RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122186 Entscheidungsdatum23.05.2007 Geschäftszahl3Ob59/07h; 6Ob169/16w; 6Ob216/18k NormGmbHG §82 Abs2; AktG §104 Abs4; AktG §126 RechtssatzWenn der Vorstand von seinem Recht auf Rücklagenbildung nicht Gebrauch macht und einen Gewinnvortrag und den Jahresgewinn in den Bilanzgewinn einstellt, ist nach Feststellung des Jahresabschlusses bindend festgelegt, dass der Bilanzgewinn an die Aktionäre zu verteilen ist. Die Hauptversammlung darf ohne satzungsmäßige Grundlage den Bilanzgewinn weder ganz noch teilweise von der Verteilung ausschließen, auch nicht im Wege eines Gewinnvortrags auf neue Rechnung. EntscheidungstexteTE OGH 2007-05-23 3 Ob 59/07h Beisatz: Die Verletzung dieser gesetzlichen Verteilungs- vorschriften macht den HV-Beschluss noch nicht absolut nichtig, sondern bloß anfechtbar. (T1) Beisatz: Ein Verstoß gegen die nicht zwingende Bestimmung des §126 Abs3 AktG kann durch einen einstimmigen Aktionärsbeschluss geheilt werden. (T2) Veröff: SZ 2007/81 TE OGH 2016-10-24 6 Ob 169/16w Vgl; Beisatz: Die Formulierung des § 104 Abs 4 erster Satz AktienG, wonach die Hauptversammlung an den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates „festgestellten Jahresabschluss“ gebunden ist, bedeutet bloß, dass die Hauptversammlung nur über die Verwendung des sich daraus ergebenden Bilanzgewinns beschließen kann, der im Jahresabschluss aufscheint. Die Hauptversammlung kann also grundsätzlich nicht die Höhe des zu verwendenden Betrags beeinflussen. (T3)Vgl; Beisatz: Die Formulierung des Paragraph 104, Absatz 4, erster Satz AktienG, wonach die Hauptversammlung an den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates „festgestellten Jahresabschluss“ gebunden ist, bedeutet bloß, dass die Hauptversammlung nur über die Verwendung des sich daraus ergebenden Bilanzgewinns beschließen kann, der im Jahresabschluss aufscheint. Die Hauptversammlung kann also grundsätzlich nicht die Höhe des zu verwendenden Betrags beeinflussen. (T3) Beisatz: Die Hauptversammlung hat nicht an sich, sondern nur auf satzungsmäßiger Grundlage ‑ die unter Umständen in der bloßen Ermächtigung der Hauptversammlung zur freien Verfügung über den Bilanzgewinn bestehen kann ‑ das Recht, die Gewinnausschüttung an die Aktionäre ganz oder teilweise zu unterbinden. Ohne satzungsmäßige Grundlage für einen gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Bilanzgewinns von der Verteilung ist auch ein Gewinnvortrag auf neue Rechnung unzulässig. Hier: Die bei der Aufzählung der Aufgaben der Hauptversammlung gewählte Formulierung, wonach die Hauptversammlung über die „Verwendung“ des Bilanzgewinns entscheidet, stellt keine ausreichende Grundlage für den Vortrag des Bilanzgewinns dar. (T4); Veröff: SZ 2016/109 TE OGH 2019-03-21 6 Ob 216/18k Vgl; Beisatz: Wenn der Fall des § 82 Abs 5 GmbHG nicht gegeben ist, ist der mit dem Jahresabschluss festgestellte Gewinn voll auszuschütten. Ein gesonderter Gewinnverteilungsbeschluss ist nach Feststellung des Jahresabschlusses nur notwendig und zulässig, wenn eine Satzungsregelung eine Beschlussfassung über Ausschüttung, Thesaurierung oder Aufteilung vorsieht. (T5)Vgl; Beisatz: Wenn der Fall des Paragraph 82, Absatz 5, GmbHG nicht gegeben ist, ist der mit dem Jahresabschluss festgestellte Gewinn voll auszuschütten. Ein gesonderter Gewinnverteilungsbeschluss ist nach Feststellung des Jahresabschlusses nur notwendig und zulässig, wenn eine Satzungsregelung eine Beschlussfassung über Ausschüttung, Thesaurierung oder Aufteilung vorsieht. (T5) Veröff: SZ 2019/23 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122186
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.