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{'item': '5Ob68/07x; 5Ob12/09i; 5Ob63/10s; 5Ob94/10z; 3Ob170/14t; 5Ob100/16s; 5Ob60/22t; 5Ob114/22h; 5Ob25/25z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121971 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob68/07x; 5Ob12/09i; 5Ob63/10s; 5Ob94/10z; 3Ob170/14t; 5Ob100/16s; 5Ob60/22t; 5Ob114/22h; 5Ob25/25z NormABGB §830 B1 WEG 2002 §3 Abs1 Z3 WEG 2002 §35 Abs2 RechtssatzDie „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der „unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen steht aber § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen.Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. Paragraph 35, Absatz 2, WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der „unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach Paragraph 830, ABGB bei gemischten Anlagen steht aber Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-04-03 5 Ob 68/07x Veröff: SZ 2007/54 TE OGH 2009-07-07 5 Ob 12/09i nur: Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. (T1)nur: Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. (T1) Beisatz: § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums an den schlichten Miteigentumsanteilen bei einem Mischhaus nicht entgegen. (T2)Beisatz: Paragraph 35, Absatz 2, WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums an den schlichten Miteigentumsanteilen bei einem Mischhaus nicht entgegen. (T2) Beisatz: Dennoch bedarf es der Beiziehung der Wohnungseigentümer im Verfahren über die „unechte" Teilungsklage bei Mischhäusern. (T3) Veröff: SZ 2009/89 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 63/10s nur T1; Veröff: SZ 2010/104 TE OGH 2010-10-21 5 Ob 94/10z Auch; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im Fall der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4)Auch; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im Fall der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4) Beisatz: Siehe auch RS0126321. (T5) Veröff: SZ 2010/135 TE OGH 2014-10-22 3 Ob 170/14t Auch; nur T1 TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s Auch TE OGH 2022-08-11 5 Ob 60/22t nur T1 TE OGH 2022-10-12 5 Ob 114/22h nur T1 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 25/25z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.