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{'item': ['Bsw63235/00', 'Bsw22330/05', 'Bsw15869/02', 'Bsw34869/05', 'Bsw156/04', 'Bsw10781/08', 'Bsw38314/06', 'Bsw21722/11', 'Bsw20688/04', '2Ds1/1

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0127061 Entscheidungsdatum19.04.2007 GeschäftszahlBsw63235/00; Bsw22330/05; Bsw15869/02; Bsw34869/05; Bsw156/04; Bsw10781/08; Bsw38314/06; Bsw21722/11; Bsw20688/04; 2Ds1/19y; Bsw20261/12; Bsw19600/15; Bsw35289/11; Bsw76639/11 NormMRK Art6 Abs1 IIIMRK Art6 Abs1 römisch drei RechtssatzStreitigkeiten zwischen einem öffentlich Bediensteten und dem Staat sind von der Anwendbarkeit des Art 6 MRK ausgeschlossen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausschließen. Zweitens muss der Ausschluss durch objektive Gründe im Interesse des Staates gerechtfertigt sein. Um den Ausschluss zu rechtfertigen genügt es nicht, dass der betroffene öffentlich Bedienstete an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilhat, oder dass ein „besonderes Band der Treue und Loyalität" zwischen dem öffentlich Bediensteten und dem Staat als Dienstgeber besteht. Der Gegenstand der Streitigkeit muss darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung staatlicher Gewalt stehen oder das spezielle Band in Frage stellen. Daher kann es grundsätzlich keine auf der speziellen Natur der Beziehung zwischen bestimmten öffentlich Bediensteten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss gewöhnlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, die sich etwa auf Bezüge, Zuschüsse oder ähnliche Ansprüche beziehen, von den Garantien des Art 6 MRK geben. Im Ergebnis gilt daher die Vermutung, dass Art 6 MRK anwendbar ist.Streitigkeiten zwischen einem öffentlich Bediensteten und dem Staat sind von der Anwendbarkeit des Artikel 6, MRK ausgeschlossen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausschließen. Zweitens muss der Ausschluss durch objektive Gründe im Interesse des Staates gerechtfertigt sein. Um den Ausschluss zu rechtfertigen genügt es nicht, dass der betroffene öffentlich Bedienstete an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilhat, oder dass ein „besonderes Band der Treue und Loyalität" zwischen dem öffentlich Bediensteten und dem Staat als Dienstgeber besteht. Der Gegenstand der Streitigkeit muss darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung staatlicher Gewalt stehen oder das spezielle Band in Frage stellen. Daher kann es grundsätzlich keine auf der speziellen Natur der Beziehung zwischen bestimmten öffentlich Bediensteten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss gewöhnlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, die sich etwa auf Bezüge, Zuschüsse oder ähnliche Ansprüche beziehen, von den Garantien des Artikel 6, MRK geben. Im Ergebnis gilt daher die Vermutung, dass Artikel 6, MRK anwendbar ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2007-04-19 Bsw 63235/00 Veröff: NL 2007,94 TE AUSL EGMR 2009-02-05 Bsw 22330/05 Beisatz: Hier: Anwendbarkeit von Art 6 MRK unter seinem zivilrechtlichen Aspekt auf Disziplinarverfahren gegen Richter vor Gerichtsrat. (Olujic gegen Kroatien) (T1)Beisatz: Hier: Anwendbarkeit von Artikel 6, MRK unter seinem zivilrechtlichen Aspekt auf Disziplinarverfahren gegen Richter vor Gerichtsrat. (Olujic gegen Kroatien) (T1) Veröff: NL 2009,34 TE AUSL EGMR 2010-03-23 Bsw 15869/02 nur: Streitigkeiten zwischen einem öffentlich Bediensteten und dem Staat sind von der Anwendbarkeit des Art 6 MRK ausgeschlossen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausschließen. Zweitens muss der Ausschluss durch objektive Gründe im Interesse des Staates gerechtfertigt sein. (T2)nur: Streitigkeiten zwischen einem öffentlich Bediensteten und dem Staat sind von der Anwendbarkeit des Artikel 6, MRK ausgeschlossen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausschließen. Zweitens muss der Ausschluss durch objektive Gründe im Interesse des Staates gerechtfertigt sein. (T2) Veröff: NL 2010,101 TE AUSL EGMR 2011-06-29 Bsw 34869/05 nur T2; Veröff: NL 2011,172 TE AUSL EGMR 2012-07-17 Bsw 156/04 nur T2; Veröff: NL 2012,246 TE AUSL EGMR 2012-09-18 Bsw 10781/08 Auch; Beisatz: Zum Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit ist festzustellen, dass die Einstellung in einer bestimmten Position ein Hauptkriterium eines Beschäftigungsverhältnisses und des Aufgabenbereiches bildet, der dem Arbeitnehmer zukommt. Ein weiteres wesentliches Kriterium ist das Gehalt, das mit der Position verbunden ist. Eine Versetzung auf eine andere Position hat direkten