RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121989 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl7Ob37/07b; 6Ob212/08g; 7Ob52/10p; 4Ob203/10x; 9Ob34/10f; 3Ob237/11s; 3Ob189/12h; 3Ob47/14d; 1Ob57/16p; 4Ob85/16b; 5Ob95/18h; 3Ob181/19t; 1Ob49/21v; 2Ob95/22t; 6Ob12/25w NormRATG §9 Abs3 RechtssatzWerden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach Paragraph 9, Absatz 3, RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung. EntscheidungstexteTE OGH 2007-04-18 7 Ob 37/07b TE OGH 2009-10-16 6 Ob 212/08g TE OGH 2010-10-22 7 Ob 52/10p Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten ist das Einfache der Jahresleistung (§ 9 Abs 3 RATG) des Erhöhungsbetrags für den laufenden Unterhalt. Rückstände haben auch hier keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage. (T1)Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten ist das Einfache der Jahresleistung (Paragraph 9, Absatz 3, RATG) des Erhöhungsbetrags für den laufenden Unterhalt. Rückstände haben auch hier keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage. (T1) TE OGH 2011-02-15 4 Ob 203/10x Vgl; Beisatz: Anderes gilt, wenn eine unterschiedliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht wird (hier: §§ 94, 68 EheG); diesfalls ist der begehrte rückständige Unterhalt zur einfachen Jahresleistung hinzuzurechnen. (T2)Vgl; Beisatz: Anderes gilt, wenn eine unterschiedliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht wird (hier: Paragraphen 94, 68, EheG); diesfalls ist der begehrte rückständige Unterhalt zur einfachen Jahresleistung hinzuzurechnen. (T2) Beisatz: Für die Ermittlung der Obsiegensquote ist neben dem begehrten rückständigen Unterhalt nach § 94 EheG die dreifache Jahresleistung des nach § 68 EheG begehrten Unterhaltes heranzuziehen. (T3)Beisatz: Für die Ermittlung der Obsiegensquote ist neben dem begehrten rückständigen Unterhalt nach Paragraph 94, EheG die dreifache Jahresleistung des nach Paragraph 68, EheG begehrten Unterhaltes heranzuziehen. (T3) TE OGH 2011-02-28 9 Ob 34/10f TE OGH 2012-04-18 3 Ob 237/11s Auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar im Oppositionsprozess, der einen Unterhaltsanspruch als Ganzes betrifft, bildet ausschließlich nach § 9 Abs 3 RATG der Jahreswert. (T4)Auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar im Oppositionsprozess, der einen Unterhaltsanspruch als Ganzes betrifft, bildet ausschließlich nach Paragraph 9, Absatz 3, RATG der Jahreswert. (T4) TE OGH 2012-12-19 3 Ob 189/12h Vgl; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 47/14d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 57/16p Auch TE OGH 2016-05-24 4 Ob 85/16b TE OGH 2018-06-12 5 Ob 95/18h Vgl auch TE OGH 2020-02-26 3 Ob 181/19t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-03-23 1 Ob 49/21v Vgl; Beisatz: Das gilt auch im Fall einer begehrten Unterhaltsverminderung. (T5) TE OGH 2022-09-06 2 Ob 95/22t Vgl TE OGH 2025-03-26 6 Ob 12/25w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121989
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.