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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122131 Entscheidungsdatum22.05.2007 Geschäftszahl4Ob4/07b; 6Ob121/07y; 1Ob267/07g; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob6/10w; 10Ob86/10k NormVerordnung (EG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3; Verordnung (EG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art13; Verordnung (EG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art73, Verordnung (EG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art75; EG Amsterdam Art12 Abs1; UVG §2 Abs1; UVG §2 Abs2 Z1 RechtssatzDer Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen iSd WanderarbeitnehmerVO knüpft in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung österreichischen Rechts an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners an, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt und der den ihm auferlegten Geldunterhalt als Familienlast nicht tragen kann oder will. Nach den Kollisionsregeln der WanderarbeitnehmerVO ist für das Bestehen eines solchen Anspruchs jenes System sozialer Sicherheit maßgebend, in das der Geldunterhaltsschuldner eingebunden ist. Danach hat ein im Inland aufhältiges minderjähriges Kind als Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats und Familienangehöriger eines nur in diesem Mitgliedstaat als Selbstständiger berufstätigen und allein dort in das System sozialer Sicherheit eingebundenen Geldunterhaltsschuldners keinen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse. EntscheidungstexteTE OGH 2007-05-22 4 Ob 4/07b Veröff: SZ 2007/76 TE OGH 2007-06-21 6 Ob 121/07y Beisatz: Gleiches gilt nach Art 13 Abs 2 lit a VO 1408/71 für den im vorliegenden Fall in einem Mitgliedsstaat abhängig beschäftigten Vater. Der allein in den Niederlanden beschäftigte Vater der Antragstellerin unterliegt als Geldunterhaltsschuldner allein niederländischem Recht (Art 13 Abs 2 lit b iVm Art 13 Abs 1 VO 1408/71). Demzufolge hat die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnende Antragstellerin als Familienangehörige des Geldunterhaltsschuldners, von dem sie ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ableiten kann, gegebenenfalls nur einen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen im Sinn der VO 1408/71 gegen die Niederlande (Art 73 iVm Art 75 Abs 1 VO 1408/71), wobei es belanglos ist, in welchem Mitgliedsstaat der Familienangehörige eines Arbeitnehmers, von dem der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen als Familienleistung abgeleitet wird, wohnt. (T1)Beisatz: Gleiches gilt nach Artikel 13, Absatz 2, Litera a, VO 1408/71 für den im vorliegenden Fall in einem Mitgliedsstaat abhängig beschäftigten Vater. Der allein in den Niederlanden beschäftigte Vater der Antragstellerin unterliegt als Geldunterhaltsschuldner allein niederländischem Recht (Artikel 13, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, VO 1408/71). Demzufolge hat die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnende Antragstellerin als Familienangehörige des Geldunterhaltsschuldners, von dem sie ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ableiten kann, gegebenenfalls nur einen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen im Sinn der VO 1408/71 gegen die Niederlande (Artikel 73, in Verbindung mit Artikel 75, Absatz eins, VO 1408/71), wobei es belanglos ist, in welchem Mitgliedsstaat der Familienangehörige eines Arbeitnehmers, von dem der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen als Familienleistung abgeleitet wird, wohnt. (T1) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 267/07g Auch TE OGH 2009-01-27 10 Ob 75/08i Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Nach den Kollisionsnormen der VO 1408/71 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO 1408/71 begründet. Eine solche Anknüpfung an den versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ist im Rahmen der VO 1408/71 grundsätzlich auch sachlich gerechtfertigt, weil der überwiegende Teil der erfassten Sozialleistungen auf Versicherungssystemen beruht. Eine Einschränkung der Anknüpfung ausschließlich an die Stellung des Geldunterhaltsschuldners ist den Koordinierungsregelungen nicht zu entnehmen und würde überdies auch damit in Widerspruch stehen, dass sowohl die Rechtsstellung des Vaters als Arbeitnehmer als auch jene der Mutter als Arbeitnehmerin im Sinne der VO 1408/71 die Anwendung dieser Verordnung zu begründen vermag. (T2); Bem: Siehe RS0124515. (T3); Veröff: SZ 2009/11 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 78/08f Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 83/08s Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 87/08d Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-02-24 10 Ob 84/08p Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-03-17 10 Ob 107/08w Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 9/09k Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 10/09g Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 18/09h Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 23/09v Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich ist das Recht des Mitgliedstaats anwendbar, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO begründet. Eine Einschränkung der Anknüpfung ausschließlich an die Stellung des Geldunterhaltsschuldners ist den Koordinierungsregelungen der VO nicht zu entnehmen. Familienleistungen werden daher in der Regel nach den Vorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dem derjenige Arbeitnehmer bzw Selbständige beschäftigt ist, durch den der Anspruch auf Familienleistungen vermittelt wird. (T4); Bem wie T3 TE OGH 2009-06-16 10 Ob 13/09y Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-06-16 10 Ob 33/09i Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T4; Bem wie T3 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 19/09f Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 26/09k Ausdrücklich gegenteilig; Bem wie T3 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 41/09s Ausdrücklich gegenteilig; Bem wie T3 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 48/09w Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 32/09t Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 43/09k Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 Ob 6/10w Ausdrücklich gegenteilig; Bem wie T3 TE OGH 2011-03-29 10 Ob 86/10k Ausdrücklich gegenteilig; Bem wie T3; Veröff: SZ 2011/37

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.