Einfluss auf das Stellenprofil, das einen der ausschlaggebenden Punkte des Beschäftigungsverhältnisses darstellt. Wenn eine solche Versetzung mit einer Gehaltsumstellung einhergeht, ist ein weiterer wesentlicher Faktor betroffen. (Ohneberg gg. Österreich) (T3) Beisatz: Hier: Versetzung eines öffentlich Bediensteten in eine niedrigere Position und Gehaltsreduzierung nach einer gesetzlich vorgeschriebenen, dreijährigen Frist betrifft eine gewöhnliche arbeitsrechtliche Streitigkeit. (Ohneberg gg. Österreich) (T4) Veröff: NL 2012,304 TE AUSL EGMR 2012-12-11 Bsw 38314/06 nur T2; Veröff: NL 2012,400 TE AUSL EGMR 2013-01-09 Bsw 21722/11 Nur: Streitigkeiten zwischen einem öffentlich Bediensteten und dem Staat sind von der Anwendbarkeit des Art 6 MRK ausgeschlossen, wenn das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausschließt. (T5)Nur: Streitigkeiten zwischen einem öffentlich Bediensteten und dem Staat sind von der Anwendbarkeit des Artikel 6, MRK ausgeschlossen, wenn das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausschließt. (T5) Veröff: NL 2013,11 TE AUSL EGMR 2013-12-17 Bsw 20688/04 nur T2; Veröff: NL 2013,448 TE OGH 2019-06-11 2 Ds 1/19y Vgl; Beis wie T1 TE AUSL EGMR 2016-06-23 Bsw 20261/12 Beisatz: Diese Kriterien sind auf alle Arten von Streitigkeiten betreffend Beamte und Richter anzuwenden. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T6) Beisatz: Diese Kriterien gelten für alle Teilaspekte von Art 6 Abs 1 MRK, einschließlich des Rechts auf Zugang zu einem Gericht. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T7)Beisatz: Diese Kriterien gelten für alle Teilaspekte von Artikel 6, Absatz eins, MRK, einschließlich des Rechts auf Zugang zu einem Gericht. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T7) Beisatz: Eine den Zugang zu einem Gericht ausschließende nationale Gesetzgebung muss mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein, wenn sie in einem bestimmten Fall irgendeine Wirkung unter Art 6 Abs 1 MRK haben soll. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T8)Beisatz: Eine den Zugang zu einem Gericht ausschließende nationale Gesetzgebung muss mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein, wenn sie in einem bestimmten Fall irgendeine Wirkung unter Artikel 6, Absatz eins, MRK haben soll. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T8) Veröff: NL 2016,267 TE AUSL EGMR 2017-03-28 Bsw 19600/15 nur: Es kann grundsätzlich keine auf der speziellen Natur der Beziehung zwischen bestimmten öffentlich Bediensteten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss gewöhnlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, die sich etwa auf Bezüge, Zuschüsse oder ähnliche Ansprüche beziehen, von den Garantien des Art 6 MRK geben. Im Ergebnis gilt daher die Vermutung, dass Art 6 MRK anwendbar ist. (T9)nur: Es kann grundsätzlich keine auf der speziellen Natur der Beziehung zwischen bestimmten öffentlich Bediensteten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss gewöhnlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, die sich etwa auf Bezüge, Zuschüsse oder ähnliche Ansprüche beziehen, von den Garantien des Artikel 6, MRK geben. Im Ergebnis gilt daher die Vermutung, dass Artikel 6, MRK anwendbar ist. (T9) Beisatz: Hier: Anwendbarkeit von Art 6 MRK unter seinem zivilrechtlichen Aspekt auf Disziplinarverfahren gegen Soldaten. (R. S. gegen Deutschland) (T10); Veröff: NL 2017,222Beisatz: Hier: Anwendbarkeit von Artikel 6, MRK unter seinem zivilrechtlichen Aspekt auf Disziplinarverfahren gegen Soldaten. (R. S. gegen Deutschland) (T10); Veröff: NL 2017,222 TE AUSL EGMR 2017-09-19 Bsw 35289/11 nur T2; Veröff: NL 2017,425 TE AUSL EGMR 2018-09-25 Bsw 76639/11 nur: Es kann grundsätzlich keine auf der speziellen Natur der Beziehung zwischen bestimmten öffentlich Bediensteten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss gewöhnlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, die sich etwa auf Bezüge, Zuschüsse oder ähnliche Ansprüche beziehen, von den Garantien des Art 6 MRK geben. (T11); Veröff: NL 2018,446nur: Es kann grundsätzlich keine auf der speziellen Natur der Beziehung zwischen bestimmten öffentlich Bediensteten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss gewöhnlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, die sich etwa auf Bezüge, Zuschüsse oder ähnliche Ansprüche beziehen, von den Garantien des Artikel 6, MRK geben. (T11); Veröff: NL 2018,446 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2007:RS0127061

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.