RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122040 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl4Ob227/06w; 4Ob93/07s; 5Ob247/07w; 4Ob54/08g; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 7Ob216/11g; 7Ob66/12z; 10Ob92/11v; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 7Ob217/13g; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 1Ob88/14v; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 6Ob169/15v; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 6Ob242/15d; 6Ob233/15f; 9Ob46/16d; 7Ob217/16m; 10Ob45/16i; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 7Ob155/18x; 9Ob16/18w; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 10Ob106/18p; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 9Ob19/20i; 8Ob59/20i; 1Ob201/20w; 9Ob27/21t; 5Ob103/21i; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 9Ob46/21m; 6Ob127/21a; 8Ob125/21x; 1Ob77/22p; 3Ob155/22y; 6Ob79/22v; 7Ob206/22b; 2Ob11/23s; 8Ob37/23h; 2Ob182/23p; 4Ob222/22h; 4Ob196/23m; 7Ob74/24v; 8Ob145/24t; 8Ob74/24a; 9Ob48/25m; 6Ob162/24b; 4Ob75/25w; 7Ob115/25z; 2Ob202/25g NormKSchG §6 Abs3 RechtssatzEin Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Beisatz: Klauseln 7.4 und 7.5 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2007-05-22 4 Ob 93/07s TE OGH 2008-02-05 5 Ob 247/07w Vgl auch; Beisatz: Hier: Der in einer Klausel über die Verpflichtung des Konsumenten zum Ersatz von Betreibungskosten enthaltene Hinweis auf die Berechnung dieser Kosten nach den Tarifen der VO BGBl 141/1996 über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (Inkassogebührenverordnung) ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Höchstsätze handelt, die wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung (§ 6 Abs 1 Z15 KSchG) gerade nicht maßgeblich sind. Die in der Klausel enthaltene Einschränkung hinsichtlich der zu ersetzenden Gebühren und Kosten „sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind" begründet einen zu Intransparenz führenden Widerspruch mit der von der Klausel vorgesehenen Berechnung nach der (nur Höchstsätze enthaltenden) Inkassogebührenverordnung. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Der in einer Klausel über die Verpflichtung des Konsumenten zum Ersatz von Betreibungskosten enthaltene Hinweis auf die Berechnung dieser Kosten nach den Tarifen der VO Bundesgesetzblatt 141 aus 1996, über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (Inkassogebührenverordnung) ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Höchstsätze handelt, die wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung (Paragraph 6, Absatz eins, Z15 KSchG) gerade nicht maßgeblich sind. Die in der Klausel enthaltene Einschränkung hinsichtlich der zu ersetzenden Gebühren und Kosten „sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind" begründet einen zu Intransparenz führenden Widerspruch mit der von der Klausel vorgesehenen Berechnung nach der (nur Höchstsätze enthaltenden) Inkassogebührenverordnung. (T2) Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T3)Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T3) Beisatz: Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk hat die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge. (T4) Bem: Die Beisätze zu dieser Gleichstellungsindizierung führten beim übernommenen RS0122073 die T-Nummern T1, T2 bzw T3 (T4a) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 54/08g Vgl auch; Beisatz: Der Verweis in einer Verordnung auf einen gesetzwidrigen Entgelttarif ist selbst als gesetzwidrig anzusehen. (T5) TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 17). (T6) Bem: Der Beisatz zu dieser Gleichstellungsindizierung führte beim übernommenen RS0122073 die T-Nummer T
- (T6a) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB von Finanzierungsleasingverträgen. (T7) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Auch TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g Auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-12-21 7 Ob 216/11g Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T8)Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T8) TE OGH 2012-06-28 7 Ob 66/12z Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von Paragraph 6, Absatz 2, VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T9) Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE
- (T10)Beisatz: Hier: Artikel 19 Punkt 2, ABE
- (T10) TE OGH 2012-11-20 10 Ob 92/11v Auch TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T11) Veröff: SZ 2012/115 TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB
