OGH Rechtssatz RS0122008 (13Os1/07g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122008 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl13Os1/07g; 11Os11/19f; 11Os7/25a NormStGB §148 StGB §29 StGB §147 RechtssatzHatte ein Täter, der gewerbsmäßig einfachen Betrug begangen hat, daneben bei zumindest einer Tat die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend Betrugstaten zu begehen, die nur durch die Schadenshöhe qualifiziert sind, ist ihm neben der Schadensqualifikation nach § 147 Abs 2 oder 3 StGB nur die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB anzulasten. Die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB wird als materiell subsidiär verdrängt.Hatte ein Täter, der gewerbsmäßig einfachen Betrug begangen hat, daneben bei zumindest einer Tat die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend Betrugstaten zu begehen, die nur durch die Schadenshöhe qualifiziert sind, ist ihm neben der Schadensqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, oder 3 StGB nur die Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB anzulasten. Die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall StGB wird als materiell subsidiär verdrängt.
Wenn der Täter gewerbsmäßig mehrere Betrugstaten begangen hat und durch eine Betrugstat (oder mehrere) die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB erfüllt ist, durch eine (oder mehrere) andere wegen der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend schweren Betrug zu begehen, der nicht (nur) durch die Schadenshöhe qualifiziert ist (sondern Urkunden-, Beweismittel-, Mess-, Grenz- oder Amtsbetrug nach § 147 Abs 1 StGB darstellt), die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB, dann treffen die Qualifikationen nach § 148 erster und zweiter Fall StGB in echter Konkurrenz zusammen (WK-StGB - 2 § 148 Rz 11).Wenn der Täter gewerbsmäßig mehrere Betrugstaten begangen hat und durch eine Betrugstat (oder mehrere) die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall StGB erfüllt ist, durch eine (oder mehrere) andere wegen der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend schweren Betrug zu begehen, der nicht (nur) durch die Schadenshöhe qualifiziert ist (sondern Urkunden-, Beweismittel-, Mess-, Grenz- oder Amtsbetrug nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB darstellt), die Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB, dann treffen die Qualifikationen nach Paragraph 148, erster und zweiter Fall StGB in echter Konkurrenz zusammen (WK-StGB - 2 Paragraph 148, Rz 11).
EntscheidungstexteTE OGH 2007-04-11 13 Os 1/07g Verstärkter Senat TE OGH 2019-04-02 11 Os 11/19f Vgl TE OGH 2025-02-25 11 Os 7/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122008