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{'item': '15Os2/07v; 12Os88/07v; 11Os54/10s; 11Os131/10i; 15Os106/11v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121847 Entscheidungsdatum20.12.2011 Geschäftszahl15Os2/07v; 12Os88/07v; 11Os54/10s; 11Os131/10i; 15Os106/11v NormStGB §105 Abs1 StGB §127 StGB §144 Abs1 StGB §241e Abs1 RechtssatzErpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des Pin-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, ist nicht § 144 Abs 1 StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte § 241e Abs 1 StGB, hinsichtlich des Pin-Codes § 105 Abs 1 StGB und bezüglich des (abgehobenen) Geldes § 127 StGB verwirklicht.Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des Pin-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, ist nicht Paragraph 144, Absatz eins, StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, hinsichtlich des Pin-Codes Paragraph 105, Absatz eins, StGB und bezüglich des (abgehobenen) Geldes Paragraph 127, StGB verwirklicht. EntscheidungstexteTE OGH 2007-03-29 15 Os 2/07v Beisatz: Erpressung käme in diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn die Geldbehebung unter Verwendung der Bankomatkarte im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Pin-Codes erfolgt (SSt 59/59). (T1) TE OGH 2007-08-23 12 Os 88/07v Beisatz: Wenn ein Täter durch gefährliche Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) die Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte (oder einer sonstigen von einem Bankinstitut ausgestellten Karte mit Geldbehebungsfunktion) erwirkt und im unmittelbaren Anschluss daran (im Sinn einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewerkstelligten Vermögensschädigung Geld behebt, kommt - im Falle der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens allenfalls versuchte - Erpressung in Betracht. (T2)Beisatz: Wenn ein Täter durch gefährliche Drohung (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) die Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte (oder einer sonstigen von einem Bankinstitut ausgestellten Karte mit Geldbehebungsfunktion) erwirkt und im unmittelbaren Anschluss daran (im Sinn einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewerkstelligten Vermögensschädigung Geld behebt, kommt - im Falle der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens allenfalls versuchte - Erpressung in Betracht. (T2) TE OGH 2010-08-17 11 Os 54/10s nur: Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. (T3); Beisatz: Hier: Kein über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichender Vermögensschaden. (T4)nur: Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. (T3); Beisatz: Hier: Kein über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichender Vermögensschaden. (T4) TE OGH 2011-02-17 11 Os 131/10i Auch TE OGH 2011-12-20 15 Os 106/11v Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121847

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.