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{'item': 'Bsw6339/05; 3Ob147/10d; Bsw67545/09; 3Ob224/12f; Bsw54270/10; Bsw28859/11 (Bsw28473/12); Bsw46470/11; Bsw11288/18'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126420 Entscheidungsdatum16.07.2020 GeschäftszahlBsw6339/05; 3Ob147/10d; Bsw67545/09; 3Ob224/12f; Bsw54270/10; Bsw28859/11 (Bsw28473/12); Bsw46470/11; Bsw11288/18 NormMRK Art8 II1 RechtssatzDas Privatleben umfasst das Recht auf Achtung der Entscheidung, ein Kind zu bekommen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2007-04-10 Bsw 6339/05 Beisatz: Hier: Auch die nötige Zustimmung des Samenspenders an einer Verwendung der gemeinsam geschaffenen Embryonen und angesichts des damit verbundenen besonderen Umstands, dass dies die einzige Möglichkeit der Bf. darstellt, jemals ein Kind zu haben, mit dem sie genetisch verwandt ist, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 MRK. (T1)Beisatz: Hier: Auch die nötige Zustimmung des Samenspenders an einer Verwendung der gemeinsam geschaffenen Embryonen und angesichts des damit verbundenen besonderen Umstands, dass dies die einzige Möglichkeit der Bf. darstellt, jemals ein Kind zu haben, mit dem sie genetisch verwandt ist, fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 8, MRK. (T1) Bemerkung: Evans gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2007,90 TE OGH 2011-03-22 3 Ob 147/10d Auch; Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag an den VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bezüglich § 2 Abs 1 FMedG idF BGBl I 2009/135, der Paare gleichen Geschlechts von einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ausschließt. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag an den VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bezüglich Paragraph 2, Absatz eins, FMedG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135, der Paare gleichen Geschlechts von einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ausschließt. (T2) TE AUSL EGMR 2010-12-14 Bsw 67545/09 Beisatz: Dieses umfasst auch das Recht, die Umstände einer Geburt zu wählen. Eine Regelung, die ansonsten hilfsbereites Fachpersonal davon abhält, die nötige Hilfe anzubieten, ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens werdender Mütter. (Bem: Ternovszky gg. Ungarn) (T3) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T2) auf (T3) – Februar 2013 (T3a) Veröff: NL 2010,366 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 224/12f Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Aufhebungsantrag wird nach Zurückweisung in ergänzter Form wiederholt. (T4) TE AUSL EGMR 2012-08-28 Bsw 54270/10 Veröff: NL 2012,265 TE AUSL EGMR 2014-12-11 Bsw 28859/11 Beis wie T3 nur: Dieses umfasst auch das Recht, die Umstände einer Geburt zu wählen. (T5) Veröff: NL 2014,513 TE AUSL EGMR 2015-08-27 Bsw 46470/11 Veröff: NL 2015,344 TE AUSL 2020-07-16 Bsw 11288/18 vgl; Beisatz: Das Recht eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes auf Achtung seines Privatlebens verlangt, dass das innerstaatliche Recht eine wirksame und ausreichend rasche Möglichkeit zur rechtlichen Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Wunschvater und zur Wunschmutter – mag sie nun die genetische Mutter sein oder nicht – vorsieht. Wird in einem bestimmten Fall der Antrag der Wunscheltern auf Übertragung der Details der ausländischen Geburtsurkunde in das nationale Personenstandsregister mit der Maßgabe genehmigt, dass darin der Wunschvater in seiner Eigenschaft als biologischer Vater als „Vater“ eingetragen wird, während gleichzeitig der Antrag insoweit abgewiesen wird, als in der Geburtsurkunde die Wunschmutter als „Mutter“ verzeichnet wird, da das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen beiden rechtlich im Wege der Adoption hergestellt werden könne, so vermag die Ablehnung des strittigen Antrags in Bezug auf die Wunschmutter keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens aus dem Grund darzustellen, dass es sich bei ihr um seine genetische Mutter handelt, kann doch das zwischen beiden bestehende Eltern-Kind-Verhältnis auf anderem Wege wirksam sichergestellt werden. (D. gg Frankreich) (T6) Anm: Veröff NL 2020,272Anmerkung, Veröff NL 2020,272 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2007:RS0126420

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.