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{'item': '12Os119/06a; 12Os35/07z; 15Os54/06i; 14Os22/08d; 13Os14/08w; 15Os56/08m; 14Os68/09w; 14Os42/09x; 12Os70/09z; 13Os33/09s; 12Os79/09y; 13Os183

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122137 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl12Os119/06a; 12Os35/07z; 15Os54/06i; 14Os22/08d; 13Os14/08w; 15Os56/08m; 14Os68/09w; 14Os42/09x; 12Os70/09z; 13Os33/09s; 12Os79/09y; 13Os183/08y; 13Os7/10v; 15Os32/10k; 13Os132/10a; 15Os183/10s; 13Os38/11d; 13Os76/11t; 12Os115/11w; 12Os76/11k; 14Os162/11x; 11Os23/12k; 13Os1113/12k; 13Os131/12g; 13Os54/13k; 13Os70/13p; 13Os22/13d; 15Os166/13w; 15Os136/13h; 14Os28/14w; 15Os31/14v; 14Os27/14y; 11Os50/15k; 14Os69/15a; 13Os114/15m; 13Os27/16v; 13Os61/16v; 11Os37/17x; 14Os21/17w; 13Os132/16k; 13Os68/17z; 14Os88/17y (14Os115/17v); 13Os1/18y; 13Os41/18f; 13Os102/18a; 14Os47/18w (14Os96/18a); 14Os25/20p; 12Os109/20a; 14Os5/21y; 11Os33/22w; 15Os39/22g; 14Os80/23f; 12Os148/23s; 14Os62/25m; 12Os22/26s; 15Os8/26d NormStGB §15 StGB §34 Abs1 Z13 StPO §281 Abs1 Z11 FinStrG §13 RechtssatzMit der im Zuge der Neufassung der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO durch das StRÄG 1987 erfolgten Aufnahme des zweiten Falles dieser Bestimmung in den Katalog der Nichtigkeitsgründe sollte die Möglichkeit geschaffen werden, (ohne Schmälerung des Anwendungsbereichs der Berufung) die fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Nichtigkeitsverfahren zu relevieren. Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens des (gemäß § 23 Abs 2 FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtenden) Milderungsumstands des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugehören.Mit der im Zuge der Neufassung der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO durch das StRÄG 1987 erfolgten Aufnahme des zweiten Falles dieser Bestimmung in den Katalog der Nichtigkeitsgründe sollte die Möglichkeit geschaffen werden, (ohne Schmälerung des Anwendungsbereichs der Berufung) die fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Nichtigkeitsverfahren zu relevieren. Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens des (gemäß Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtenden) Milderungsumstands des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO zugehören. EntscheidungstexteTE OGH 2007-05-03 12 Os 119/06a Verstärkter Senat TE OGH 2007-05-31 12 Os 35/07z Vgl auch TE OGH 2007-08-08 15 Os 54/06i Auch; nur: Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens des (gemäß § 23 Abs 2 FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtenden) Milderungsumstands des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugehören. (T1)Auch; nur: Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens des (gemäß Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtenden) Milderungsumstands des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO zugehören. (T1) Beisatz: Das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Strafzumessungstatsachen kann nicht mit Mängelrüge, sondern ausschließlich mit Berufung angefochten werden. (T2) TE OGH 2008-04-15 14 Os 22/08d Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Fehlen konkreter - die Zurechnung als vollendetes Verbrechen der betrügerischen Krida tragende - Feststellungen, ob und welche Gläubiger durch die Tathandlung tatsächlich einen Forderungsausfall erlitten haben begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Fehlen konkreter - die Zurechnung als vollendetes Verbrechen der betrügerischen Krida tragende - Feststellungen, ob und welche Gläubiger durch die Tathandlung tatsächlich einen Forderungsausfall erlitten haben begründet Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO. (T3) TE OGH 2008-04-23 13 Os 14/08w Auch TE OGH 2008-06-05 15 Os 56/08m Vgl; Beisatz: Ob aber der Erfolg allenfalls - zB weil der Risikozusammenhang fehlt - nicht objektiv zurechenbar ist, betrifft bei strafbaren Handlungen, die wie § 176 Abs 1 StGB auch hinsichtlich des Erfolgs Vorsatz erfordern, die für die Strafbemessung bedeutsame und demgemäß