RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121988 Entscheidungsdatum25.10.2023 Geschäftszahl7Ob292/06a; 6Ob287/08m; 5Ob30/10p; 4Ob112/12t; 9Ob54/12z; 2Ob205/14g; 2Ob55/15z; 2Ob183/15y; 2Ob83/18x; 2Ob108/18y; 2Ob107/18a; 2Ob102/19t; 2Ob84/21y; 2Ob84/23a; 2Ob189/23t NormAußStrG §97 C AußStrG §98 AußStrG 2005 §165 AußStrG 2005 §166 BWG §38 RechtssatzDer Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig. Der Antrag dient der Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt stehen, und zwar mit den Mitteln, die dem Erblasser und damit der Verlassenschaft zustehen. Das in § 38 BWG verankerte Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen.Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig. Der Antrag dient der Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt stehen, und zwar mit den Mitteln, die dem Erblasser und damit der Verlassenschaft zustehen. Das in Paragraph 38, BWG verankerte Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-04-18 7 Ob 292/06a TE OGH 2009-04-16 6 Ob 287/08m Auch; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten auf Öffnung des Wertpapierdepots und des Verrechnungskontos rückwirkend vom Todestag bis zum Zeitpunkt deren Eröffnung. (T1) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 30/10p Vgl aber; Beisatz: Einem nicht pflichtteilsberechtigten Erben steht kein Auskunftsrecht zu, damit er ohne Inventarisierung das Haftungsrisiko einer Erbantrittserklärung abschätzen kann. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bewusst nicht vorgesehen. (T2) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 112/12t Beisatz: Ob nach der Aktenlage ausreichend deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass durch eine rückwirkende Kontoöffnung konkrete Aufschlüsse über das Vermögen des Erblassers zutage kommen werden, und eine solche daher anzuordnen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3) TE OGH 2013-02-21 9 Ob 54/12z Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2015-06-08 2 Ob 205/14g TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungen über derartige Anträge sind dann aber solche „über das Inventar“, die nach der Rechtsprechung selbständig anfechtbar sind (vgl RS0121985 [T9]). (T4); Veröff: SZ 2016/44Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungen über derartige Anträge sind dann aber solche „über das Inventar“, die nach der Rechtsprechung selbständig anfechtbar sind vergleiche RS0121985 [T9]). (T4); Veröff: SZ 2016/44 TE OGH 2016-09-29 2 Ob 183/15y Veröff: SZ 2016/103 TE OGH 2018-05-16 2 Ob 83/18x Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2018-06-26 2 Ob 108/18y Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Auch kein Auskunftsanspruch des Erbenmachthabers der nicht erbantrittserklärten Erben. (T5) TE OGH 2018-09-24 2 Ob 107/18a Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2019-06-24 2 Ob 102/19t Vgl aber; Beisatz: Erhebungen über den Verbleib von nach der Aktenlage bereits vor dem Tod aus dem Vermögen des Verstorbenen ausgeschiedenen Vermögenswerten setzen konkrete Anhaltspunkte für eine dennoch bestehende Nachlasszugehörigkeit voraus. (T6) Beisatz: Hier: Behebung von einem Sparbuch zwei Jahre vor dem Tod. (T7) TE OGH 2021-05-26 2 Ob 84/21y Vgl; Beisatz: Die Entscheidung darüber hat jedoch grundsätzlich verfahrenseinleitenden Charakter und ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie über einen nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag erging ‑ vgl RS0132172. (T8)Vgl; Beisatz: Die Entscheidung darüber hat jedoch grundsätzlich verfahrenseinleitenden Charakter und ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie über einen nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag erging ‑ vergleiche RS0132172. (T8) TE OGH 2023-06-27 2 Ob 84/23a vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 189/23t Beisatz wie T7; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121988
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