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{'item': '10Ob67/06k; 5Ob64/10p; 2Ob22/12t; 2Ob131/12x; 7Ob232/13p; 4Ob229/13z; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 6Ob124/20h; 10Ob19/21y; 5Ob89/23h; 10Ob54/24z; 8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122168 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl10Ob67/06k; 5Ob64/10p; 2Ob22/12t; 2Ob131/12x; 7Ob232/13p; 4Ob229/13z; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 6Ob124/20h; 10Ob19/21y; 5Ob89/23h; 10Ob54/24z; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p; 2Ob92/25f; 3Ob77/25g; 4Ob74/25y; 9Ob19/25x; 5Ob71/25i NormKSchG §6 Abs3 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 6 Abs 3 KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt. EntscheidungstexteTE OGH 2007-06-05 10 Ob 67/06k TE OGH 2010-05-27 5 Ob 64/10p TE OGH 2013-01-24 2 Ob 22/12t Auch; Veröff: SZ 2013/8 TE OGH 2013-08-29 2 Ob 131/12x TE OGH 2014-01-29 7 Ob 232/13p Auch TE OGH 2014-02-17 4 Ob 229/13z Auch TE OGH 2015-02-18 7 Ob 53/14s TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h Auch TE OGH 2020-09-15 6 Ob 124/20h TE OGH 2021-12-14 10 Ob 19/21y TE OGH 2023-07-04 5 Ob 89/23h Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T1) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 54/24z TE OGH 2025-03-28 8 Ob 115/24f TE OGH 2025-04-11 4 Ob 179/24p TE OGH 2025-10-23 2 Ob 92/25f Beisatz wie T2 TE OGH 2025-11-26 3 Ob 77/25g Beisatz: Für den informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher ist ausreichend klar, dass eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung eines jeden Kredits zu zahlen ist. (T4) Beisatz: Mit dem Begriff „Bearbeitungsentgelt“ wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der bei jeder Kreditvergabe entstehende Aufwand der Bank abgegolten, wozu Tätigkeiten wie etwa Bonitätsprüfung, Kalkulation von Zins- und Laufzeitvarianten, Beratung und Dokumentation zählen. (T5) Beisatz: Wird daher nur eine Bearbeitungsgebühr vereinbart, so kommen – und zwar auch ohne dass die Bearbeitungsgebühr in sich aufgeschlüsselt wird – Überschneidungen mit anderen zusätzlichen Entgeltkategorien von vornherein nicht in Betracht. Werden dagegen mehrere Entgelte vereinbart, so ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar nicht jede Einzelleistung gesondert aufzulisten. Es müssen aber Leistungskategorien gebildet werden, damit der Verbraucher verstehen kann, welche Leistung welchem Entgelt zuzuordnen ist, und er die jeweiligen Entgelte nachvollziehen und abgrenzen kann. (T6) Beisatz: Maßgebend ist, ob der informierte und verständige Durchschnittsverbraucher gemessen am gesamten Vertrag überprüfen kann, welche Leistungen und welcher Aufwand mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden und ob sich diese Leistungen mit jenen anderer Entgelte überschneiden. (T7) Beisatz: Hier: Beurteilung einer Klausel als transparent die neben aufgeschlüsselten Einmalkosten iHv EUR 5.088,00 eine einmalige Bearbeitungsgebühr iHv EUR 9.450,00 vorsah. Die Frage der gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB wurde dabei nicht geprüft. (T8)Beisatz: Hier: Beurteilung einer Klausel als transparent die neben aufgeschlüsselten Einmalkosten iHv EUR 5.088,00 eine einmalige Bearbeitungsgebühr iHv EUR 9.450,00 vorsah. Die Frage der gröblichen Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde dabei nicht geprüft. (T8) TE OGH 2025-12-16 4 Ob 74/25y TE OGH 2026-02-19 9 Ob 19/25x TE OGH 2026-03-12 5 Ob 71/25i Beisatz: Hier: Intransparenz einer Kreditbearbeitungsentgelt-Klausel. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122168

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.