RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122058 Entscheidungsdatum11.09.2025 Geschäftszahl10Ob47/07w; 4Ob175/07z; 2Ob261/12i; 7Ob80/13k; 7Ob123/13h; 7Ob181/17v; 4Ob15/19p; 1Ob26/19h; 6Ob181/19i; 8Ob98/19y; 3Ob7/20f; 6Ob169/21b; 3Ob29/23w; 2Ob109/23b; 5Ob104/24s; 1Ob77/25t; 4Ob91/25y NormEGZPO ArtXLII IA EGZPO ArtXLII IDa RechtssatzDa in streitigen Unterhaltsverfahren keine Verpflichtung des Beklagten besteht, aktiv an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken, muss unter diesem Gesichtspunkt auch zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klageanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist. Es muss also die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-05-11 10 Ob 47/07w Veröff: SZ 2007/72 TE OGH 2007-11-13 4 Ob 175/07z TE OGH 2013-05-07 2 Ob 261/12i Auch; Beisatz: Die Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO ist auch bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen grundsätzlich zulässig. Die wechselseitigen ehelichen Informationspflichten wirken auch nach der Eheauflösung weiter fort. (T1) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 80/13k TE OGH 2013-11-13 7 Ob 123/13h Beisatz: Es kann dem Unterhaltsberechtigten nicht zugemutet werden, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zugrunde zu legen. (T2) TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v Auch TE OGH 2019-02-26 4 Ob 15/19p Vgl; Beisatz: Existiert bereits ein Unterhaltstitel, ist der Unterhaltsberechtigte im Allgemeinen dazu verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen wesentliche Änderungen, die den Unterhaltsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach betreffen, aus Eigenem mitzuteilen. (T3) TE OGH 2019-09-25 1 Ob 26/19h Vgl auch TE OGH 2019-11-27 6 Ob 181/19i Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer Unterhaltsverpflichtung, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen ist, besteht keine Möglichkeit eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO einzubringen. Dafür besteht kein Bedarf. Dem Argument des bestehenden Kostenrisikos ist entgegenzuhalten, dass § 78 Abs 2 AußStrG aus Gründen der Billigkeit ein Abweichen vom Erfolgsprinzip rechtfertigt. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer Unterhaltsverpflichtung, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen ist, besteht keine Möglichkeit eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO einzubringen. Dafür besteht kein Bedarf. Dem Argument des bestehenden Kostenrisikos ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG aus Gründen der Billigkeit ein Abweichen vom Erfolgsprinzip rechtfertigt. (T4) TE OGH 2019-11-18 8 Ob 98/19y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2020-04-20 3 Ob 7/20f TE OGH 2022-02-25 6 Ob 169/21b Vgl TE OGH 2023-04-19 3 Ob 29/23w vgl; Beisatz: Bei der Interessenabwägung sind auch Geheimhaltungsinteressen des Rechnungslegungspflichtigen, wie etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, angemessen zu berücksichtigen. (T5) TE OGH 2023-06-27 2 Ob 109/23b vgl TE OGH 2024-10-08 5 Ob 104/24s vgl TE OGH 2025-06-24 1 Ob 77/25t Beisatz wie T2 TE OGH 2025-09-11 4 Ob 91/25y Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122058
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