2R62/07s
RIS Dokument GerichtOLG Graz Entscheidungsdatum16.05.2007 Geschäftszahl2R62/07s NormZPO §196 Abs1;
ZPO §462 Abs2;
RechtssatzDie in erster Instanz unterbliebene Rüge der Nichtaufnahme des vom Gegner geführten Beweises auf Einvernahme von - zur Vernehmung schon erschienener (§ 345 ZPO) - Zeugen kann in der Berufung nicht nachgeholt werden.Die in erster Instanz unterbliebene Rüge der Nichtaufnahme des vom Gegner geführten Beweises auf Einvernahme von - zur Vernehmung schon erschienener (Paragraph 345, ZPO) - Zeugen kann in der Berufung nicht nachgeholt werden.
EntscheidungstexteTE OLG Graz 2007/05/16 2 R 62/07s RechtssatznummerRG0000050