcher als „sonstiger Schriftsatz“ nach TP 2 RATG. (T1) Beisatz: Hier: Notwendigkeit iSd Art 6.3. ARB 2003. (T2)Beisatz: Hier: Notwendigkeit iSd Artikel 6 Punkt 3, ARB 2003. (T2) TE OGH 2025-04-02 5 Ob 52/24v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121828