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{'item': '7Ob63/07a; 7Ob201/08x; 7Ob221/12v; 7Ob153/12v; 7Ob195/14y; 7Ob117/15d; 7Ob47/16m; 7Ob173/18v; 7Ob156/20x; 7Ob115/21v; 7Ob221/25p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122119 Entscheidungsdatum21.01.2026 Geschäftszahl7Ob63/07a; 7Ob201/08x; 7Ob221/12v; 7Ob153/12v; 7Ob195/14y; 7Ob117/15d; 7Ob47/16m; 7Ob173/18v; 7Ob156/20x; 7Ob115/21v; 7Ob221/25p NormABGB §864a ABGB §879 Abs3 AUVB 1995 Art7.

  1. AUVB 2013 Art7.1 RechtssatzArt 7.
  2. AUVB 1995 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von 4 Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie ist nicht nach § 864a ABGB zu beanstanden und auch nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer gleichermaßen gilt.Artikel 7 Punkt 7, AUVB 1995 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von 4 Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie ist nicht nach Paragraph 864 a, ABGB zu beanstanden und auch nicht gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil sie sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer gleichermaßen gilt. EntscheidungstexteTE OGH 2007-05-30 7 Ob 63/07a TE OGH 2008-11-27 7 Ob 201/08x Auch TE OGH 2013-01-23 7 Ob 221/12v Auch; Beisatz: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Art 7.
  3. AUVB 2003 nur so verstehen, dass er keinen Antrag auf Neubemessung stellen kann, wenn sein Gesundheitszustand seit dem Unfall eindeutig und unverändert feststeht. Eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern. (T1)Auch; Beisatz: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Artikel 7 Punkt 7, AUVB 2003 nur so verstehen, dass er keinen Antrag auf Neubemessung stellen kann, wenn sein Gesundheitszustand seit dem Unfall eindeutig und unverändert feststeht. Eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern. (T1) TE OGH 2013-03-27 7 Ob 153/12v nur: Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. (T2) Beisatz: Haben beide Parteien die Frist des Art 7.7 AUVB ungenutzt verstreichen lassen, so bleibt der Grad der Invalidität maßgebend, wie er sich aus den Tatsachenmitteilungen der ersten Invaliditätsfeststellungen ergibt; es kann dann keine der Parteien gegen den Willen der anderen auf den Invaliditätsgrad am letzten Tag der Frist abstellen, weil es zu einer Neufestsetzung gar nicht gekommen ist. Greift nur der Versicherungsnehmer die Erstbemessung nach Fristablauf und ohne Verlangen nach Neubemessung an, so ist der Stichtag der Bemessung jener, der ihr (seinerzeit) zugrunde lag. Die Maßgeblichkeit des späteren Stichtags (zB anstelle des Untersuchungsdatums) hat also zur Voraussetzung, dass es überhaupt zu einer fristgerechten Neufeststellung kommt. (T3)Beisatz: Haben beide Parteien die Frist des Artikel 7 Punkt 7, AUVB ungenutzt verstreichen lassen, so bleibt der Grad der Invalidität maßgebend, wie er sich aus den Tatsachenmitteilungen der ersten Invaliditätsfeststellungen ergibt; es kann dann keine der Parteien gegen den Willen der anderen auf den Invaliditätsgrad am letzten Tag der Frist abstellen, weil es zu einer Neufestsetzung gar nicht gekommen ist. Greift nur der Versicherungsnehmer die Erstbemessung nach Fristablauf und ohne Verlangen nach Neubemessung an, so ist der Stichtag der Bemessung jener, der ihr (seinerzeit) zugrunde lag. Die Maßgeblichkeit des späteren Stichtags (zB anstelle des Untersuchungsdatums) hat also zur Voraussetzung, dass es überhaupt zu einer fristgerechten Neufeststellung kommt. (T3) TE OGH 2014-11-26 7 Ob 195/14y Vgl TE OGH 2015-10-16 7 Ob 117/15d Auch TE OGH 2016-04-06 7 Ob 47/16m Auch; nur T2; Beisatz: Von Amts wegen ist der Ablauf der Ausschlussfrist nicht wahrzunehmen, liegt es doch im Ermessen einer Partei, ob sie sich auf eine für sie günstige Vertragsbestimmung beruft. (T4) Beisatz: Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Antragstellung gelten für beide Parteien gleich. (T5) TE OGH 2018-11-21 7 Ob 173/18v Auch; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. (T6) TE OGH 2020-11-25 7 Ob 156/20x vgl; Beisatz: Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten. (T7)vgl; Beisatz: Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen Paragraph 864 a, ABGB noch Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten. (T7) Anm: Veröff: SZ 2020/106Anmerkung, Veröff: SZ 2020/106 TE OGH 2021-06-30 7 Ob 115/21v Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2026-01-21 7 Ob 221/25p Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122119

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.