RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121985 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl7Ob17/07m; 7Ob234/07y; 6Ob287/08m; 1Ob75/09z; 6Ob213/09f; 3Ob124/10x; 5Ob140/10i; 2Ob189/11z; 5Ob36/12y; 6Ob5/13y; 2Ob176/12i; 7Ob156/13m; 4Ob143/13b; 1Ob108/13h; 2Ob178/13k; 2Ob195/13k; 4Ob166/14m; 2Ob55/15z; 2Ob103/15h; 2Ob43/17p; 2Ob60/18i; 2Ob166/21g; 2Ob33/22z; 2Ob85/24z NormAußStrG 2005 §166 Abs2 RechtssatzGemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern.Gemäß Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern. EntscheidungstexteTE OGH 2007-04-18 7 Ob 17/07m Beisatz: Hier: Es wurde weder Sach- noch Rechtsbesitz der Erblasserin am strittigen Wohnmobil bewiesen. (T1) TE OGH 2007-11-16 7 Ob 234/07y TE OGH 2009-04-16 6 Ob 287/08m Vgl; Beisatz: § 166 Abs 2 AußStrG beschränkt das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG beschränkt das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren. (T2) Beisatz: Unbedenkliche Urkunden im Sinne des § 166 Abs 2 AußStrG sind nun etwa die Kontoauszüge und die Ein- und Auszahlungsbelege des Wertpapier-Verrechnungskontos. Diese hat der Gerichtskommissär zur Vorbereitung der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts beizuschaffen. (T3)Beisatz: Unbedenkliche Urkunden im Sinne des Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG sind nun etwa die Kontoauszüge und die Ein- und Auszahlungsbelege des Wertpapier-Verrechnungskontos. Diese hat der Gerichtskommissär zur Vorbereitung der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts beizuschaffen. (T3) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 75/09z Auch TE OGH 2009-11-12 6 Ob 213/09f Vgl; Beisatz: Im Inventar ist nicht über Eigentumsfragen abzusprechen. (T4) Beisatz: Bleibt der Besitz des Erblassers trotz Ermittlungen strittig, so ist die Sache nicht in das Inventar aufzunehmen. (T5) Bem: Hier: AußStrG 1854. (T6) TE OGH 2010-08-04 3 Ob 124/10x Vgl auch TE OGH 2011-02-09 5 Ob 140/10i Vgl auch; Beisatz: Der Begriff „unbedenkliche Urkunde“ iSd § 166 Abs 2 AußStrG wird so verstanden wie in § 40 EO; dieser muss einer besonderen Glaubwürdigkeit zukommen. (T7)Vgl auch; Beisatz: Der Begriff „unbedenkliche Urkunde“ iSd Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG wird so verstanden wie in Paragraph 40, EO; dieser muss einer besonderen Glaubwürdigkeit zukommen. (T7) TE OGH 2012-06-13 2 Ob 189/11z nur: Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird. (T8)nur: Gemäß Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird. (T8) Beisatz: Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar. (T9) TE OGH 2012-06-12 5 Ob 36/12y Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beis auch wie T7; Beisatz: Im Abhandlungsverfahren kommt es auf den Besitz und nicht auf das Eigentum an. (T10) TE OGH 2013-02-27 6 Ob 5/13y Beis wie T7; Beisatz: Mit der Entscheidung, dass ein Bankguthaben in die Verlassenschaft fällt, wird noch nicht über die Berechtigung an dem Guthaben abgesprochen. Diese Entscheidung ist für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren nicht präjudiziell. (T11) TE OGH 2013-02-21 2 Ob 176/12i Vgl; Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vertretbare Auffassung im Einzelfall, dass bei einem Bankkonto, das sowohl auf die Erblasserin als auch deren Mutter „lautete“, aufgrund der Tatsache, dass die Mutter eigene Einzahlungen auf dieses Konto im Umfang von etwa der Hälfte des vorhandenen Guthabens nachweisen konnte, lediglich die Hälfte des Guthabens in das Inventar aufzunehmen sei. (T12) TE OGH 2013-10-02 7 Ob 156/13m Vgl auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T9 TE OGH 2013-10-22 4 Ob 143/13b Beis wie T11 nur: Diese Entscheidung ist für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren nicht präjudiziell. (T13) TE OGH 2013-11-21 1 Ob 108/13h Auch TE OGH 2014-01-22 2 Ob 178/13k Beis wie T3 nur: Unbedenkliche Urkunden im Sinne des § 166 Abs 2 AußStrG sind nun etwa die Kontoauszüge und die Ein- und Auszahlungsbelege des Wertpapier-Verrechnungskontos. (T14)Beis wie T3 nur: Unbedenkliche Urkunden im Sinne des Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG sind nun etwa die Kontoauszüge und die Ein- und Auszahlungsbelege des Wertpapier-Verrechnungskontos. (T14) Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T11 TE OGH 2014-01-22 2 Ob 195/13k Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2014-10-21 4 Ob 166/14m Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/44 TE OGH 2016-05-25 2 Ob 103/15h Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 43/17p Beis wie T2 TE OGH 2018-06-26 2 Ob 60/18i Beis wie T2 TE OGH 2021-12-14 2 Ob 166/21g Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T14 TE OGH 2022-03-16 2 Ob 33/22z Vgl TE OGH 2024-06-25 2 Ob 85/24z Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121985
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