RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121841 Entscheidungsdatum06.03.2024 Geschäftszahl10Ob79/06z; 1Ob47/07d; 8Ob128/07t; 5Ob104/09v; 3Ob60/13i; 1Ob157/14s; 5Ob46/14x (5Ob41/15p); 5Ob47/15w; 5Ob185/15i; 5Ob229/21v; 5Ob28/23p; 4Ob10/24k; 7Ob30/24y NormAußStrG 2005 §21 RechtssatzFür die Wiedereinsetzung gilt zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Bei derartigen bestätigenden Entscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht (mehr) ausgeschlossen sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegen.Für die Wiedereinsetzung gilt zwar die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 153, ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Bei derartigen bestätigenden Entscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht (mehr) ausgeschlossen sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-20 10 Ob 79/06z TE OGH 2007-06-26 1 Ob 47/07d nur: Für die Wiedereinsetzung gilt zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. (T1)nur: Für die Wiedereinsetzung gilt zwar die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 153, ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. (T1) TE OGH 2007-12-17 8 Ob 128/07t TE OGH 2009-06-09 5 Ob 104/09v Beisatz: Die Anfechtung der Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 21 AußStrG) ist im Außerstreitverfahren nicht jedenfalls ausgeschlossen, sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegen. (T2)Beisatz: Die Anfechtung der Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (Paragraph 21, AußStrG) ist im Außerstreitverfahren nicht jedenfalls ausgeschlossen, sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vorliegen. (T2) TE OGH 2013-04-16 3 Ob 60/13i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 157/14s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 46/14x TE OGH 2015-04-28 5 Ob 47/15w Auch TE OGH 2015-09-25 5 Ob 185/15i Auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem MRG. (T3) TE OGH 2022-04-04 5 Ob 229/21v Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2023-04-12 5 Ob 28/23p Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 10/24k Beisatz wie T2 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 30/24y Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121841
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.