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6Ob103/07a; 4Ob150/08z; 11Os144/07x; 15Os175/08m; 15Os32/09h; 15Os5/09p; 15Os6/09k; 6Ob71/10z; 6Ob73/10v; Bsw43546/02; 4Ob3/11m; 15Os98/10s; 15Os122/10w; 4Ob120/11t; 15Os121/11z; 15Os116/11i; 4Ob117/11a; 4Ob200/11g; Bsw26713/05; 6Ob21/13a; 15Os11/13a (15Os12/13y); 4Ob216/13p; 4Ob124/13h; 4Ob261/14g; 15Os28/15d; 15Os53/15f (15Os54/15b); 6Ob209/16b; 7Ob134/17g; 4Ob69/18b; 6Ob110/18x; 6Ob112/18s; 6Ob83/19b; 6Ob176/19d; 6Ob206/19s; 6Ob212/20z; 7Ob197/21b; 15Os41/22a (15Os42/22y; 15Os43/22w; 15Os89/22k; 15Os90/22g); 20Ds5/22y; 15Os18/23w; 7Ob38/23y; 15Os51/24z; Bsw200/15; Bsw41288/15

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0122148 Entscheidungsdatum13.11.2024 Geschäftszahl6Ob103/07a; 4Ob150/08z; 11Os144/07x; 15Os175/08m; 15Os32/09h; 15Os5/09p; 15Os6/09k; 6Ob71/10z; 6Ob73/10v; Bsw43546/02; 4Ob3/11m; 15Os98/10s; 15Os122/10w; 4Ob120/11t; 15Os121/11z; 15Os116/11i; 4Ob117/11a; 4Ob200/11g; Bsw26713/05; 6Ob21/13a; 15Os11/13a (15Os12/13y); 4Ob216/13p; 4Ob124/13h; 4Ob261/14g; 15Os28/15d; 15Os53/15f (15Os54/15b); 6Ob209/16b; 7Ob134/17g; 4Ob69/18b; 6Ob110/18x; 6Ob112/18s; 6Ob83/19b; 6Ob176/19d; 6Ob206/19s; 6Ob212/20z; 7Ob197/21b; 15Os41/22a (15Os42/22y; 15Os43/22w; 15Os89/22k; 15Os90/22g); 20Ds5/22y; 15Os18/23w; 7Ob38/23y; 15Os51/24z; Bsw200/15; Bsw41288/15 NormABGB §16 MedienG §7 MRK Art8 IV3e UrhG §78 RechtssatzDer höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazu gehören.

EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2007-05-25 6 Ob 103/07a TE OGH, AUSL EGMR 2008-09-23 4 Ob 150/08z Auch; Beisatz: Als Kernbereich der durch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) geschützten Privatsphäre genießt der höchstpersönliche Lebensbereich besonderen Schutz vor medialer Preisgabe. Dazu zählen unter anderem das Sexualverhalten eines Menschen und sein Leben in und mit der Familie. (T1)Auch; Beisatz: Als Kernbereich der durch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) geschützten Privatsphäre genießt der höchstpersönliche Lebensbereich besonderen Schutz vor medialer Preisgabe. Dazu zählen unter anderem das Sexualverhalten eines Menschen und sein Leben in und mit der Familie. (T1) TE OGH 2008-12-16 11 Os 144/07x Auch; Beisatz: Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art 8 MRK decken, wobei der EGMR den Begriff des Privat- und Familienlebens sehr weit versteht. Wenngleich die genannte Bestimmung nicht das gesamte private Leben eines Menschen schützt, umfasst der höchstpersönliche Lebensbereich aber insbesondere jene Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt; dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten. (T2); Beisatz: Hier: Verlust des ungeborenen Kindes. (T3)Auch; Beisatz: Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, MRK decken, wobei der EGMR den Begriff des Privat- und Familienlebens sehr weit versteht. Wenngleich die genannte Bestimmung nicht das gesamte private Leben eines Menschen schützt, umfasst der höchstpersönliche Lebensbereich aber insbesondere jene Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt; dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten. (T2); Beisatz: Hier: Verlust des ungeborenen Kindes. (T3) TE OGH 2009-01-21 15 Os 175/08m Auch; Beisatz: Dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind nicht nur im häuslichen Bereich zu Tage tretende Umstände und sich dort zutragende Ereignisse zuzurechnen; Er umfasst vielmehr auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit", das heißt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind. Auch in der räumlichen Öffentlichkeit besteht diesfalls ein Anspruch auf Respektierung der Privatsphäre. (T4); Beisatz: Zudem verlieren Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches diesen Charakter nicht allein dadurch, dass sie zum Gegenstand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens werden oder in einem solchen erörtert werden. (T5)

