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{'item': '15Os6/07g; 12Os106/12y; 15Os135/13m; 15Os159/13s; 17Os27/14w; 11Os146/14a; 14Os21/15t; 15Os113/15d; 15Os194/15s; 14Os114/16w; 12Os150/18b (1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122091 Entscheidungsdatum04.09.2025 Geschäftszahl15Os6/07g; 12Os106/12y; 15Os135/13m; 15Os159/13s; 17Os27/14w; 11Os146/14a; 14Os21/15t; 15Os113/15d; 15Os194/15s; 14Os114/16w; 12Os150/18b (12Os151/18z); 14Os102/20m; 14Ns37/21h; 11Os7/25a; 14Os77/25t NormStGB §147 Abs1 Z1 StGB §225a RechtssatzParallel zu den Begriffen der falschen oder verfälschten Urkunden sind falsche (= „unechte") Daten solche, die nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist; verfälschte Daten hingegen sind ursprünglich echte, die nachträglich durch Austausch der Angabe des Herstellers oder Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen Inhalt geändert wurden. (WK-StGB - 2 § 147 Rz 28c)Parallel zu den Begriffen der falschen oder verfälschten Urkunden sind falsche (= „unechte") Daten solche, die nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist; verfälschte Daten hingegen sind ursprünglich echte, die nachträglich durch Austausch der Angabe des Herstellers oder Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen Inhalt geändert wurden. (WK-StGB - 2 Paragraph 147, Rz 28c) EntscheidungstexteTE OGH 2007-04-23 15 Os 6/07g Beisatz: Im Zuge der Verwendung einer für eine andere Person ausgestellten E-Card bei einem Arztbesuch und der Behauptung, berechtigter Inhaber dieser Karte zu sein, findet kein Eingriff in die auf dieser Karte oder bei anderen Stellen gespeicherten Daten statt. Bezogen auf die Ausstelleridentität werden dadurch nämlich weder falsche Daten hergestellt noch ursprünglich echte Daten nachträglich verfälscht. Zu einer Änderung des gedanklichen Inhalts der gespeicherten inhaber- und ausstellerbezogenen Daten kommt es dadurch ebenfalls nicht. (T1) TE OGH 2012-10-10 12 Os 106/12y TE OGH 2014-02-19 15 Os 135/13m Vgl TE OGH 2014-01-22 15 Os 159/13s Auch; Beisatz: Hier: Benützung falscher Daten zur Täuschung, nämlich durch Eingabe von Namen anderer Personen als Besteller von Waren über das Internet. (T2) TE OGH 2014-08-11 17 Os 27/14w Vgl; Beisatz: Kein strafbares Verhalten nach § 225a StGB bei erlasswidriger Eingabe von Schülerdaten in das Schulverwaltungssystem des Burgenländischen Bildungsservers, weil dieser Tatbestand (bloß) inhaltlich unrichtige Daten nicht erfasst. (T3)Vgl; Beisatz: Kein strafbares Verhalten nach Paragraph 225 a, StGB bei erlasswidriger Eingabe von Schülerdaten in das Schulverwaltungssystem des Burgenländischen Bildungsservers, weil dieser Tatbestand (bloß) inhaltlich unrichtige Daten nicht erfasst. (T3) TE OGH 2015-03-10 11 Os 146/14a Beisatz: Sofern die Daten zur automationsunterstützten Datenverarbeitung aufbereitet wurden. (T4) TE OGH 2015-04-28 14 Os 21/15t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-10-07 15 Os 113/15d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-02-17 15 Os 194/15s Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2017-04-04 14 Os 114/16w Vgl auch; Beisatz: Hier: Falsches E-Mail. (T5) TE OGH 2019-06-27 12 Os 150/18b Beisatz: Bloß inhaltlich unrichtige Informationen oder inhaltlich unrichtige Daten („Lugdaten“) erfüllen diese Qualifikation nicht. (T6) TE OGH 2020-11-03 14 Os 102/20m Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-05-10 14 Ns 37/21h Vgl; Beis insbesondere wie T2 TE OGH 2025-02-25 11 Os 7/25a vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-09-04 14 Os 77/25t vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122091

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.