← Österreich

{'item': ['5Ob36/07s', '5Ob222/09x', '5Ob114/11t', '5Ob38/17z', '5Ob180/17g', '5Ob136/18p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121908 Entscheidungsdatum06.03.2007 Geschäftszahl5Ob36/07s; 5Ob222/09x; 5Ob114/11t; 5Ob38/17z; 5Ob180/17g; 5Ob136/18p NormABGB §433; GBG §31 Abs1; GBG §32 RechtssatzWurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird.Wurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des Paragraph 31, Absatz eins, GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird. Eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift der Berechtigten oder Belasteten auf der Nachtragsurkunde, in der im Wesentlichen nur der Rechtsgrund des Übereignungsgeschäftes bezeichnet wird, ist nicht zu verlangen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-06 5 Ob 36/07s Veröff: SZ 2007/32 TE OGH 2009-11-10 5 Ob 222/09x Vgl; Beisatz: Ein Nachtrag, der erforderlich ist, um einen zunächst unwirksamen Vertrag überhaupt in Wirksamkeit zu setzen, ist essentieller Teil der Titelurkunde und bedarf daher wie diese (§ 31 Abs 1 GBG) auch des Nachweises der Echtheit der Unterschrift der Parteien des Titelgeschäfts durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. (T1); Bem: Hier: Genehmigung vollmachtslosen Handelns durch die (Schein-)Vertreterin, der im Nachhinein Vollmacht erteilt wurde. (T2)Vgl; Beisatz: Ein Nachtrag, der erforderlich ist, um einen zunächst unwirksamen Vertrag überhaupt in Wirksamkeit zu setzen, ist essentieller Teil der Titelurkunde und bedarf daher wie diese (Paragraph 31, Absatz eins, GBG) auch des Nachweises der Echtheit der Unterschrift der Parteien des Titelgeschäfts durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. (T1); Bem: Hier: Genehmigung vollmachtslosen Handelns durch die (Schein-)Vertreterin, der im Nachhinein Vollmacht erteilt wurde. (T2) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 114/11t Auch; Beisatz:Zufolge § 32 Abs 2 GBG muss die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt, in welcher Urkunde auch immer sie abgegeben wird, die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG erfüllen, also gerichtlich oder notariell beglaubigt durch den Verpflichteten unterfertigt sein. (T3); Beisatz: Die Unterfertigung des durch die Einverleibung Berechtigten bedarf einmal einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, wobei diese entweder in der Titelurkunde, der Aufsandungserklärung oder auch erst im Grundbuchsgesuch abgegeben werden kann. (T4)Auch; Beisatz:Zufolge Paragraph 32, Absatz 2, GBG muss die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt, in welcher Urkunde auch immer sie abgegeben wird, die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, GBG erfüllen, also gerichtlich oder notariell beglaubigt durch den Verpflichteten unterfertigt sein. (T3); Beisatz: Die Unterfertigung des durch die Einverleibung Berechtigten bedarf einmal einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, wobei diese entweder in der Titelurkunde, der Aufsandungserklärung oder auch erst im Grundbuchsgesuch abgegeben werden kann. (T4) TE OGH 2017-08-29 5 Ob 38/17z Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Erklärung der Annahme eines Anbots. (T5) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 180/17g Vgl auch TE OGH 2018-07-18 5 Ob 136/18p Vgl auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121908

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.