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{'item': ['Bsw71412/01 (Bsw78166/01)', 'Bsw36357/04', 'Bsw22617/07 (Bsw49032/07)', 'Bsw27021/08', 'Bsw10593/08', 'Bsw65542/12', 'Bsw5809/08']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126421 Entscheidungsdatum31.05.2007 GeschäftszahlBsw71412/01 (Bsw78166/01); Bsw36357/04; Bsw22617/07 (Bsw49032/07); Bsw27021/08; Bsw10593/08; Bsw65542/12; Bsw5809/08 NormMRK Art1 RechtssatzZum Verhältnis zwischen Konvention und den nach Kapitel VII ihrer Satzung tätigen Vereinten Nationen: Alle Konventionsstaaten sind auch Mitglied der Vereinten Nationen und eines der Ziele der EMRK ist die Durchsetzung der in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte niedergelegten Rechte. Von noch größerer Bedeutung ist die zwingende Natur des grundsätzlichen Zieles der Vereinten Nationen und der dem Sicherheitsrat in Kapitel VII SVN zur Erfüllung dieses Zieles eingeräumten Befugnisse. Das primäre Ziel der Vereinten Nationen ist die Wahrung des Weltfriedens und die internationale Sicherheit. Während es ebenso klar ist, dass die Sicherung der Achtung der Menschenrechte einen wichtigen Beitrag zur Wahrung des internationalen Friedens leistet, bleibt es eine Tatsache, dass der Sicherheitsrat in erster Linie dafür verantwortlich ist, dieses Ziel durch den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zu erreichen. Da durch Resolutionen des Sicherheitsrats unter Kapitel VII SVN beschlossene Operationen von grundlegender Bedeutung für die Mission der Vereinten Nationen sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, und da ihre Effektivität von der Unterstützung der Mitgliedsstaaten abhängig ist, kann die Konvention nicht in einer Weise interpretiert werden, die Handlungen und Unterlassungen der Vertragsparteien, die von einer Resolution des Sicherheitsrats gedeckt sind und im Zuge solcher Missionen erfolgen, der Überprüfung durch den GH unterwirft. Dies würde in die Erfüllung der Kernaufgaben der Vereinten Nationen in diesem Gebiet und die effektive Durchführung ihrer Missionen eingreifen. Es würde auch der Einführung von Bedingungen für die Durchführung der Resolution gleichkommen, die im Text der Resolution selbst nicht vorgesehen sind. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für freiwillige Akte der belangten Staaten.Zum Verhältnis zwischen Konvention und den nach Kapitel römisch sieben ihrer Satzung tätigen Vereinten Nationen: Alle Konventionsstaaten sind auch Mitglied der Vereinten Nationen und eines der Ziele der EMRK ist die Durchsetzung der in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte niedergelegten Rechte. Von noch größerer Bedeutung ist die zwingende Natur des grundsätzlichen Zieles der Vereinten Nationen und der dem Sicherheitsrat in Kapitel römisch sieben SVN zur Erfüllung dieses Zieles eingeräumten Befugnisse. Das primäre Ziel der Vereinten Nationen ist die Wahrung des Weltfriedens und die internationale Sicherheit. Während es ebenso klar ist, dass die Sicherung der Achtung der Menschenrechte einen wichtigen Beitrag zur Wahrung des internationalen Friedens leistet, bleibt es eine Tatsache, dass der Sicherheitsrat in erster Linie dafür verantwortlich ist, dieses Ziel durch den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zu erreichen. Da durch Resolutionen des Sicherheitsrats unter Kapitel römisch sieben SVN beschlossene Operationen von grundlegender Bedeutung für die Mission der Vereinten Nationen sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, und da ihre Effektivität von der Unterstützung der Mitgliedsstaaten abhängig ist, kann die Konvention nicht in einer Weise interpretiert werden, die Handlungen und Unterlassungen der Vertragsparteien, die von einer Resolution des Sicherheitsrats gedeckt sind und im Zuge solcher Missionen erfolgen, der Überprüfung durch den GH unterwirft. Dies würde in die Erfüllung der Kernaufgaben der Vereinten Nationen in diesem Gebiet und die effektive Durchführung ihrer Missionen eingreifen. Es würde auch der Einführung von Bedingungen für die Durchführung der Resolution gleichkommen, die im Text der Resolution selbst nicht vorgesehen sind. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für freiwillige Akte der belangten Staaten. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2007-05-31 Bsw 71412/01 Beisatz: Hier: Handlungen und Unterlassungen von KFOR können grundsätzlich den Vereinten Nationen und nicht den belangten Staaten zugerechnet werden, wenn diese rechtmäßig delegierte Befugnisse des Sicherheitsrats nach Kapitel VII SVN ausübte. Überdies fanden die Handlungen nicht auf dem Territorium dieser Staaten oder aufgrund einer Entscheidung ihrer Behörden statt. Im Gegensatz zur KFOR war UNMIK ein subsidiäres Organ der Vereinten Nationen, das dem Sicherheitsrat direkt unterstellt war. Ihre Unterlassungen waren daher auch grundsätzlich den Vereinten Nationen zurechenbar. (Agim Behrami und Bekir Behrami gegen Frankreich, Ruzhdi Saramati gegen Frankreich, Deutschland, und Norwegen) (T1)Beisatz: