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{'item': '4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 7Ob84/12x; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 4Ob202/16h; 8Ob132/15t; 2Ob155/16g; 6Ob179/20x; 1Ob201/20w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121954 Entscheidungsdatum18.05.2021 Geschäftszahl4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 7Ob84/12x; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 4Ob202/16h; 8Ob132/15t; 2Ob155/16g; 6Ob179/20x; 1Ob201/20w NormABGB §879 E KSchG §10 Abs3 Rechtssatz§ 10 Abs 3 KSchG soll verhindern, dass der Unternehmer dem Verbraucher mündliche Zusagen macht, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abrede stellt.Paragraph 10, Absatz 3, KSchG soll verhindern, dass der Unternehmer dem Verbraucher mündliche Zusagen macht, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abrede stellt. EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Beisatz: So bereits 9 Ob 15/05d. (T1) Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 24) (T2) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl auch; Beisatz: § 10 Abs 3 KSchG wendet sich gegen jeden für den Verbraucher nachteiligen Vorbehalt einer gewillkürten (dh vereinbarten) Form für Erklärungen des Unternehmers. Der Inhalt und die Rechtsfolgen der vom Formerfordernis betroffenen Erklärung sind in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit erheblich; eine vereinbarte Schriftform könnte etwa für Erklärungen des Unternehmers zulässig sein, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 10, Absatz 3, KSchG wendet sich gegen jeden für den Verbraucher nachteiligen Vorbehalt einer gewillkürten (dh vereinbarten) Form für Erklärungen des Unternehmers. Der Inhalt und die Rechtsfolgen der vom Formerfordernis betroffenen Erklärung sind in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit erheblich; eine vereinbarte Schriftform könnte etwa für Erklärungen des Unternehmers zulässig sein, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen. (T3) Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T4) Beisatz: Die Klausel „Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers." (Klausel 1) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T5)Beisatz: Die Klausel „Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers." (Klausel 1) verstößt gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG. (T5) Beisatz: Die Klausel „Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab." (Klausel 10) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T6)Beisatz: Die Klausel „Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab." (Klausel 10) verstößt gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG. (T6) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Bem: Klausel 1, Klausel 27. (T7) Beis wie T4 Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x Veröff: SZ 2012/115 TE OGH 2016-03-22 5 Ob 87/15b Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2016-12-20 4 Ob 202/16h Auch TE OGH 2017-01-27 8 Ob 132/15t Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel, wonach der Kunde den Vertrag auf einen Dritten übertragen kann, sofern der Unternehmer schriftlich zustimmt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag liegt grundsätzlich im Interesse des Verbrauchers und wird behindert, wenn der Unternehmer einen Formvorbehalt setzt. (T8) TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel, wonach abweichende Bedingungen des Bestellers nur bei schriftlicher Zustimmung anerkannt werden. (T9) Veröff: SZ 2017/143 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 179/20x Vgl; Beisatz: Hier: Klausel, wonach Grundlage der treuhänderischen Beteiligung ausschließlich die im Emissionsprospekt der Initiatoren enthaltenen Informationen sind. (T10) TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w Beis wie T3; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 19] – Verbandsprozess. Eine Klausel, nach der das Unternehmen Informationen an den Verbraucher ausschließlich auf elektronischem Weg erteilt, ist für den Verbraucher nachteilig und verstößt daher gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T11)Beis wie T3; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 19] – Verbandsprozess. Eine Klausel, nach der das Unternehmen Informationen an den Verbraucher ausschließlich auf elektronischem Weg erteilt, ist für den Verbraucher nachteilig und verstößt daher gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121954

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.