RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121945 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 1Ob105/14v; 6Ob140/18h; 8Ob144/18m; 5Ob15/20x; 9Ob94/22x; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a; 7Ob169/24i; 1Ob177/24x; 7Ob111/25m NormABGB §879 Abs3 E ABGB §1333 Abs2 KSchG §6 Abs1 Z15 RechtssatzDie Verpflichtung des Kreditnehmers, der Bank Betreibungskosten für Interventionen zu ersetzen, die der Bank oder ihren Beauftragten „notwendig und zweckdienlich erscheinen", geht anders als § 1333 Abs 2 ABGB nicht von objektiver Zweckmäßigkeit aus und verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel verstößt außerdem gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG.Die Verpflichtung des Kreditnehmers, der Bank Betreibungskosten für Interventionen zu ersetzen, die der Bank oder ihren Beauftragten „notwendig und zweckdienlich erscheinen", geht anders als Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB nicht von objektiver Zweckmäßigkeit aus und verstößt daher gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Klausel verstößt außerdem gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG. EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 5) (T1) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl; Beisatz: Die Klausel „Für jede durch den Leasingnehmer verursachte Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von Euro 21,80 zu bezahlen." „Der Leasingnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Leasinggeber alle jetzt oder künftig entstehenden, mit diesem Vertrag, dessen Sicherstellung oder Überwachung sowie mit der Verfolgung der daraus resultierenden Ansprüche zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Auslagen, auch jener, für die der Leasinggeber in Vorlage getreten ist, samt den vom Leasinggeber festgesetzten Spesen und Gebühren zu erstatten, sodass dem Leasinggeber aus diesem Vertrag keine Auslage trifft." (Klausel 15) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. (T2)Vgl; Beisatz: Die Klausel „Für jede durch den Leasingnehmer verursachte Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von Euro 21,80 zu bezahlen." „Der Leasingnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Leasinggeber alle jetzt oder künftig entstehenden, mit diesem Vertrag, dessen Sicherstellung oder Überwachung sowie mit der Verfolgung der daraus resultierenden Ansprüche zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Auslagen, auch jener, für die der Leasinggeber in Vorlage getreten ist, samt den vom Leasinggeber festgesetzten Spesen und Gebühren zu erstatten, sodass dem Leasinggeber aus diesem Vertrag keine Auslage trifft." (Klausel 15) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T2) Bem: Siehe auch 3 Ob 12/09z (Klausel 8). (T3) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Vgl; Beis ähnlich wie T2; Bem wie T3; Beisatz: Intransparenz der Klausel, wonach bei, Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen der Leasingnehmer für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe des Vertragszinssatzes zuzüglich 5 % Punkte p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Eintreibungskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vorprozessuale Kosten eines Rechtsanwalts und/oder Inkassobüros gehören, zu entrichten hat (Klausel 31). (T4) Beisatz: Wäre der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, so liegt darin eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 31). (T5)Beisatz: Wäre der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, so liegt darin eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (Klausel 31). (T5) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x Vgl; Ähnlich Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers durch die Festsetzung eines Pauschalbetrags unabhängig von den tatsächlichen Kosten. (T6) Bem: Klausel 18. (T7) TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/71 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 140/18h Auch; Beisatz: Hier: „Notwendige und zweckentsprechende“ Betreibungskosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung. (T8); Veröff: SZ 2018/66 TE OGH 2019-11-18 8 Ob 144/18m Vgl; Beisatz: Hier: Keine Beschränkung auf die notwendigen und zweckmäßigen Auslagen. (T9) TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x Vgl; Beisatz: Hier: Klausel: „Entgelt für Rechtsfallberatung: EUR 100,--“ ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T10)Vgl; Beisatz: Hier: Klausel: „Entgelt für Rechtsfallberatung: EUR 100,--“ ist intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T10) TE OGH 2023-04-27 9 Ob 94/22x Beisatz wie T9: Hier: AGB-Klausel zu Fitnessstudiovertrag (T11) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x vgl; Beisatz: Hier: Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T12)vgl; Beisatz: Hier: Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen Paragraph 7, Absatz 2, PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T12) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 205/23z vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a vgl; Beisatz wie T12: Hier: Verbandsverfahren. Klausel zu Mahnkosten im Bestandverhältnis. (T13) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Kosten pro zweckentsprechender Mahnung bei verschuldetem Zahlungsverzug. (T14) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x vgl TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121945
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