- (T12) Veröff: SZ 2013/5 TE OGH 2014-02-26 7 Ob 217/13g Auch; nur: Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. (T13)Auch; nur: Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. (T13) TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v Auch; Veröff: SZ 2014/71 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 118/13h nur T13 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 88/14v Vgl auch; Beisatz: Zur Klausel: „Ergänzende Bedingungen: Im Übrigen gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)' und für das Wertpapier‑Banking die im Internet ersichtlichen Nutzungsbedingungen.“ (T14) TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h nur T13; Beisatz: Ergibt sich aus der Klausel in einem Seminarvertrag nicht, welchen konkreten Inhalt die von ihm gebuchten Seminare haben, widerspricht die Klausel dem Bestimmtheitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T15)nur T13; Beisatz: Ergibt sich aus der Klausel in einem Seminarvertrag nicht, welchen konkreten Inhalt die von ihm gebuchten Seminare haben, widerspricht die Klausel dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T15) Beisatz: Es widerspricht dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus dem Seminarvertrag, der Broschüre und der Homepage „zusammenzusuchen“, um vor der Anmeldung zur Teilnahme am Seminar lediglich allgemeine Informationen zu den Themen zu bekommen. (T16) TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z Vgl TE OGH 2015-12-21 6 Ob 169/15v Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ist hingegen umgekehrt nicht die verwiesene, sondern nur die verweisende Klausel unzulässig, führt dies nicht automatisch auch zur Unzulässigkeit der verwiesenen Klausel. (T17) TE OGH 2015-12-22 1 Ob 222/15a Auch TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t Vgl TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Vgl; Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p nur T13; Beisatz: Ein Pauschalverweis auf AGB führt typischerweise dazu, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelung heraussuchen muss, die auch für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen. (T18) Beisatz: Dieser Grundsatz kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht völlig allgemeine AGB zum Vertragsbestandteil gemacht werden, sondern lediglich solche, die das konkrete Rechtsgeschäft näher regeln. In einem solchen Fall bedarf es ja eines „Heraussuchens“ der konkret maßgeblichen Bestimmungen nicht. (T19) Beisatz: Der Hinweis, dass die weiteren Nutzungsbedingungen „im Internet ersichtlich“ seien, stellt nicht sicher, dass der Verbraucher diese zuverlässig in ihrer für das konkrete Vertragsverhältnis gültigen Form auffinden kann. (T20) Beisatz: Unklar ist auch, ob diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses gültigen Fassung auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen oder aber in der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung, in der der Kunde Einzelleistungen der Bank in Anspruch nimmt bzw Transaktionen durchführt. (T21) TE OGH 2016-06-27 6 Ob 17/16t Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Der Verweis auf Preisinformationen mithilfe des „Schalteraushangs“ ist dem durchaus vergleichbar. (T22) TE OGH 2016-12-22 6 Ob 242/15d Beis wie T4; Beis wie T14 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 233/15f Beis wie T3 TE OGH 2017-02-28 9 Ob 46/16d Vgl auch TE OGH 2017-04-26 7 Ob 217/16m Auch; Beisatz: Hier: Klausel 13 bis
- (T23) TE OGH 2017-05-18 10 Ob 45/16i TE OGH 2017-08-30 1 Ob 113/17z TE OGH 2017-08-29 6 Ob 228/16x Beis wie T4 TE OGH 2018-01-23 4 Ob 147/17x TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g Beis wie T18; Beisatz: Die in der Klausel enthaltene Vorrangregelung ändert nichts an dieser Intransparenz, zwingt sie den Verbraucher doch dazu, im Einzelfall zu beurteilen, ob Bestimmungen der verschiedenen AGB im Widerspruch zueinander stehen oder nicht. (T24) Veröff: SZ 2017/143 TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x nur: Ein Verweis auf Preislisten an sich führt noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T25)nur: Ein Verweis auf Preislisten an sich führt noch nicht zur Intransparenz iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T25) Beisatz: Eine unzulässige Intransparenz liegt jedoch vor, wenn der Unternehmer die im Preisblatt verzeichneten Entgelte dem Verbraucher nicht in jedem Fall verrechnen kann. (T26) Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 11/18k TE OGH 2018-05-29 4 Ob 58/18k Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/47 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 155/18x Vgl TE OGH 2019-01-24 9 Ob 16/18w Auch; Beis wie T16 TE OGH 2019-01-25 8 Ob 24/18i Beis ähnlich wie T16; Beis wie T22 TE OGH 2019-04-03 1 Ob 124/18v