OGH Rechtssatz RS0121922 (7Ob43/07k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121922 Entscheidungsdatum28.03.2007 Geschäftszahl7Ob43/07k; 8Ob112/08s; 6Ob264/11h; 2Ob220/20x NormABGB §542 RechtssatzNach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor.Nach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in Paragraph 542, ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in Paragraph 542, ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 542, ABGB nicht vor.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-28 7 Ob 43/07k Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T1); Veröff: SZ 2007/48 TE OGH 2009-02-23 8 Ob 112/08s Auch; nur: Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB ist nicht erschöpfend. (T2); Beisatz: Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens sind als Verfehlungen iSd § 542 ABGB zu werten. (T3); Beisatz: Hat sich jemand in der Absicht, den Willen des Erblassers (schriftliches Testament) zu vereiteln, auf ein mündliches Testament berufen, von dem er wusste, das es nie errichtet wurde, so ist er im Sinne des § 542 ABGB erbunwürdig. (T4)Auch; nur: Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in Paragraph 542, ABGB ist nicht erschöpfend. (T2); Beisatz: Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens sind als Verfehlungen iSd Paragraph 542, ABGB zu werten. (T3); Beisatz: Hat sich jemand in der Absicht, den Willen des Erblassers (schriftliches Testament) zu vereiteln, auf ein mündliches Testament berufen, von dem er wusste, das es nie errichtet wurde, so ist er im Sinne des Paragraph 542, ABGB erbunwürdig. (T4) TE OGH 2012-01-12 6 Ob 264/11h TE OGH 2021-05-26 2 Ob 220/20x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121922