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{'item': ['1Ob95/07p', '1Ob178/14d', '1Ob63/17x', '1Ob31/19v', '8Ob20/21f', '1Ob62/21f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122231 Entscheidungsdatum05.06.2007 Geschäftszahl1Ob95/07p; 1Ob178/14d; 1Ob63/17x; 1Ob31/19v; 8Ob20/21f; 1Ob62/21f NormEisbEG §18 Abs1; StarkstromwegeG §20 litc; WRG §117 Abs4 RechtssatzVerfügt die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in einem Bescheid eine Nutzungsbeschränkung gemäß § 34 Abs 1 WRG und spricht sie sogleich über eine Entschädigung gemäß § 117 Abs 1 WRG ab, so beginnt die zweimonatige Frist für die Anrufung des Außerstreitgerichts (§ 117 Abs 4 WRG) dann erst mit der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde, wenn der erstinstanzliche Ausspruch über die Nutzungsbeschränkung bekämpft wurde.Verfügt die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in einem Bescheid eine Nutzungsbeschränkung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG und spricht sie sogleich über eine Entschädigung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG ab, so beginnt die zweimonatige Frist für die Anrufung des Außerstreitgerichts (Paragraph 117, Absatz 4, WRG) dann erst mit der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde, wenn der erstinstanzliche Ausspruch über die Nutzungsbeschränkung bekämpft wurde. EntscheidungstexteTE OGH 2007-06-05 1 Ob 95/07p Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/89 TE OGH 2014-10-22 1 Ob 178/14d Auch; Beisatz: Auch nach der aktuellen Rechtslage (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungs­gesetz - Umwelt, Abfall, Wasser BGBl I Nr 97/2013). (T2)Auch; Beisatz: Auch nach der aktuellen Rechtslage (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungs­gesetz - Umwelt, Abfall, Wasser Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013,). (T2) TE OGH 2017-04-26 1 Ob 63/17x Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass die Frist für die Anrufung des Außerstreitrichters nach § 117 Abs 4 WRG nicht schon mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids zu laufen beginnt, wenn die darin angeordnete Einschränkung (im Verwaltungsweg) bekämpft wurde, gilt nicht nur für Bescheide, mit denen Nutzungsbeschränkungen nach § 34 Abs 1 WRG auferlegt werden, sondern für alle neben der Entschädigung nach §§ 117 f WRG auch die den entschädigungsbegründenden Eingriff bewilligenden und insoweit bekämpften Bescheide der Wasserrechtsbehörde erster Instanz. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass die Frist für die Anrufung des Außerstreitrichters nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG nicht schon mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids zu laufen beginnt, wenn die darin angeordnete Einschränkung (im Verwaltungsweg) bekämpft wurde, gilt nicht nur für Bescheide, mit denen Nutzungsbeschränkungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG auferlegt werden, sondern für alle neben der Entschädigung nach Paragraphen 117, f WRG auch die den entschädigungsbegründenden Eingriff bewilligenden und insoweit bekämpften Bescheide der Wasserrechtsbehörde erster Instanz. (T3) TE OGH 2019-05-27 1 Ob 31/19v Vgl aber; Beisatz:Es kommt auf das Vorliegen einer endgültigen Entscheidung über den die Entschädigungspflicht auslösenden Eingriff an. (T4) Beisatz: Wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis. (T5); Veröff: SZ 2019/44 TE OGH 2021-03-25 8 Ob 20/21f Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Die Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts nach § 18 Abs 1 EisbEG beginnt erst mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine nicht absolut unzulässige, rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision. (T6)Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Die Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts nach Paragraph 18, Absatz eins, EisbEG beginnt erst mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine nicht absolut unzulässige, rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision. (T6) TE OGH 2021-04-21 1 Ob 62/21f Vgl aber; Beisatz: Die Frist nach § 20 lit c StarkstromwegeG beginnt erst mit dem ungenützten Ablauf der Frist für eine (auch außerordentliche) Revision an den VwGH oder für eine Beschwerde an den VfGH gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das den Rechtseingriff zum Gegenstand hat, der die Entschädigung auslöst oder mit der Wirksamkeit der jeweiligen höchstgerichtlichen Entscheidung, sofern damit das Enteignungsverfahren beendet wird. (T7)Vgl aber; Beisatz: Die Frist nach Paragraph 20, Litera c, StarkstromwegeG beginnt erst mit dem ungenützten Ablauf der Frist für eine (auch außerordentliche) Revision an den VwGH oder für eine Beschwerde an den VfGH gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das den Rechtseingriff zum Gegenstand hat, der die Entschädigung auslöst oder mit der Wirksamkeit der jeweiligen höchstgerichtlichen Entscheidung, sofern damit das Enteignungsverfahren beendet wird. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122231

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.