RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121884 Entscheidungsdatum26.01.2026 Geschäftszahl16Ok1/07; 16Ok7/07; 16Ok9/16h; 16Ok4/23h; 16Ok2/25t; 16Ok11/25s NormKartG 2005 § 7KartG 2005 Paragraph 7 KartG 2005 §12 Abs1 Z2 RechtssatzGegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Der dem § 7 KartG 2005 zugrunde liegende Zusammenschlussbegriff ist ein objektiver. Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an.Der dem Paragraph 7, KartG 2005 zugrunde liegende Zusammenschlussbegriff ist ein objektiver. Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an. EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-21 16 Ok 1/07 Veröff: SZ 2007/46 TE OGH 2008-01-21 16 Ok 7/07 nur: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. (T1) TE OGH 2016-10-12 16 Ok 9/16h Auch; Beisatz: Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. (T2) Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 6/97. (T3) TE OGH 2023-11-30 16 Ok 4/23h Beisatz wie T1 nur: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. (T4) TE OGH 2025-03-26 16 Ok 2/25t Beisatz wie T1 nur: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. (T5); nur T2 TE OGH 2026-01-26 16 Ok 11/25s Beisatz wie T2 Beisatz: Ist das Zielunternehmen bereits marktbeherrschend und wird dadurch der Erwerber selbst marktbeherrschend, ohne dass die marktbeherrschende Stellung des Zielunternehmens verstärkt wird, führt der Zusammenschluss nicht zur Begründung (oder Verstärkung) einer marktbeherrschenden Stellung. Ein bloßer Eigentümerwechsel rechtfertigt eine Untersagung nicht. (T6) Beisatz: § 12 Abs 1 Z 2 lit a KartG verlangt, dass die marktbeherrschende Stellung „durch den Zusammenschluss“ entsteht oder verstärkt wird, es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenschluss und der Veränderung der Marktstruktur bestehen. Würde eine Verschlechterung der Marktstruktur in gleicher Weise auch ohne Zusammenschluss eintreten, wäre dieser dafür nicht kausal und die Voraussetzungen für eine Untersagung lägen nicht vor. (T7)Beisatz: Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KartG verlangt, dass die marktbeherrschende Stellung „durch den Zusammenschluss“ entsteht oder verstärkt wird, es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenschluss und der Veränderung der Marktstruktur bestehen. Würde eine Verschlechterung der Marktstruktur in gleicher Weise auch ohne Zusammenschluss eintreten, wäre dieser dafür nicht kausal und die Voraussetzungen für eine Untersagung lägen nicht vor. (T7) Beisatz: Die Marktanteile der Zusammenschlusswerber sind nicht in jedem Fall ein geeigneter Indikator für die wirtschaftliche Position eines Unternehmers und daher für die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Unternehmenszusammenschlusses. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121884
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.