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{'item': ['3Ob282/06a', '3Nc4/08f', '3Nc8/10x', '3Nc13/18v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121995 Entscheidungsdatum29.03.2007 Geschäftszahl3Ob282/06a; 3Nc4/08f; 3Nc8/10x; 3Nc13/18v NormEO §18 Z4;

§353

IA;

§353

III;

§353

IVA;

§354

IA;

§354

IVAEO §18 Z4;

§353

IA;

§353

römisch drei;

§353

IVA;

§354

IA;

§354IVA Rechtssatz

Die Exekution zur Erwirkung von anderen (vertretbaren) Handlungen nach § 353

wird nach dem Inhalt des Anspruchs nicht auf eine Sache iSd § 18 Z 4

geführt. Auch wenn die vertretbare Handlung an einer Sache vorgenommen werden soll, ist diese nicht unmittelbar Gegenstand der Vollzugshandlung des Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher bei einer Exekution nach § 353

nach § 18 Z 4 zweiter Fall

(Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist).Die Exekution zur Erwirkung von anderen (vertretbaren) Handlungen nach Paragraph 353,

wird nach dem Inhalt des Anspruchs nicht auf eine Sache iSd Paragraph 18, Ziffer 4,

geführt. Auch wenn die vertretbare Handlung an einer Sache vorgenommen werden soll, ist diese nicht unmittelbar Gegenstand der Vollzugshandlung des Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher bei einer Exekution nach Paragraph 353,

nach Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall

(Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist). EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-29 3 Ob 282/06a TE OGH 2008-02-18 3 Nc 4/08f Auch; nur: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei einer Exekution nach § 353

nach § 18 Z 4 zweiter Fall

(Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist). (T1)Auch; nur: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei einer Exekution nach Paragraph 353,

nach Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall

(Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist). (T1) TE OGH 2010-03-03 3 Nc 8/10x Vgl; Beisatz: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch bei der Exekution gemäß § 354

nach § 18 Z 4 zweiter Fall

, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen ebenso wie bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen die Zustellung der Exekutionsbewilligung. (T2)Vgl; Beisatz: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch bei der Exekution gemäß Paragraph 354,

nach Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall

, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen ebenso wie bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen die Zustellung der Exekutionsbewilligung. (T2) TE OGH 2018-06-27 3 Nc 13/18v Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Exekution nach § 355

. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Exekution nach Paragraph 355,

. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121995

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.