RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122185 Entscheidungsdatum05.06.2007 Geschäftszahl10Ob40/07s; 5Ob201/08g; 3Ob285/08w; 7Ob203/10v NormVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 RechtssatzVoraussetzung der Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf Rechtsnachfolger ist immer deren materiellrechtlicher Eintritt in die Rechtsstellung des ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten, der wiederum nach dem nach den Regeln des IPR des Gerichtsstaates anzuwendenden Sachrecht zu beurteilen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung stellt nur eine „Zuständigkeitsoption" dar, die erst bei Klageerhebung Wirkung entfaltet. Der Anwendungsbereich des Art 23 EuGVVO ist jedenfalls dann eröffnet, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliegt. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist demnach an den Bestimmungen der EuGVVO zu messen und nicht mehr nach dem nationalen Recht zu beurteilen, selbst wenn sie sich bei Abschluss offensichtlich auf einen reinen Inlandsfall bezog.Voraussetzung der Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf Rechtsnachfolger ist immer deren materiellrechtlicher Eintritt in die Rechtsstellung des ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten, der wiederum nach dem nach den Regeln des IPR des Gerichtsstaates anzuwendenden Sachrecht zu beurteilen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung stellt nur eine „Zuständigkeitsoption" dar, die erst bei Klageerhebung Wirkung entfaltet. Der Anwendungsbereich des Artikel 23, EuGVVO ist jedenfalls dann eröffnet, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliegt. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist demnach an den Bestimmungen der EuGVVO zu messen und nicht mehr nach dem nationalen Recht zu beurteilen, selbst wenn sie sich bei Abschluss offensichtlich auf einen reinen Inlandsfall bezog. EntscheidungstexteTE OGH 2007-06-05 10 Ob 40/07s Beisatz: Die wirksame Vereinbarung bindet nach herrschender Ansicht sowohl die Abschlussparteien als auch ihre (Einzel- und Gesamt-)Rechtsnachfolger. Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, etwa die Einhaltung der Formvorschriften, ist auch in den Fällen der Rechtsnachfolge ausschließlich im Verhältnis der ursprünglichen Parteien zu beurteilen. (T1); Beisatz: Kommt es bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen auf den Wohnsitz/Sitz im Zeitpunkt der Klagserhebung an, stehen einander im vorliegenden Fall zwei Gesellschaften jeweils mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber, denen gegebenenfalls eine Zuständigkeitsvereinbarung auf ein österreichisches Gericht zuzurechnen wäre. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist weder im nationalen noch im europäischen Zuständigkeitsrecht in Zweifel zu ziehen. Damit würde die erforderliche Internationalität hergestellt, die in concreto zur Anwendbarkeit der EuGVVO führen würde. (T2); Veröff: SZ 2007/91 TE OGH 2008-09-23 5 Ob 201/08g Vgl; Beisatz: Hier: Im Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung hatten beide Parteien ihren Sitz/Wohnsitz in Österreich, im Zeitpunkt der Klagserhebung war der Beklagte nach Slowenien verzogen. (T3) TE OGH 2009-01-21 3 Ob 285/08w Auch; Beisatz: Hier: Der Vertrag, auf den sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, hatte Leistungen im Ausland (aus Sicht des bei Klageerhebung gemeinsamen Sitzstaats) zum Gegenstand. (T4) TE OGH 2011-05-11 7 Ob 203/10v Vgl; Beisatz: Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach der Rechtsprechung des EuGH nach dem Zeitpunkt der Klagseinbringung. (T5)
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