RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126427 Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlBsw40116/02; Bsw55523/00; Bsw57325/00; Bsw40094/05; Bsw26827/08; Bsw25536/14; Bsw3289/10 NormMRK Art3 II4 MRK Art14 RechtssatzRassistisch motivierte Gewalt in gleicher Weise zu behandeln wie Fälle ohne rassistischen Beigeschmack würde bedeuten, die Augen vor der spezifischen Natur von Handlungen zu verschließen, die sich in besonders destruktiver Weise gegen die Grundrechte wenden. Das Versäumnis, sich grundlegend von einander unterescheidende Situationen unterschiedlich zu behandeln, kann eine gegen Art 14 MRK verstoßende Behandlung darstellen.Rassistisch motivierte Gewalt in gleicher Weise zu behandeln wie Fälle ohne rassistischen Beigeschmack würde bedeuten, die Augen vor der spezifischen Natur von Handlungen zu verschließen, die sich in besonders destruktiver Weise gegen die Grundrechte wenden. Das Versäumnis, sich grundlegend von einander unterescheidende Situationen unterschiedlich zu behandeln, kann eine gegen Artikel 14, MRK verstoßende Behandlung darstellen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2007-05-31 Bsw 40116/02 Beisatz: Hier: Fall von fehlender Verfolgung rassistisch motivierter Straftat, bei dem die Polizei mehr als sieben Jahre für die Ermittlungen benötigte, ohne ernst zu nehmende Schritte zur Verfolgung der Täter zu setzen. (Secic gegen Kroatien) (T1) Bemerkung: Secic gegen Kroatien (T1a); Veröff: NL 2007,135 TE AUSL EGMR 2007-07-26 Bsw 55523/00 Vgl; nur: Rassistisch motivierte Gewalt in gleicher Weise zu behandeln wie Fälle ohne rassistischen Beigeschmack würde bedeuten, die Augen vor der spezifischen Natur von Handlungen zu verschließen, die sich in besonders destruktiver Weise gegen die Grundrechte wenden. (T2) Veröff: NL 2007,194 TE AUSL EGMR 2007-11-13 Bsw 57325/00 Vgl; Wenn die unterschiedliche Behandlung auf Rasse, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft beruht, muss der Begriff der objektiven und vernünftigen Rechtfertigung so restriktiv wie möglich ausgelegt werden. (D.H. u.a. gegen Tschechien) (T3) Veröff: NL 2007,299 TE AUSL EGMR, OGH 2012-10-02 Bsw 40094/05 Auch; Beisatz: Rassistische Gewalt erfordert von den Behörden spezielle Wachsamkeit und energische Reaktionen. (Virabyan gg. Armenien) (T4) Veröff: NL 2012,318 TE AUSL EGMR 2014-03-11 Bsw 26827/08 Auch; Beisatz: Besteht der Verdacht, dass gewaltsame Handlungen ihre Wurzel in rassistischen Anschauungen haben, sind die Untersuchungsbehörden verpflichtet, jedwede vernünftigen Schritte zwecks Beantwortung der Frage zu setzen, ob ein derartiges Motiv tatsächlich vorlag. (Abdu gg. Bulgarien) (T5) Veröff: NL 2014,147 TE AUSL EGMR 2017-03-28 Bsw 25536/14 Beis wie T5; Veröff: NL 2017,170 TE AUSL 2018-11-06 Bsw 3289/10 vgl; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Keine Berücksichtigung der rassistischen Motive bei Untersuchung der mit amtlicher Duldung erfolgten Plünderung von Häusern Angehöriger der Volksgruppe der Roma. (Burlya ua gg die Ukraine) (T6) Anm: Veröff: NL 2018,552Anmerkung, Veröff: NL 2018,552 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2007:RS0126427
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.