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{'item': '6Ob87/07y (6Ob88/07w); 5Ob255/07x; 5Ob95/08v; 5Ob108/08f; 2Ob148/10v; 4Ob34/12x; 2Ob134/15t; 2Ob45/15d; 2Ob194/20y; 5Ob168/22z; 2Ob36/24v; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122155 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl6Ob87/07y (6Ob88/07w); 5Ob255/07x; 5Ob95/08v; 5Ob108/08f; 2Ob148/10v; 4Ob34/12x; 2Ob134/15t; 2Ob45/15d; 2Ob194/20y; 5Ob168/22z; 2Ob36/24v; 2Ob203/24b NormABGB §810 Abs2 RechtssatzNach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr. Anderes gilt lediglich für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-05-25 6 Ob 87/07y Beisatz: Hier: Erhebung eines Revisionsrekurses der erbsantrittserklärten Erben namens der Verlassenschaft in einem Firmenbuchverfahren. (T1); Veröff: SZ 2007/86 TE OGH 2007-12-11 5 Ob 255/07x Vgl auch; Beisatz: Auch die nach § 181 Abs 3 AußStrG getroffene Vereinbarung, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an Nachlassliegenschaften übertragen wird, ist als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protkoll gegebene Vereinbarung im Sinn einer Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen bedarf daher der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 810 Abs 2 ABGB. (T2)Vgl auch; Beisatz: Auch die nach Paragraph 181, Absatz 3, AußStrG getroffene Vereinbarung, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an Nachlassliegenschaften übertragen wird, ist als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß Paragraph 810, Absatz 2, ABGB zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protkoll gegebene Vereinbarung im Sinn einer Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen bedarf daher der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach Paragraph 810, Absatz 2, ABGB. (T2) Veröff: SZ 2007/195 TE OGH 2008-06-24 5 Ob 95/08v Vgl auch; Beisatz: Mit § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Mit Paragraph 810, ABGB in der Fassung FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden. (T3) Beisatz: Die für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T4)Beisatz: Die für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des Paragraph 810, ABGB wesentlich. (T4) Beisatz: EinAnsuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung allein erfordert keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung. (T5) Veröff: SZ 2008/90 TE OGH 2008-06-24 5 Ob 108/08f Vgl auch; Beisatz: Mit § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden. (T6)Vgl auch; Beisatz: Mit Paragraph 810, ABGB in der Fassung FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden. (T6) Beisatz: Die für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" bei Anwendung des § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T7)Beisatz: Die für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" bei Anwendung des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des Paragraph 810, ABGB wesentlich. (T7) Beisatz: Ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung allein erfordert keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung. (T8) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 148/10v Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch den Erben bedarf der gerichtlichen Genehmigung. (T9) Veröff: SZ 2011/10 TE OGH 2012-04-17 4 Ob 34/12x Vgl auch; Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB. (T10)Vgl auch; Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd Paragraph 810, Absatz 2, ABGB. (T10) Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T11) TE OGH 2015-08-06 2 Ob 134/15t Beis wie T9 TE OGH 2015-09-09 2 Ob 45/15d Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/96 TE OGH 2021-01-28 2 Ob 194/20y TE OGH 2022-10-03 5 Ob 168/22z TE OGH 2024-03-21 2 Ob 36/24v TE OGH 2025-03-25 2 Ob 203/24b Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Realisierung von Girokonten, Sparkonten und Wertpapierdepots des Nachlasses. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122155

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.