Abs2;
G 2005 §7 Abs2; AußStrG 2005 §10 Abs4ZPO §73 Abs3;
Abs2;
G 2005 §7 Abs2; AußStrG 2005 §10 Abs4 RechtssatzWird nach einem erfolglosen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes sofort wieder ein neuer (verbesserungsbedürftiger) Antrag gestellt, ohne den Eintritt geänderter Verhältnisse auch nur andeutungsweise darzutun, ist diesem die Unterbrechungswirkung abzusprechen, weil die Partei ansonsten in missbräuchlicher Art und Weise die theoretisch unbegrenzte Erstreckung einer Frist bewirken könnte. EntscheidungstexteTE OGH 2007-04-12 2 Ob 41/07d TE OGH 2008-05-06 1 Ob 82/08b Auch; Beisatz: Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf. (T1); Beisatz: Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. (T2); Beisatz: Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören. (T3) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 256/08w Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mehrmals gestellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe führen weder zu einer wiederholten Unterbrechung einer Verbesserungsfrist (§ 73 Abs 3 in Verbindung mit § 85 Abs 2
) noch zur wiederholten Unterbrechung einer Berufungsfrist (§ 464 Abs 3 letzter Satz
in Verbindung mit § 73 Abs 3
). (T4); Beisatz: Mit § 73 Abs 3
soll ein Verbot neuerlicher Unterbrechung des Ablaufs einer „schon einmal" unterbrochenen Frist bewirkt werden. Eine extensive Auslegung des § 73 Abs 3
dahin, dass jede frühere Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags einer erstmaligen Fristunterbrechung durch einen zweiten Verfahrenshilfeantrag entgegenstünde, ist als Einschränkung des Rechtsschutzes abzulehnen. (T5); Bem: Hier: Durch den ersten (abgewiesenen) Verfahrenshilfeantrag wurde keine Frist unterbrochen, weil die Beklagte schon rechtzeitig eine - wenn auch mit Form- und Inhaltsmängeln behaftete, aber doch nicht „leere"- Berufung erstattet hatte. Es liegt daher kein dem § 73 Abs 3
zu unterstellender prozessualer Sachverhalt vor, weil trotz eines bereits einmal abgewiesenen Verfahrenshilfeantrags erstmals eine Fristunterbrechung, und zwar im Verbesserungsverfahren bewirkt werden soll. (T6)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mehrmals gestellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe führen weder zu einer wiederholten Unterbrechung einer Verbesserungsfrist (Paragraph 73, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2,
) noch zur wiederholten Unterbrechung einer Berufungsfrist (Paragraph 464, Absatz 3, letzter Satz
in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 3,
). (T4); Beisatz: Mit Paragraph 73, Absatz 3,
soll ein Verbot neuerlicher Unterbrechung des Ablaufs einer „schon einmal" unterbrochenen Frist bewirkt werden. Eine extensive Auslegung des Paragraph 73, Absatz 3,
dahin, dass jede frühere Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags einer erstmaligen Fristunterbrechung durch einen zweiten Verfahrenshilfeantrag entgegenstünde, ist als Einschränkung des Rechtsschutzes abzulehnen. (T5); Bem: Hier: Durch den ersten (abgewiesenen) Verfahrenshilfeantrag wurde keine Frist unterbrochen, weil die Beklagte schon rechtzeitig eine - wenn auch mit Form- und Inhaltsmängeln behaftete, aber doch nicht „leere"- Berufung erstattet hatte. Es liegt daher kein dem Paragraph 73, Absatz 3,
zu unterstellender prozessualer Sachverhalt vor, weil trotz eines bereits einmal abgewiesenen Verfahrenshilfeantrags erstmals eine Fristunterbrechung, und zwar im Verbesserungsverfahren bewirkt werden soll. (T6) TE OGH 2010-09-14 1 Ob 140/10k Auch TE OGH 2011-10-13 1 Ob 199/11p TE OGH 2012-03-14 3 Ob 9/12p Vgl auch TE OGH 2015-06-18 1 Ob 102/15d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122115
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.