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46R271/07d

RIS Dokument GerichtLG für ZRS Wien Entscheidungsdatum16.04.2007 Geschäftszahl46R271/07d NormEO §7 Abs1;

EO §84b;

ZPO §54a Abs2;

RechtssatzBesteht im Ursprungsstaat nicht eine dem § 54a Abs 2 ZPO vergleichbare Regelung, darf dem betreibenden Gläubiger aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels ohne entsprechenden Ausspruch im Titel die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen aus den zugesprochenen Kosten nicht bewilligt werden.Besteht im Ursprungsstaat nicht eine dem Paragraph 54 a, Absatz 2, ZPO vergleichbare Regelung, darf dem betreibenden Gläubiger aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels ohne entsprechenden Ausspruch im Titel die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen aus den zugesprochenen Kosten nicht bewilligt werden.

EntscheidungstexteTE LG für ZRS Wien 2007/04/16 46 R 271/07d RechtssatznummerRWZ0000124

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.