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5Ob26/07w; 5Ob187/07x (5Ob188/07v); 5Ob227/12m; 5Ob111/15g; 5Ob176/25f

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121905 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl5Ob26/07w; 5Ob187/07x (5Ob188/07v); 5Ob227/12m; 5Ob111/15g; 5Ob176/25f NormWEG 2002 §28 Abs1 Z1 WEG 2002 §29 WEG 2002 §30 Abs1 Z1 WEG 2002 §35 RechtssatzArbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, sind als privilegierte Arbeiten grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 WEG unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen. Nur dann, wenn die Maßnahme nicht mehr als Erhaltungsmaßnahme qualifiziert werden kann, weil die Kosten des Aufwands im Verhältnis zum Wert der Gesamtliegenschaft wirtschaftlich unvertretbar sind, liegt keine Instandhaltungspflicht nach § 30 Abs 1 Z 1 bzw § 28 Abs 1 Z 1 mehr vor, was im konkreten Fall zum rechtlichen Untergang des Wohnungseigentums führen könnte. Wenn die Sanierung als Erhaltungsmaßnahme angesehen werden kann, dann stellt die Wiederherstellung eines wie hier einsturzgefährdeten Gebäudetrakts eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, die die Minderheit an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss bindet.Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, sind als privilegierte Arbeiten grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen. Nur dann, wenn die Maßnahme nicht mehr als Erhaltungsmaßnahme qualifiziert werden kann, weil die Kosten des Aufwands im Verhältnis zum Wert der Gesamtliegenschaft wirtschaftlich unvertretbar sind, liegt keine Instandhaltungspflicht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, mehr vor, was im konkreten Fall zum rechtlichen Untergang des Wohnungseigentums führen könnte. Wenn die Sanierung als Erhaltungsmaßnahme angesehen werden kann, dann stellt die Wiederherstellung eines wie hier einsturzgefährdeten Gebäudetrakts eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, die die Minderheit an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss bindet. EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-20 5 Ob 26/07w Veröff: SZ 2007/41 TE OGH 2008-04-15 5 Ob 187/07x Vgl auch; Beisatz: Privilegierte Arbeiten, also solche, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrags jedenfalls durchzuführen sind, sind aufgrund des Verweises des § 28 Abs 1 Z 1 WEG auf § 3 MRG in Anbetracht des Abs 3 Z 2 lit a leg cit vom Bereich der ordentlichen Verwaltung umfasst. (T1); Beisatz: Hier: Rechtskräftig aufgetragene Feuerschutzmaßnahmen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Privilegierte Arbeiten, also solche, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrags jedenfalls durchzuführen sind, sind aufgrund des Verweises des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG auf Paragraph 3, MRG in Anbetracht des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, leg cit vom Bereich der ordentlichen Verwaltung umfasst. (T1); Beisatz: Hier: Rechtskräftig aufgetragene Feuerschutzmaßnahmen. (T2) TE OGH 2013-02-14 5 Ob 227/12m Auch TE OGH 2015-06-19 5 Ob 111/15g nur: Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, sind als privilegierte Arbeiten grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 WEG unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen. (T3)nur: Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, sind als privilegierte Arbeiten grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen. (T3) TE OGH 2025-12-18 5 Ob 176/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121905

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