TE OGH 2009-08-19 15 Os 32/09h Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" werden in zweierlei Hinsicht dann nicht vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG erfasst: Zum einen, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung. (T6)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" werden in zweierlei Hinsicht dann nicht vom Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG erfasst: Zum einen, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung. (T6) TE OGH 2009-08-19 15 Os 5/09p Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die konkrete Gestaltung der Beziehung von Ehegatten zueinander ist ebenso wie deren - mitunter konfliktbeladene - Kommunikation im häuslichen Bereich dem engsten Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen. (T7) TE OGH 2009-08-19 15 Os 6/09k Vgl TE OGH 2010-06-24 6 Ob 71/10z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-09-01 6 Ob 73/10v Vgl auch; Beis wie T1 TE AUSL EGMR, OGH 2008-01-22 Bsw 43546/02 Vgl; Beisatz: Das Konzept des Privatlebens iSv Art 8 MRK umfasst unter anderem das Recht, Beziehungen zu anderen Personen zu entwickeln. Es umfasst auch die sexuelle Orientierung und das Sexualleben sowie die Entscheidung darüber, Kinder zu haben oder nicht. (E.B. gegen Frankreich) (T8); Veröff: NL 2008,10Vgl; Beisatz: Das Konzept des Privatlebens iSv Artikel 8, MRK umfasst unter anderem das Recht, Beziehungen zu anderen Personen zu entwickeln. Es umfasst auch die sexuelle Orientierung und das Sexualleben sowie die Entscheidung darüber, Kinder zu haben oder nicht. (E.B. gegen Frankreich) (T8); Veröff: NL 2008,10 TE OGH 2011-04-12 4 Ob 3/11m Vgl; Beisatz: Hier: § 77 UrhG; siehe dazu RS0126873. (T9); Veröff: SZ 2011/47Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 77, UrhG; siehe dazu RS0126873. (T9); Veröff: SZ 2011/47

TE OGH 2011-03-16 15 Os 98/10s Vgl auch; Beisatz: Tritt ein Mensch im Bereich des öffentlichen Lebens, also dem öffentlichen Handeln in gemeinschaftswichtigen Angelegenheiten, in Erscheinung, so darf nach § 7 Abs 2 Z 2 MedienG wahrheitsgetreu auch über Angelegenheiten seines höchstpersönlichen Lebensbereiches berichtet werden, allerdings nur soweit, als ein Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben besteht, und nur in einem Umfang und einer Intensität, die notwendig ist, um die auf den öffentlichen Bereich bezogenen Informationsinteressen sachgerecht zu befriedigen. (T10)Vgl auch; Beisatz: Tritt ein Mensch im Bereich des öffentlichen Lebens, also dem öffentlichen Handeln in gemeinschaftswichtigen Angelegenheiten, in Erscheinung, so darf nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG wahrheitsgetreu auch über Angelegenheiten seines höchstpersönlichen Lebensbereiches berichtet werden, allerdings nur soweit, als ein Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben besteht, und nur in einem Umfang und einer Intensität, die notwendig ist, um die auf den öffentlichen Bereich bezogenen Informationsinteressen sachgerecht zu befriedigen. (T10) TE OGH 2011-05-04 15 Os 122/10w Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die Erörterung von Umständen aus dem Privat- und Familienleben von Tatopfern ist bei einer Berichterstattung, die (auch) das Verhalten der involvierten Behörden und den Zustand der Gesellschaft diskutiert, zulässig, soweit diese mit der Tatbegehung untrennbar verbunden sind. Nicht erforderlich ist die Preisgabe der Identität des in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich betroffenen Opfers durch Nennung des Vornamens, des abgekürzten Nachnamens sowie der Wohnadresse. (T11) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 120/11t Vgl auch; Beisatz: Hier wurden Aussagen über die sexuelle Orientierung und ein angeblich ehewidriges Verhältnis eines Politikers untersagt, nicht jedoch Berichte über den Ablauf des Abends vor seinem tödlichen Unfall. (T12) TE OGH 2011-09-21 15 Os 121/11z Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2011-09-21 15 Os 116/11i Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein Bericht über einen durch eine bevorstehende Trennung motivierten Mordanschlag eines Ehegatten gegen den anderen in der Ehewohnung vor den Augen der gemeinsamen Kinder betrifft den höchstpersönlichen Lebensbereich. (T13) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 117/11a Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Eine Veröffentlichung über eine schwere Erkrankung eines Staatsoberhauptes, die zu einer öffentlichen Debatte beiträgt, inwieweit die Staatsbürger von einer solchen zu informieren sind (vgl EGMR 58148/00 Plon gegen Frankreich), ist nicht mit einem primär die Sensationslust befriedigenden Bericht über die sexuelle Orientierung eines Politikers vergleichbar. (T14)Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Eine Veröffentlichung über eine schwere Erkrankung eines Staatsoberhauptes, die zu einer öffentlichen Debatte beiträgt, inwieweit die Staatsbürger von einer solchen zu informieren sind vergleiche EGMR 58148/00 Plon gegen Frankreich), ist nicht mit einem primär die Sensationslust befriedigenden Bericht über die sexuelle Orientierung eines Politikers vergleichbar. (T14)

