OGH Rechtssatz RS0122022 (2Ob251/06k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122022 Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2Ob251/06k; 9Ob89/10v NormABGB §860; ABGB §1271 RechtssatzDie - nicht ausschließlich vom Zufall abhängige - Erbringung der in der Auslobung geforderten Leistung unter Einhaltung der in den Spielregeln aufgestellten Bedingungen (Faxsendung einer Banknote mit einer bestimmten Seriennummer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie Ermöglichung der Kontrolle innerhalb einer gesetzten Frist) gewährt den Anspruch auf Auszahlung der Belohnung im Sinne des § 860 ABGB. Der bloße Umstand, dass es vom Zufall abhängt, wer die gesuchte Banknote erlangt, macht die Auslobung noch nicht zu einem Glücksvertrag mit der Rechtsfolge der Unklagbarkeit (§ 1271 ABGB).Die - nicht ausschließlich vom Zufall abhängige - Erbringung der in der Auslobung geforderten Leistung unter Einhaltung der in den Spielregeln aufgestellten Bedingungen (Faxsendung einer Banknote mit einer bestimmten Seriennummer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie Ermöglichung der Kontrolle innerhalb einer gesetzten Frist) gewährt den Anspruch auf Auszahlung der Belohnung im Sinne des Paragraph 860, ABGB. Der bloße Umstand, dass es vom Zufall abhängt, wer die gesuchte Banknote erlangt, macht die Auslobung noch nicht zu einem Glücksvertrag mit der Rechtsfolge der Unklagbarkeit (Paragraph 1271, ABGB).
EntscheidungstexteTE OGH 2007-04-26 2 Ob 251/06k TE OGH 2011-10-25 9 Ob 89/10v Vgl; Beisatz: Ob das für die Abgrenzung von Spiel und Wette von anderen Rechtsgeschäften typische aleatorische Element überwiegt, hängt von den nicht revisiblen Umständen des Einzelfalls ab. (T1)