RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122045 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl7Ob233/06z; 7Ob78/06f; 7Ob82/07w; 8Ob132/15t; 4Ob228/17h; 4Ob63/21z; 10Ob19/21y; 7Ob3/23a; 9Ob23/23g; 4Ob222/22h NormKSchG §6 Abs3 RechtssatzEine „Salvatorische Klausel" ist im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG intransparent, wenn sich der Versicherungsnehmer „zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrages verpflichten soll, wobei nicht vom Horizont der 'redlichen' Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung.Eine „Salvatorische Klausel" ist im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent, wenn sich der Versicherungsnehmer „zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrages verpflichten soll, wobei nicht vom Horizont der 'redlichen' Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung. EntscheidungstexteTE OGH 2007-05-09 7 Ob 233/06z Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T1); Veröff: SZ 2007/68 TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f Auch; Beisatz: Hier: Klausel in einem Mietvertragsformular eines Hausverwaltungsunternehmens. (T2) TE OGH 2007-06-20 7 Ob 82/07w Beis wie T1 TE OGH 2017-01-27 8 Ob 132/15t Auch; Beisatz: Eine sogenannte salvatorische Klausel ist iSd § 6 Abs 3 KSchG dann intransparent, wenn sie beispielsweise den AGB nur soweit Geltung zubilligt, als ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstünden, oder wenn sich der Verbraucher zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung eines Vertrags verpflichten soll, weil damit die Rechtsposition des Verbrauchers unklar wird und ihm das Risiko aufgebürdet wird, seine Rechte selbst zu erkennen. (T3)Auch; Beisatz: Eine sogenannte salvatorische Klausel ist iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG dann intransparent, wenn sie beispielsweise den AGB nur soweit Geltung zubilligt, als ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstünden, oder wenn sich der Verbraucher zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung eines Vertrags verpflichten soll, weil damit die Rechtsposition des Verbrauchers unklar wird und ihm das Risiko aufgebürdet wird, seine Rechte selbst zu erkennen. (T3) TE OGH 2017-12-21 4 Ob 228/17h Beis wie T3 TE OGH 2021-04-20 4 Ob 63/21z Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie, wonach bei Widerspruch zu Gesetz die Gesetze Vorrang haben [Klausel 4]. (T4) TE OGH 2021-12-14 10 Ob 19/21y Beis wie T3 TE OGH 2023-04-19 7 Ob 3/23a vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Klausel in Reiseversicherungsbedingungen, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T5)Beisatz: Hier: Klausel in Reiseversicherungsbedingungen, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T5) TE OGH 2023-07-26 9 Ob 23/23g Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Verbandsprozess. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. Anordnung eines Haftungsausschlusses „soweit gesetzlich zulässig“. (T6) TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h vgl; Beisatz nur wie T3: Hier: Als unzulässig beurteilt wurden Klauseln mit folgenden Formulierungen: "im Rahmen der Gesetze", "Sofern nicht anders im ungarischen bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt", "soweit gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig" und „Sofern nicht anders im Übereinkommen oder anderen geltenden Vorschriften des anwendbaren Rechts angegeben". (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122045
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.