TE OGH 2011-12-20 4 Ob 200/11g Vgl auch TE AUSL EGMR 2009-05-28 Bsw 26713/05 Beis wie T8 nur: Das Konzept des Privatlebens iSv Art 8 MRK umfasst unter anderem das Recht, Beziehungen zu anderen Personen zu entwickeln. (T15)Beis wie T8 nur: Das Konzept des Privatlebens iSv Artikel 8, MRK umfasst unter anderem das Recht, Beziehungen zu anderen Personen zu entwickeln. (T15) Veröff: NL 2009,146 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 21/13a nur: Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar, wozu jedenfalls die Gesundheit (der Gesundheitszustand), das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie gehören. (T16) TE OGH 2014-11-13 15 Os 11/13a Auch; Beisatz: Die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, betrifft nicht ausschließlich deren Berufs-, sondern auch ihr Sexualleben und damit - unabhängig von einer allfälligen gleichzeitigen Erörterung von Details aus der Sexualpraxis - deren höchstpersönlichen Lebensbereich iSd § 7 Abs 1 MedienG. (T17)Auch; Beisatz: Die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, betrifft nicht ausschließlich deren Berufs-, sondern auch ihr Sexualleben und damit - unabhängig von einer allfälligen gleichzeitigen Erörterung von Details aus der Sexualpraxis - deren höchstpersönlichen Lebensbereich iSd Paragraph 7, Absatz eins, MedienG. (T17) TE OGH 2014-01-20 4 Ob 216/13p Auch; Beisatz: Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Darstellung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners diesen Kernbereich berührt. Das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung ohne Abbildung des Wohnungsinneren oder einer privaten Szene und in nicht reißerischer Weise ‑ also nicht bloßstellend iSv § 7 Abs 1 MedienG ‑ über Tatsachen berichtet, deren Richtigkeit nicht bestritten ist. (T18)Auch; Beisatz: Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Darstellung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners diesen Kernbereich berührt. Das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung ohne Abbildung des Wohnungsinneren oder einer privaten Szene und in nicht reißerischer Weise ‑ also nicht bloßstellend iSv Paragraph 7, Absatz eins, MedienG ‑ über Tatsachen berichtet, deren Richtigkeit nicht bestritten ist. (T18) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 124/13h Beis wie T18 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 261/14g Vgl auch; Beisatz: Die Veröffentlichung des Lichtbilds einer erkennbar schwer kranken Person berührt deren höchstpersönlichen Lebensbereich. (T19)

