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{'item': '4Ob221/06p; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 6Ob24/11i; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 9Ob46/16d; 7Ob217/16m; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 4Ob184/18i; 1Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121955 Entscheidungsdatum15.02.2024 Geschäftszahl4Ob221/06p; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 6Ob24/11i; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 9Ob46/16d; 7Ob217/16m; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 4Ob184/18i; 1Ob57/20v; 9Ob19/20i; 2Ob184/20b; 5Ob117/21y; 8Ob125/21x; 7Ob112/22d; 6Ob44/22x; 6Ob215/22v; 8Ob158/22a NormABGB §879 E KSchG §6 Abs1 Z11 RechtssatzEine sogenannte Tatsachenbestätigung sieht eine widerlegbare Erklärung des Verbrauchers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache vor. Erschwert eine solche Tatsachenbestätigung, wenn sie in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist, die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste, ist die Klausel nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nichtig.Eine sogenannte Tatsachenbestätigung sieht eine widerlegbare Erklärung des Verbrauchers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache vor. Erschwert eine solche Tatsachenbestätigung, wenn sie in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist, die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste, ist die Klausel nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG nichtig. EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Beisatz: So bereits 9 Ob 15/05d und 7 Ob 78/06f. (T1) Beisatz: Hier: Unzulässige Tatsachenbestätigungen in AGB für Ankauf- und Barkredite (Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40). (T2) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung im Finanzierungsleasingvertrag. (T3) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl; Beisatz: Die Klausel „Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und hat er diese angenommen." (Klausel 6) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. (T4)Vgl; Beisatz: Die Klausel „Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und hat er diese angenommen." (Klausel 6) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG. (T4) Beisatz: Die Klausel „Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt." ist zulässig. (T5) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 6 Abs 1 Z 11 KSchG ist analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann. Immer aber ist zu fordern, dass durch eine in AGB enthaltene Tatsachenbestätigung eine Erschwerung der Beweissituation für den Konsumenten denkbar ist. (T6)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG ist analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann. Immer aber ist zu fordern, dass durch eine in AGB enthaltene Tatsachenbestätigung eine Erschwerung der Beweissituation für den Konsumenten denkbar ist. (T6) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2012-09-11 6 Ob 24/11i Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf eine Klausel stellt sich nicht, wenn damit keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung vorliegt. (T7)Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die Frage der Anwendbarkeit von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG auf eine Klausel stellt sich nicht, wenn damit keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung vorliegt. (T7) Veröff: SZ 2012/87 TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p Vgl auch TE OGH 2017-02-28 9 Ob 46/16d TE OGH 2017-04-26 7 Ob 217/16m Beisatz: Hier: „Bezug nehmend auf das von mir angebahnte, in den Geschäftsräumen der Firma K***** eU geführte Gespräch …“ als Bestätigung der Anbahnung des Geschäfts durch den Kunden (Klausel 1) und „Einen Durchschlag dieser meiner Beitrittserklärung habe ich erhalten“ als Bestätigung der Kenntnisnahmemöglichkeit (Klausel 12). (T8) TE OGH 2017-08-30 1 Ob 113/17z TE OGH 2017-08-29 6 Ob 228/16x TE OGH 2018-12-20 4 Ob 184/18i Auch; Beisatz: Solche Klauseln sind unbedenklich, wenn entweder den Verbraucher ohnehin die Beweislast für den bestätigten Umstand trifft oder es sich gar nicht um eine Tatsachenerklärung handelt. (T9) TE OGH 2020-04-28 1 Ob 57/20v Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Interzedent bestätigt, dass er von der Bank umfassend über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers aufgeklärt wurde. (T10) TE OGH 2020-09-29 9 Ob 19/20i Beisatz: Hier: Die Klausel einer Bank, „Die Informationen über Entgelte und Zinssätze […] habe ich erhalten und werden diese und die darin genannten Entgelte hiermit vereinbart.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. (T11)Beisatz: Hier: Die Klausel einer Bank, „Die Informationen über Entgelte und Zinssätze […] habe ich erhalten und werden diese und die darin genannten Entgelte hiermit vereinbart.“ verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG. (T11) TE OGH 2021-10-21 2 Ob 184/20b TE OGH 2022-03-24 5 Ob 117/21y TE OGH 2022-01-25 8 Ob 125/21x Beis wie T6; Beisatz: Hier: Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses (Bausparvertrag) enthalten ist (Klausel 1). (T12) TE OGH 2022-11-23 7 Ob 112/22d Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Klausel in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung (Klausel 1); Verbandsprozess. (T13) TE OGH 2022-12-09 6 Ob 44/22x Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Fitnessstudios (Klausel 3). (T14) TE OGH 2023-06-28 6 Ob 215/22v Beisatz wie T6 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht, als zulässig beurteilt. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121955

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.