OGH Rechtssatz RS0122080 (6Ob76/07f u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122080 Entscheidungsdatum23.05.2023 Geschäftszahl6Ob76/07f; 2Ob145/21v; 4Ob210/22v; 1Ob26/23i NormUGB §377 Abs3 B RechtssatzVorbild der Neuregelung des § 377 Abs 3 UGB war Art 39 UN-Kaufrechtsübk, der zugunsten des Käufers großzügiger auszulegen ist als § 377 HGB und in dessen Anwendungsbereich Rechtsprechung und Lehre im Zweifel eine Frist von 14 Tagen für angemessen erachten.Vorbild der Neuregelung des Paragraph 377, Absatz 3, UGB war Artikel 39, UN-Kaufrechtsübk, der zugunsten des Käufers großzügiger auszulegen ist als Paragraph 377, HGB und in dessen Anwendungsbereich Rechtsprechung und Lehre im Zweifel eine Frist von 14 Tagen für angemessen erachten.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-04-19 6 Ob 76/07f TE OGH 2021-09-16 2 Ob 145/21v TE OGH 2023-02-28 4 Ob 210/22v Beisatz: Die klagende Käuferin hat zwischen der Lieferung von 150.000 Schutzmasken zum beabsichtigten Weiterverkauf und der Rüge, dass die Masken selbst nur mit "KN95" versehen sowie keinem Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle nach PSA-VO unterworfen worden waren, mehrere Monate verstreichen lassen. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die aus CISG oder § 377 UGB abgeleiteten Ansprüche verfristet sind, hält sich im Einzelfall im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung. (T1)Beisatz: Die klagende Käuferin hat zwischen der Lieferung von 150.000 Schutzmasken zum beabsichtigten Weiterverkauf und der Rüge, dass die Masken selbst nur mit "KN95" versehen sowie keinem Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle nach PSA-VO unterworfen worden waren, mehrere Monate verstreichen lassen. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die aus CISG oder Paragraph 377, UGB abgeleiteten Ansprüche verfristet sind, hält sich im Einzelfall im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung. (T1) TE OGH 2023-05-23 1 Ob 26/23i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122080