aus Z 11 zweiter Fall relevante Frage, ob nur Versuch und damit ein Milderungsgrund vorliegt. (T4)Vgl; Beisatz: Ob aber der Erfolg allenfalls - zB weil der Risikozusammenhang fehlt - nicht objektiv zurechenbar ist, betrifft bei strafbaren Handlungen, die wie Paragraph 176, Absatz eins, StGB auch hinsichtlich des Erfolgs Vorsatz erfordern, die für die Strafbemessung bedeutsame und demgemäß aus Ziffer 11, zweiter Fall relevante Frage, ob nur Versuch und damit ein Milderungsgrund vorliegt. (T4) TE OGH 2009-07-21 14 Os 68/09w Vgl; Beisatz: Mit der Behauptung eines inneren Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) in Betreff der Anlasstat der schweren Erpressung, weil die Tatrichter an mehreren Stellen des Urteils (auch in der rechtlichen Beurteilung) misslungenen Versuch annahmen, die Tat aber unter §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall subsumierten, spricht der Beschwerdeführer keine entscheidende Tatsache, sondern eine dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zuzuordnende - hier zudem nicht relevante - Strafzumessungstatsache an. (T5)Vgl; Beisatz: Mit der Behauptung eines inneren Widerspruchs (Ziffer 5, dritter Fall) in Betreff der Anlasstat der schweren Erpressung, weil die Tatrichter an mehreren Stellen des Urteils (auch in der rechtlichen Beurteilung) misslungenen Versuch annahmen, die Tat aber unter Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall subsumierten, spricht der Beschwerdeführer keine entscheidende Tatsache, sondern eine dem Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO zuzuordnende - hier zudem nicht relevante - Strafzumessungstatsache an. (T5) TE OGH 2009-07-21 14 Os 42/09x Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB. Die Frage des tatsächlichen Eintritts eines Vermögensschadens ist - bei hier bejahtem und von der Beschwerde nicht in Abrede gestelltem Schädigungsvorsatz in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag - nicht schuld- oder subsumtionsrelevant. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB. Die Frage des tatsächlichen Eintritts eines Vermögensschadens ist - bei hier bejahtem und von der Beschwerde nicht in Abrede gestelltem Schädigungsvorsatz in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag - nicht schuld- oder subsumtionsrelevant. (T6) TE OGH 2009-07-02 12 Os 70/09z Vgl; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung betrifft hier (anders etwa bei behauptetem Rücktritt vom Versuch) keine entscheidende Tatsache iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO (vgl WK-StPO § 281 Rz 645). (T7)Vgl; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung betrifft hier (anders etwa bei behauptetem Rücktritt vom Versuch) keine entscheidende Tatsache iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 645). (T7) TE OGH 2009-11-19 13 Os 33/09s Auch TE OGH 2009-11-26 12 Os 79/09y Vgl; Beisatz: Hier: Sachbeschädigung nach §§ 15, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB. Unterbleiben der essentiellen Konstatierung des Vorsatzes, durch ihr Verhalten die Betriebssicherheit des Polizeifahrzeugs abstrakt zu gefährden oder dessen Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen. (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Sachbeschädigung nach Paragraphen 15, 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB. Unterbleiben der essentiellen Konstatierung des Vorsatzes, durch ihr Verhalten die Betriebssicherheit des Polizeifahrzeugs abstrakt zu gefährden oder dessen Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen. (T8) TE OGH 2009-12-17 13 Os 183/08y Auch TE OGH 2010-03-04 13 Os 7/10v Auch TE OGH 2010-04-21 15 Os 32/10k Vgl auch TE OGH 2011-02-17 13 Os 132/10a Vgl; Beisatz: Auf Vorsatz abstellende Körperverletzungsdelikte sind gegenüber vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten (stillschweigend) subsidiär, wenn ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, das Angriffsobjekt ident ist und Ersteres nur als Vorstufe des Letzteren anzusehen ist, also nicht darüber hinaus greift. Demzufolge ist bei allen gestuften Erfolgsqualifikationen ‑ somit auch im Verhältnis der Fälle 3 bis 5 des § 143 StGB ‑ im Fall des Todeseintritts nur die darauf abstellende Vorschrift anzuwenden, nicht aber auch die für die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung aufgestellte Qualifikationsnorm. Auch die Qualifikationsnorm des § 143 dritter Fall StGB wird daher vom Verbrechen des Mordes infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt. Dass der Mord bloß versucht wurde, ändert daran nichts. (T9)Vgl; Beisatz: Auf Vorsatz abstellende Körperverletzungsdelikte sind gegenüber vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten (stillschweigend) subsidiär, wenn ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, das Angriffsobjekt ident ist und Ersteres nur als Vorstufe des Letzteren anzusehen ist, also nicht darüber hinaus greift. Demzufolge ist bei allen gestuften Erfolgsqualifikationen ‑ somit auch im Verhältnis der Fälle 3 bis 5 des Paragraph 143, StGB ‑ im Fall des Todeseintritts nur die darauf abstellende Vorschrift anzuwenden, nicht aber auch die für die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung aufgestellte Qualifikationsnorm. Auch die Qualifikationsnorm des Paragraph 143, dritter Fall StGB wird daher vom Verbrechen des Mordes infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt. Dass der Mord bloß versucht wurde, ändert daran nichts. (T9) TE OGH 2011-05-04 15 Os 183/10s Vgl; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-07-14 13 Os 38/11d Auch TE OGH 2011-10-13 13 Os 76/11t Auch; Beisatz: Hier: Keine Feststellungen zur Abgrenzung zwischen Versuch (§ 13 FinStrG) und Vollendung (§ 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG, § 34 Abs 1 Z 13 StGB). (T10)Auch; Beisatz: Hier: Keine Feststellungen zur Abgrenzung zwischen Versuch (Paragraph 13, FinStrG) und Vollendung (Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz FinStrG, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB). (T10) TE OGH 2011-10-18 12 Os 115/11w Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-11-15 12 Os 76/11k Vgl auch; nur T1 TE OGH 2012-03-06 14 Os 162/11x Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2012-05-24 11 Os 23/12k Vgl auch TE OGH 2012-11-22 13 Os 1113/12k Auch TE OGH 2013-07-02 13 Os 131/12g Vgl auch TE OGH 2013-08-29 13 Os 54/13k Auch TE OGH 2013-08-29 13 Os 70/13p Vgl auch TE OGH 2013-07-02 13 Os 22/13d Vgl TE OGH 2013-12-11 15 Os 166/13w Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-12-11 15 Os 136/13h Beis wie T7 TE OGH 2014-05-06 14 Os 28/14w Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Frage nach erfolgter Forderungsinitiative eines Gläubigers kann lediglich für die Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter betrügerischer Krida von Bedeutung sein. (T11) TE OGH 2014-04-23 15 Os 31/14v Auch TE OGH 2014-08-12 14 Os 27/14y Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2015-08-11 11 Os 50/15k Auch; Beis wie T11 TE OGH 2015-11-17 14 Os 69/15a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-03-09 13 Os 114/15m Auch; Beis wie T10 TE OGH 2016-04-13 13 Os 27/16v Auch TE OGH 2016-09-06 13 Os 61/16v Auch TE OGH 2017-03-21 11 Os 37/17x Auch TE OGH 2017-05-23 14 Os 21/17w Auch TE OGH 2017-06-28 13 Os 132/16k Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-10-11 13 Os 68/17z Auch TE OGH 2018-02-13 14 Os 88/17y Auch TE OGH 2018-03-14 13 Os 1/18y Auch TE OGH 2018-05-09 13 Os 41/18f Auch TE OGH 2018-10-10 13 Os 102/18a Auch TE OGH 2018-10-09 14 Os 47/18w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-04-08 14 Os 25/20p Vgl TE OGH 2020-12-07 12 Os 109/20a Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2021-06-29 14 Os 5/21y Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-07-28 11 Os 33/22w Vgl TE OGH 2022-06-07 15 Os 39/22g Vgl TE OGH 2023-08-03 14 Os 80/23f vgl TE OGH 2024-06-27 12 Os 148/23s vgl TE OGH 2025-07-24 14 Os 62/25m vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2026-03-24 12 Os 22/26s vgl TE OGH 2026-03-25 15 Os 8/26d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122137

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