TE OGH 2015-03-25 15 Os 28/15d Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beisatz: Durch Berichte, wonach der Kindesvater die Kindesmutter vor den Augen der gemeinsamen (minderjährigen, im Kindergartenalter befindlichen) Tochter tötete, wird (auch) der höchstpersönliche Lebensbereich Letzterer erörtert. (T20) TE OGH 2015-04-29 15 Os 53/15f Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 209/16b Beis wie T11; Beisatz: Hier: Im inkriminierten Artikel war die Rede davon, dass der Sohn des Klägers in die Drogenszene abgedriftet war und an einer Drogen-Party teilgenommen hatte. Diese Umstände gehören zum höchstpersönlichen Lebensbereich, sodass die Veröffentlichung eines Lichtbildes des Sohnes sowie die Preisgabe von Informationen zu seiner Identität unzulässig war. (T21) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g Vgl nur T16 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 69/18b Beis wie T8 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 110/18x Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Nicht reißerische Berichterstattung über den Erwerb von Luxusimmobilien durch einen der reichsten Fondsmanager in Großbritannien und die darauf folgenden Rechtsstreitigkeiten mit der Immobilienmaklerin zulässig. (T22) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 112/18s Auch; nur: Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. (T23) Beisatz: Die Frage, ob der durch § 16 ABGB geschützte Kernbereich verletzt wurde, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T24)Beisatz: Die Frage, ob der durch Paragraph 16, ABGB geschützte Kernbereich verletzt wurde, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T24) TE OGH 2019-05-23 6 Ob 83/19b Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T18 TE OGH 2020-03-25 6 Ob 176/19d Beisatz: Liegt ein Eingriff in die Privatsphäre vor, führt ein im Kern wahrer Begleittext daher noch nicht notwendiger Weise zum Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses des Mediums. (T25); Beis wie T24 TE OGH 2020-05-20 6 Ob 206/19s Beis wie T4 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 212/20z Beis wie T25 TE OGH 2021-12-15 7 Ob 197/21b Vgl; Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T26)Vgl; Beisatz: Hier: EV nach Paragraph 382 g, EO wegen Posting auf Facebook. (T26) TE OGH 2022-10-18 15 Os 41/22a TE OGH 2022-11-29 20 Ds 5/22y Vgl TE OGH 2023-04-19 15 Os 18/23w vgl TE OGH 2023-03-22 7 Ob 38/23y Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

TE OGH 2024-11-13 15 Os 51/24z vgl; Beisatz: Die Schwangerschaft stellt einen die Gesundheitssphäre betreffenden Umstand dar. (T27) TE AUSL 2019-11-21 Bsw 200/15 Beisatz: Zu Eingriffen des Staates in das Recht auf Achtung des Privatlebens seiner Bürger*innen: Bei der Beurteilung des Inhalts der positiven Verpflichtungen von Staaten gegenüber Privatpersonen sind Faktoren wie die Bedeutung des berührten Interesses und die Frage, ob „grundlegende Werte“ oder „wesentliche Aspekte“ des Privatlebens auf dem Spiel stehen, in Betracht zu ziehen. Ferner sind die Auswirkungen einer fehlenden Übereinstimmung zwischen der sozialen Realität und dem Recht der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens zu prüfen. Andere Faktoren betreffen die Auswirkungen der behaupteten positiven Verpflichtung auf den betroffenen Staat. In diesem Zusammenhang ist zu fragen, ob die angebliche Verpflichtung begrenzt und konkret oder weit und unbestimmt ist oder inwiefern die Verpflichtung dem Staat eine Last auferlegen würde. (T28) TE AUSL 2020-01-14 Bsw 41288/15 vgl; Beisatz: Hasskommentare von Privatpersonen auf Facebook wegen der dortigen – der Allgemeinheit frei zugänglichen – Veröffentlichung des Fotos eines „gleichgeschlechtlichen Kusses“ vermögen das psychische Wohlbefinden und die Würde des das Foto veröffentlichenden homosexuellen Paars zu beeinträchtigen und stellen folglich einen Eingriff in dessen Privatleben dar. In einem solchen Fall ist vom Staat im Rahmen seiner positiven Verpflichtungen regelmäßig dafür Sorge zu tragen, dass eine effektive Untersuchung hinsichtlich der Vorfälle (hier: dahingehend, ob die genannten Kommentare hinsichtlich der sexuellen Orientierung der Betroffenen eine Aufstachelung zu Hass und Gewalt darstellten) durchzuführen. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T29) Beisatz: Den Mitgliedstaaten steht es grundsätzlich frei, das Recht von Individuen anzuerkennen, sich nach freier Wahl als schwul, lesbisch oder einer sexuellen Minderheit zugehörig zu „outen“ und deren Rechte und Freiheiten zu fördern. Wird von einem homosexuellen Paar im Wege der Veröffentlichung eines Bildes auf Facebook, auf dem sich dieses küsst, in Wirklichkeit beabsichtigt, eine Diskussion über die Rechte von Homosexuellen (hier: in Litauen) anzuregen, so mag eine solche Aktion zwar von anderen bzw den staatlichen Behörden als Provokation angesehen werden, jedoch kann ein solches Vorgehen den Staat nicht dazu berechtigen, ein solches Verhalten und die dahinterstehenden Gründe als unrechtmäßig oder unterdrückenswert einzustufen. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T30)

European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122148

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.