← Österreich

{'item': '4Ob221/06p; 9Ob26/15m; 2Ob20/15b; 5Ob217/16x; 8Ob24/18i; 6Ob56/19g; 7Ob186/20h; 7Ob148/21x; 6Ob127/21a; 7Ob97/22y; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121951 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl4Ob221/06p; 9Ob26/15m; 2Ob20/15b; 5Ob217/16x; 8Ob24/18i; 6Ob56/19g; 7Ob186/20h; 7Ob148/21x; 6Ob127/21a; 7Ob97/22y; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 8Ob37/23h; 6Ob215/22v; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 10Ob23/24s; 8Ob74/24a; 7Ob3/25d; 5Ob191/24k; 7Ob115/25z NormKSchG §6 Abs3 KSchG §18 RechtssatzDas Transparenzgebot erfordert in aller Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes samt dessen Erläuterungen; der bloße Hinweis auf eine in einem bestimmten Paragraphen geregelte Ausnahme kann aber den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Regelung nicht Genüge tun. EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Beisatz: Hier: Ausschluss von Einwendungen aus dem drittfinanzierten Kaufvertrag gegenüber der Bank, „soweit nicht § 18 KSchG Platz greift" und „sofern dem nicht die Bestimmungen des KSchG entgegenstehen" (Klauseln 16 und 17). (T1)Beisatz: Hier: Ausschluss von Einwendungen aus dem drittfinanzierten Kaufvertrag gegenüber der Bank, „soweit nicht Paragraph 18, KSchG Platz greift" und „sofern dem nicht die Bestimmungen des KSchG entgegenstehen" (Klauseln 16 und 17). (T1) TE OGH 2015-09-24 9 Ob 26/15m Auch; nur: Das Transparenzgebot erfordert zwar in der Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes. Der Unternehmer kann aber bei Beachtung des Transparenzgebots auch dann zur Vollständigkeit verpflichtet sein, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar blieben. (T2) TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Beisatz: Hier: Hinweis „unbeschadet der Bestimmungen des § 14 KSchG. (T3)Beisatz: Hier: Hinweis „unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, KSchG. (T3) Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2017-07-20 5 Ob 217/16x Beisatz: Klauseln, die der Aufklärung des Verbrauchers dienen sollen, sind nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent, wenn sie dabei dem Verbraucher ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln und geeignet sind, den Vertragspartner des Verwenders von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten. (T4)Beisatz: Klauseln, die der Aufklärung des Verbrauchers dienen sollen, sind nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent, wenn sie dabei dem Verbraucher ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln und geeignet sind, den Vertragspartner des Verwenders von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten. (T4) Beisatz: Der bloße Hinweis auf § 9 Abs 2 MRG lässt nicht erkennen, wie umfangreich die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind. (T5)Beisatz: Der bloße Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 2, MRG lässt nicht erkennen, wie umfangreich die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind. (T5) TE OGH 2019-01-25 8 Ob 24/18i Auch; nur T2 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 56/19g Beis wie T4; Beisatz: Hier: Indem die beanstandete Klausel auf nicht weiter konkretisierte gesetzliche Rechte im Zusammenhang mit der „Ablöse“ von Gutscheinen in Bargeld hinweist, wird unter Zugrundelegung der gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung der Eindruck erweckt, dass eine gesetzliche Grundlage für ein – wie immer ausgestaltetes – Recht auf „Barablöse“ von Gutscheinen bestehe, das gegen die Verwenderin der Klausel geltend gemacht werden könne. (T6) TE OGH 2020-12-17 7 Ob 186/20h Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T7) TE OGH 2021-11-24 7 Ob 148/21x Beis wie T4 TE OGH 2022-03-18 6 Ob 127/21a Vgl; nur T2 TE OGH 2022-11-09 7 Ob 97/22y Beis wie T4 TE OGH 2023-03-22 7 Ob 13/23x vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2023-04-19 3 Ob 32/23m vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-04-19 7 Ob 3/23a vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T8)vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Paragraph 6, VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T8) Anm: So bereits 7 Ob 148/21x.Anmerkung, So bereits 7 Ob 148/21x. TE OGH 2023-05-24 8 Ob 37/23h Beisatz: Hier: Klausel, die den Vermieter berechtigt, monatliche Pauschalbeträge zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach §§ 21, 22 und 23 MRG sowie besonderer Aufwendungen nach § 24 MRG vorzuschreiben, wie dies auch in § 21 Abs 3 MRG vorgesehen ist. (T9)Beisatz: Hier: Klausel, die den Vermieter berechtigt, monatliche Pauschalbeträge zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach Paragraphen 21, 22 und 23 MRG sowie besonderer Aufwendungen nach Paragraph 24, MRG vorzuschreiben, wie dies auch in Paragraph 21, Absatz 3, MRG vorgesehen ist. (T9) Beisatz: Im vorliegenden Fall besteht schon durch den Verweis auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen kein Zweifel, dass die monatlichen Vorschreibungen nur die im MRG genannten Aufwendungen umfassen dürfen. (T10) TE OGH 2023-06-28 6 Ob 215/22v vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. (T11) Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T12)Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach Paragraph 10, Absatz eins, PRG ohne Hinweis auf Rechte nach Paragraph 10, Absatz 2, PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T12) Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T13)Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach Paragraph 8, PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T13) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 205/23z vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h Beisatz wie T2 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p Beisatz wie T4 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 23/24s nur T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a Beisatz wie T4 Beisatz: Die bloße Fehlbezeichnung als „Inventar“ anstelle von „selbständiger Bestandteil“ des Bestandgegenstands ist demnach nicht geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln, oder ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten. (T14) TE OGH 2025-05-21 7 Ob 3/25d nur T4: Hier: Klausel zur Berechnung einer Bonusrente in allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen. (T15) TE OGH 2025-06-25 5 Ob 191/24k vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel (Klausel 3) in einem Kreditkartenvertrag, nach der der Inhaber einer Kreditkarte alle zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. (T16) TE OGH 2025-11-19 7 Ob 115/25z Beisatz: Hier: Kundenbindungsprogramm eines Versicherers. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121951

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.