RIS Dokument GerichtOLG Wien Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl7Rs33/07k; 7Rs154/08f NormASGG §77 Abs1 Z2 lita; Abs2 RechtssatzWenn ein Versicherter mit seinem Klagsanspruch zur Gänze durchdringt, hat er einen vollen Kostenersatzanspruch; dieser Anspruch ist jedoch der Höhe nach, wenn das Begehren eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, im Sinne des § 77 Abs.2 ASGG beschränkt. Dringt er mit seinem Anspruch nur zum Teil durch, hat er ebenfalls einen Anspruch nach dem Wert des Ersiegten und, wenn die Voraussetzungen des Abs.2 zutreffen, auf der dort genannten Berechnungsbasis. Wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, so ist bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen. Die Kosten sind daher auf der Basis eines Streitwerts von EUR 3.600,-- zu berechnen, und zwar unabhängig vom Wert des Ersiegten; insoweit ist hier die Z 2 lit a des Abs.1 des § 77 ASGG nicht anzuwenden. Diese Berechnung gilt daher sowohl für den Fall, dass der Kläger zur Gänze oder auch nur teilweise obsiegt (Kuderna, ASGG², 500 und 501, vgl dazu auch OLG Wien vom 27.5.2004, 10 Rs 77/04y und OLG Linz vom 4.2.2003, 12 Rs 14/03w, ggteilig: OLG Graz 8 Rs 211/97d).Wenn ein Versicherter mit seinem Klagsanspruch zur Gänze durchdringt, hat er einen vollen Kostenersatzanspruch; dieser Anspruch ist jedoch der Höhe nach, wenn das Begehren eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, ASGG beschränkt. Dringt er mit seinem Anspruch nur zum Teil durch, hat er ebenfalls einen Anspruch nach dem Wert des Ersiegten und, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, zutreffen, auf der dort genannten Berechnungsbasis. Wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, so ist bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen. Die Kosten sind daher auf der Basis eines Streitwerts von EUR 3.600,-- zu berechnen, und zwar unabhängig vom Wert des Ersiegten; insoweit ist hier die Ziffer 2, Litera a, des Absatz eins, des Paragraph 77, ASGG nicht anzuwenden. Diese Berechnung gilt daher sowohl für den Fall, dass der Kläger zur Gänze oder auch nur teilweise obsiegt (Kuderna, ASGG², 500 und 501, vergleiche dazu auch OLG Wien vom 27.5.2004, 10 Rs 77/04y und OLG Linz vom 4.2.2003, 12 Rs 14/03w, ggteilig: OLG Graz 8 Rs 211/97d). EntscheidungstexteTE OLG Wien 2007/03/20 7 Rs 33/07k TE OLG Wien 2008/11/13 7 Rs 154/08f Beisatz: Dem Versicherten steht damit voller Kostenersatz auch dann zu, wenn die begehrte wiederkehrende Leistung nicht für den gesamten ursprünglich begehrten Zeitraum, sondern lediglich für einen - später beginnenden - Teilzeitraum zugesprochen werden kann, wobei es unerheblich ist, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war. (T1) RechtssatznummerRW0000390
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.