RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122089 Entscheidungsdatum25.05.2007 Geschäftszahl6Ob99/07p; 3Ob168/07p; 10Ob107/07v; 4Ob63/08f; 3Ob153/09k NormZPO §521a RechtssatzWenngleich in der ZPO eine § 52 Abs 1 AußStrG vergleichbare Bestimmung fehlt, kann die Einholung einer Äußerung im Rechtsmittelverfahren - über die Fälle der ausdrücklich angeordneten Zweiseitigkeit hinaus - im Einzelfall zulässig sein. Daher ist eine von der Partei von sich aus erstattete Äußerung nicht zurückzuweisen, wenn diese sich im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien im Einzelfall zur umfassenden Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als zweckmäßig erweist.Wenngleich in der ZPO eine Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG vergleichbare Bestimmung fehlt, kann die Einholung einer Äußerung im Rechtsmittelverfahren - über die Fälle der ausdrücklich angeordneten Zweiseitigkeit hinaus - im Einzelfall zulässig sein. Daher ist eine von der Partei von sich aus erstattete Äußerung nicht zurückzuweisen, wenn diese sich im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien im Einzelfall zur umfassenden Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als zweckmäßig erweist. EntscheidungstexteTE OGH 2007-05-25 6 Ob 99/07p Beisatz: Hier: Revisionsrekursbeantwortung zu einem Revisionsrekurs gegen die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls durch das Rekursgericht. (T1) TE OGH 2007-10-23 3 Ob 168/07p Auch; Beisatz: Die Einholung einer Äußerung im Rekursverfahren ist nach der ZPO nicht ausgeschlossen. (T2); Beisatz: Hier: Vorbehalt der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. (T3) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 107/07v Auch; nur: Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres - über die Mindestgarantien des Art 6 EMRK hinausgehenden- innerstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten sein. (T4)Auch; nur: Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres - über die Mindestgarantien des Artikel 6, EMRK hinausgehenden- innerstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten sein. (T4) TE OGH 2008-04-08 4 Ob 63/08f Vgl; Beisatz: Ist das Revisionsrekursverfahren schon wegen einer analogen Anwendung von § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig, kommt es auf eine „besondere Komplexität der Rechtslage" oder die „Bedeutung der Entscheidung für die Parteien" nicht an. (T5); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T6)Vgl; Beisatz: Ist das Revisionsrekursverfahren schon wegen einer analogen Anwendung von Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig, kommt es auf eine „besondere Komplexität der Rechtslage" oder die „Bedeutung der Entscheidung für die Parteien" nicht an. (T5); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T6) TE OGH 2009-09-30 3 Ob 153/09k Vgl; Veröff: SZ 2009/130
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.