TE OGH 2019-09-13 10 Ob 106/18p Beisatz: Dies muss sinngemäß auch dann gelten, wenn die Verweisung auf eine unzulässige Bestimmung außerhalb der eigenen AGB erfolgt. (T27) TE OGH 2020-10-20 1 Ob 162/20k Vgl; Beis wie T24 TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x Vgl; nur T13; Beis wie T17 TE OGH 2020-09-29 9 Ob 19/20i Vgl; nur T25 TE OGH 2020-12-18 8 Ob 59/20i Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ ‑ Verbandsprozess. (T28) TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 7]. (T29) TE OGH 2021-06-24 9 Ob 27/21t Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klausel 1] - Verbandsprozess. (T30) TE OGH 2021-09-28 5 Ob 103/21i TE OGH 2021-12-14 10 Ob 19/21y Beis wie T24 TE OGH 2022-03-24 5 Ob 117/21y TE OGH 2022-01-27 9 Ob 46/21m nur: Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. (T31) Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T32) TE OGH 2022-03-18 6 Ob 127/21a Vgl; Beis wie T24; Beis wie T30 TE OGH 2022-01-25 8 Ob 125/21x Beisatz: Wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird ist die Klausel intransparent. (T33) TE OGH 2022-06-22 1 Ob 77/22p Beis wie T16 TE OGH 2022-11-17 3 Ob 155/22y Vgl; nur T31 TE OGH 2023-02-17 6 Ob 79/22v Vgl; nur T31 TE OGH 2023-02-21 7 Ob 206/22b vgl; Beisatz wie T16 TE OGH 2023-02-21 2 Ob 11/23s vgl; Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst als intransparent beurteilt. (T34) Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T35) TE OGH 2023-05-24 8 Ob 37/23h Beisatz: Hier: Prüfung, ob der in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Pauschalbetrag für Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Sinne einer weiteren Klausel umfasst. Intransparenz verneint, weil kein Grund zu Annahme bestehe, dass sich der Vermieter eine doppelte Verrechnung der Wärme- und Kaltwasserkosten vorbehalten wollte, weshalb die Klauseln selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden können, dass die vom Vermieter verrechneten Pauschalbeträge nicht jene Wärme- und Kaltwasserkosten enthalten dürfen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über einen Dritten abgerechnet werden. (T36) TE OGH 2023-11-21 2 Ob 182/23p Beisatz wie T31: Hier: Klauseln betreffend einen Vergütungsplan - Marketervereinbarung. (T37) TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h Beisatz: Hier: Verweis in Beförderungsbedingungen, dass zusätzlich zu Beförderungsbestimmungen die Pauschalreisebedingungen gelten. (T38) Beisatz: Wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird, ist die Klausel intransparent. (T39) Beisatz wie T16: Hier: Verweis auf einen Zeitraum, in dem ein Entgelt beim Unternehmer einzugehen hat, widerspricht dem Transparenzgebot, weil der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus den AGB und der Website zusammenzusuchen. (T40); Beisatz wie T4; Beisatz wie T31 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m Beisatz wie T31 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 74/24v Beisatz wie T16; Beisatz wie T18; Beisatz wie T3; Beisatz wie T33 Beisatz: Hier: Art 6 Abs 3 AWB ( Rechtsfolge einer Verletzung der 72-Stunden-Klausel in einem Eigenheimversicherungsvertrag); unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung. (T41)Beisatz: Hier: Artikel 6, Absatz 3, AWB ( Rechtsfolge einer Verletzung der 72-Stunden-Klausel in einem Eigenheimversicherungsvertrag); unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung. (T41) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 145/24t nur T31 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a nur T31 Beisatz: Hier: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des MRG. (T42) TE OGH 2025-07-17 9 Ob 48/25m nur T13 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu mehreren Klauseln zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters. (T44) TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w Beisatz wie T4 TE OGH 2025-11-19 7 Ob 115/25z Beisatz wie T31: Hier: Kundenbindungsprogramm eines Versicherers. (T45) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 202/25g Beisatz: Hier: Klauseln einer Fluglinie zu Flugtarifen. (T46) Beisatz: Ein Widerspruch zwischen zwei Klauseln kann auch ohne einen Verweis dieser Klauseln aufeinander zur Unzulässigkeit beider Klauseln führen, wenn der damit geregelte Bereich insgesamt keine transparente Regelung erfährt. (T47) Beisatz: Wird eine an sich unbedenkliche Klausel (A 1) nur durch das Zusammenspiel mit einer für sich genommen intransparenten Klausel (C 4) selbst intransparent, kann die Intransparenz durch das Verbot der jedenfalls unzulässigen Klausel (C 4) beseitigt werden. (T48) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122040