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2R62/07s

RIS Dokument GerichtOLG Graz Entscheidungsdatum16.05.2007 Geschäftszahl2R62/07s NormZPO §196 Abs1;

ZPO §462 Abs2;

RechtssatzDie in erster Instanz unterbliebene Rüge der Nichtaufnahme des vom Gegner geführten Beweises auf Einvernahme von - zur Vernehmung schon erschienener (§ 345 ZPO) - Zeugen kann in der Berufung nicht nachgeholt werden.Die in erster Instanz unterbliebene Rüge der Nichtaufnahme des vom Gegner geführten Beweises auf Einvernahme von - zur Vernehmung schon erschienener (Paragraph 345, ZPO) - Zeugen kann in der Berufung nicht nachgeholt werden.

EntscheidungstexteTE OLG Graz 2007/05/16 2 R 62/07s RechtssatznummerRG0000050

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.