RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121961 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl4Ob221/06p; 4Ob57/08y; 7Ob201/12b; 4Ob143/14d; 1Ob37/14v; 5Ob141/14t; 10Ob13/17k; 8Ob107/16t; 6Ob51/17v; 4Ob5/18s; 7Ob168/17g; 9Ob73/17a; 9Ob16/18w; 7Ob97/22y; 7Ob153/22h; 7Ob13/23x; 3Ob199/23w; 4Ob184/24y; 5Ob191/24k; 9Ob43/25a NormKSchG §28a RechtssatzDie beanstandete Verhaltensweise muss für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein, was vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall ist. EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p TE OGH 2008-07-08 4 Ob 57/08y Auch; Veröff: SZ 2008/96 TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b Beisatz: Hier: Zahlscheingebühr eines Versicherers. (T1) Veröff: SZ 2013/5 TE OGH 2014-09-17 4 Ob 143/14d Auch; Beisatz: Hier: Aus einem einzigen Fall unmittelbar nach Inkrafttreten der Bestimmung § 100 Abs 1 TKG könnte noch nicht auf die für die Anwendung von § 28a KSchG erforderliche ständige Praxis des Unternehmens geschlossen werden. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Aus einem einzigen Fall unmittelbar nach Inkrafttreten der Bestimmung Paragraph 100, Absatz eins, TKG könnte noch nicht auf die für die Anwendung von Paragraph 28 a, KSchG erforderliche ständige Praxis des Unternehmens geschlossen werden. (T2) TE OGH 2014-09-18 1 Ob 37/14v Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach § 28a KSchG setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass eine unlautere Geschäftspraxis zum Nachteil der Verbraucher vorliegt, denen für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen in den Geschäftsbereichen Bedeutung zukommt. (T3)Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28 a, KSchG setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass eine unlautere Geschäftspraxis zum Nachteil der Verbraucher vorliegt, denen für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen in den Geschäftsbereichen Bedeutung zukommt. (T3) Veröff: SZ 2014/84 TE OGH 2014-10-23 5 Ob 141/14t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-03-21 10 Ob 13/17k Beisatz: Hier: Ankündigung einer Bank, bei Kreditverträgen keine „Negativzinsen“ an Kreditnehmer zu zahlen. (T4) Veröff: SZ 2017/36 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 107/16t Auch; nur: Das beanstandete Verhalten muss für eine Vielzahl von Verträgen oder außer-vertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein. (T5) Beisatz: Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zahlreiche Kunden einer (großen) österreichischen Bank betrifft. (T6) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 51/17v Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-01-23 4 Ob 5/18s TE OGH 2018-03-21 7 Ob 168/17g TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a TE OGH 2019-01-24 9 Ob 16/18w Beis wie T6 TE OGH 2022-11-09 7 Ob 97/22y TE OGH 2022-12-13 7 Ob 153/22h TE OGH 2023-03-22 7 Ob 13/23x Beisatz: Hier: Geschäftspraktik verneint bei Zusendung eines Vorschlags zur Ausübung des Rentenwahlrechts zum Ende der Vertragslaufzeit durch Versicherungsunternehmen. (T7) TE OGH 2024-02-28 3 Ob 199/23w Beisatz: Hier: Prüfung einer Geschäftspraktik einer (online)Vermittlerin von Flügen, Städtereisen, Pauschalreisen, Bahnreisen, Übernachtungen in Hotels und Mietwagen (T8) TE OGH 2025-03-18 4 Ob 184/24y TE OGH 2025-06-25 5 Ob 191/24k Beisatz: Verbandsverfahren zum Zahlungsdienstegesetz 2018. (T9) TE OGH 2025-09-23 9 Ob 43/25a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.