← Österreich

10Ob47/07w; 2Ob17/10d; 8Ob151/09b; 7Ob179/11s; 2Ob261/12i; 10Ob40/13z; 7Ob115/15k; 5Ob113/17d; 7Ob198/19x; 10Ob1/23d; 6Ob174/23s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122059 Entscheidungsdatum23.10.2023 Geschäftszahl10Ob47/07w; 2Ob17/10d; 8Ob151/09b; 7Ob179/11s; 2Ob261/12i; 10Ob40/13z; 7Ob115/15k; 5Ob113/17d; 7Ob198/19x; 10Ob1/23d; 6Ob174/23s NormEheG §72 EGZPO ArtXLII IDa RechtssatzBei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert hat. Diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und er gegebenenfalls entsprechende Rücklagen bilden muss. Er kann aber nach Treu und Glauben keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht beziffern kann.Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 72, EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert hat. Diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und er gegebenenfalls entsprechende Rücklagen bilden muss. Er kann aber nach Treu und Glauben keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht beziffern kann. EntscheidungstexteTE OGH 2007-05-11 10 Ob 47/07w Veröff: SZ 2007/72 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 17/10d Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsauffassung, wonach kein ausreichender Konnex zwischen der Mahnung (erstes Quartal 2002) und dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Beginn des Zahlungszeitraums Juli 2004 bzw Rechnungslegungszeitraums Mai 2005, Klage 2007 gegeben sei und daher dem konkreten Klagsanspruch keine den Verzug auslösende Mahnung zugrunde liege. (T1) TE OGH 2010-08-18 8 Ob 151/09b Auch TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s nur: Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der geschiedene Ehegatte den Unterhalt bereits ab dem Zeitpunkt fordern, in dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat. Diese Aufforderung kommt in ihrer Wirkung dem durch die Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. (T2)nur: Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 72, EheG orientierten Auslegung kann der geschiedene Ehegatte den Unterhalt bereits ab dem Zeitpunkt fordern, in dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat. Diese Aufforderung kommt in ihrer Wirkung dem durch die Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. (T2) Beisatz: Hier: Der Beklagte war bereits durch die Klagsführung und das Fordern der Klägerin nach Unterhalt auch für den Zeitraum bis zur Klagsausdehnung in Kenntnis der Unterhaltsforderungen der Klägerin, die sich an seinem tatsächlichen Einkommen orientierten. § 72 EheG stand daher den geltend gemachten Unterhaltsforderungen nicht entgegen. (T3)Beisatz: Hier: Der Beklagte war bereits durch die Klagsführung und das Fordern der Klägerin nach Unterhalt auch für den Zeitraum bis zur Klagsausdehnung in Kenntnis der Unterhaltsforderungen der Klägerin, die sich an seinem tatsächlichen Einkommen orientierten. Paragraph 72, EheG stand daher den geltend gemachten Unterhaltsforderungen nicht entgegen. (T3) TE OGH 2013-05-07 2 Ob 261/12i Vgl; Beisatz: Es kann dem geschiedenen Ehegatten nicht zugemutet werden, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zu Grunde zu legen. (T4) TE OGH 2013-10-22 10 Ob 40/13z TE OGH 2015-11-19 7 Ob 115/15k TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d TE OGH 2020-01-22 7 Ob 198/19x Beisatz: Dabei ist aber ein zeitlicher Konnex zwischen Aufforderung zur Auskunftserteilung und Klagsanspruch erforderlich. (T5) TE OGH 2023-04-25 10 Ob 1/23d Beisatz wie T4 TE OGH 2023-10-23 6 Ob 174/23s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122059

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.