Hier: Handlungen und Unterlassungen von KFOR können grundsätzlich den Vereinten Nationen und nicht den belangten Staaten zugerechnet werden, wenn diese rechtmäßig delegierte Befugnisse des Sicherheitsrats nach Kapitel römisch sieben SVN ausübte. Überdies fanden die Handlungen nicht auf dem Territorium dieser Staaten oder aufgrund einer Entscheidung ihrer Behörden statt. Im Gegensatz zur KFOR war UNMIK ein subsidiäres Organ der Vereinten Nationen, das dem Sicherheitsrat direkt unterstellt war. Ihre Unterlassungen waren daher auch grundsätzlich den Vereinten Nationen zurechenbar. (Agim Behrami und Bekir Behrami gegen Frankreich, Ruzhdi Saramati gegen Frankreich, Deutschland, und Norwegen) (T1) Veröff: NL 2007,115 TE AUSL EGMR 2007-10-16 Bsw 36357/04 Beisatz: Dies ist auch auf Fälle anwendbar, in denen ein Staat eine internationale Zivilverwaltung auf seinem Territorium duldet. (Dusan Beric u.a. gegen Bosnien-Herzegowina) (T2) Veröff: NL 2007,297 TE AUSL EGMR 2009-06-09 Bsw 22617/07 Vgl; Beisatz: Handlungen und Unterlassungen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien sind grundsätzlich den Vereinten Nationen zuzurechnen. Der EGMR ist nicht zuständig zur Prüfung von Beschwerden, die sich gegen den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien selbst oder gegen die Vereinten Nationen richten. Die bloße Tatsache, dass der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien seinen Sitz in Den Haag hat, kann kein ausreichender Grund dafür sein, die in Beschwerde gezogenen Tatsachen den Niederlanden zuzurechnen. (Stanislav Galic gegen die Niederlande; Vidoje Blagojevic gegen die Niederlande) (T3) Veröff: NL 2009,191 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 27021/08 Ähnlich; Beisatz: Da der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen weder effektive Kontrolle noch die letzte Autorität und Kontrolle über die Handlungen und Unterlassungen der Soldaten der Multinationalen Streitkräfte im Irak hatte, ist die Internierung von Aufständischen durch die Multinationalen Streitkräfte nicht den Vereinten Nationen zurechenbar. (Al-Jedda gg. das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2011,223 TE AUSL EGMR 2012-09-12 Bsw 10593/08 Ähnlich; Beisatz: Hier: Die vom Sicherheitsrat festgelegte Verhängung eines Reiseverbots gegenüber dem betroffenen Beschwerdeführer durch dessen Aufnahme in eine Liste im Anhang der Resolution 1390

(2002)wurde national durch eine Verordnung des Schweizerischen Bundesrats implementiert und wurden Ansuchen von Seiten des Beschwerdeführers um Ausnahmen vom Einreiseverbot in die Schweiz von Schweizer Behörden zurückgewiesen. Die fraglichen Maßnahmen haben somit einen Bezug zur nationalen Umsetzung der Resolutionen und sind daher der Schweiz zurechenbar, die in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt handelte. Dem EGMR kommt Jurisdiktion ratione personae zu. (Nada gg. die Schweiz) (T5) Veröff: NL 2012,293 TE AUSL EGMR 2013-06-11 Bsw 65542/12 nur: Da durch Resolutionen des Sicherheitsrats unter Kapitel VII SVN beschlossene Operationen von grundlegender Bedeutung für die Mission der Vereinten Nationen sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, und da ihre Effektivität von der Unterstützung der Mitgliedsstaaten abhängig ist, kann die Konvention nicht in einer Weise interpretiert werden, die Handlungen und Unterlassungen der Vertragsparteien, die von einer Resolution des Sicherheitsrats gedeckt sind und im Zuge solcher Missionen erfolgen, der Überprüfung durch den GH unterwirft. Dies würde in die Erfüllung der Kernaufgaben der Vereinten Nationen in diesem Gebiet und die effektive Durchführung ihrer Missionen eingreifen. (T6)nur: Da durch Resolutionen des Sicherheitsrats unter Kapitel römisch sieben SVN beschlossene Operationen von grundlegender Bedeutung für die Mission der Vereinten Nationen sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, und da ihre Effektivität von der Unterstützung der Mitgliedsstaaten abhängig ist, kann die Konvention nicht in einer Weise interpretiert werden, die Handlungen und Unterlassungen der Vertragsparteien, die von einer Resolution des Sicherheitsrats gedeckt sind und im Zuge solcher Missionen erfolgen, der Überprüfung durch den GH unterwirft. Dies würde in die Erfüllung der Kernaufgaben der Vereinten Nationen in diesem Gebiet und die effektive Durchführung ihrer Missionen eingreifen. (T6) Veröff: NL 2013,229 TE AUSL EGMR 2013-11-26 Bsw 5809/08 Ähnlich; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Umsetzung vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auferlegter Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögen der Mitglieder der früheren irakischen Regierung durch nationale Akte der schweizerischen Behörden. Die behaupteten Konventionsverletzungen sind daher der Schweiz zuzurechnen. (Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz) (T7) Veröff: NL 2013,422 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2007:RS0126421

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.