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Europaius

3Ob59/07h

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.05.2007 Geschäftszahl3Ob59/07h NormGmbHG §20 Abs1; GmbHG §35 Abs1 RechtssatzVor Maßnahmen iSd § 35 Abs 1 GmbHG hat der Geschäftsführer der GmbH die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch außergewöhnliche Geschäfte.Vor Maßnahmen iSd Paragraph 35, Absatz eins, GmbHG hat der Geschäftsführer der GmbH die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch außergewöhnliche Geschäfte.

EntscheidungstexteTE OGH 2007/05/23 3 Ob 59/07h Beisatz: Die Formulierung und Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik obliegt jedenfalls dann den Geschäftsführern, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern. (T1); Beisatz: Frage, ob und in welchem Ausmaß Jahresgewinne (samt Gewinnvorträgen aus Vorjahren) ausgeschüttet oder Rücklagen gebildet werden sollen. (T2); Veröff: SZ 2007/81 RechtssatznummerRS0122187

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