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{'item': '10Ob67/06k; 4Ob128/08i; 10Ob70/07b; 2Ob137/08y; 5Ob64/10p; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 4Ob141/11f; 4Ob126/12a; 4Ob186/12z; 5Ob150/12p; 4Ob2/13t; 3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122169 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl10Ob67/06k; 4Ob128/08i; 10Ob70/07b; 2Ob137/08y; 5Ob64/10p; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 4Ob141/11f; 4Ob126/12a; 4Ob186/12z; 5Ob150/12p; 4Ob2/13t; 3Ob57/14z; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 7Ob206/15t; 2Ob20/15b; 6Ob233/15f; 10Ob45/16i; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 8Ob24/17p; 3Ob148/17m; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob16/18w; 6Ob56/19g; 1Ob193/19t; 8Ob144/18m; 7Ob186/20h; 9Ob19/20i; 4Ob213/20g; 4Ob63/21z; 1Ob201/20w; 4Ob106/21y; 1Ob93/21i; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 8Ob125/21x; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 8Ob81/22b; 7Ob153/22h; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob12/23t; 6Ob205/23z; 8Ob9/24t; 8Ob158/22a; 4Ob158/23y; 4Ob7/24v; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 4Ob4/23a; 10Ob23/24s; 7Ob115/24y; 10Ob54/24z; 5Ob36/24s; 7Ob36/25g; 7Ob169/24i; 8Ob145/24t; 7Ob3/25d; 10Ob26/25h; 3Ob77/25g; 4Ob75/25w; 7Ob111/25m; 10Ob57/25t NormKSchG §6 Abs3 RechtssatzDas Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Die Formel „Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % ..." genügt diesen Bedingungen nicht. EntscheidungstexteTE OGH 2007-06-05 10 Ob 67/06k Beisatz: Damit bleibt wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffs „Geldmarktsatz" und vor allem der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Werts nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe, zumal nur der (in Form eines Prozentsatzes des vorzeitig zurückbezahlten Betrages angegebene) Mindestbetrag der Entschädigung relativ einfach errechenbar ist. (T1) TE OGH 2008-09-23 4 Ob 128/08i nur: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. (T2) TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Auch; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T3) Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T4)Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T4) TE OGH 2009-04-16 2 Ob 137/08y Vgl; Beisatz: Wurde ein seinem Wortsinn nach zunächst mehrdeutiger Begriff im gleichen Klauselwerk mit einem bestimmten, eindeutigen Begriffsinhalt erfüllt, so ist dadurch die Grundlage dafür geschaffen, dass auch der Inhalt und die Tragweite der folgenden Vertragsbestimmungen für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Dies gilt insbesonders, wenn dies vor und am Beginn des Klauselwerks geschah, wodurch der Verbraucher überdies in die Lage versetzt wurde, sich leicht über die Bedeutung der verwendeten Begriffe zu informieren. (T5) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 64/10p Vgl; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet werden, nicht verschleiert wird. (T6) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Auch; nur T2; Beisatz: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. (T7) Beisatz: Hier: Die Formulierung, der Leasinggeber habe aufgrund von Gewährleistungsansprüchen eingehende Zahlungen „hinsichtlich der Leasingberechnungsbasis zu berücksichtigen“ legt unter Einbeziehung der Bestimmung, wonach sich die (als „Leasingberechnungsbasis“ dienenden) Anschaffungskosten aus dem Kaufpreis zuzüglich allfälliger Kosten und Gebühren zusammensetzen, ausreichend offen, dass die „Berücksichtigung“ der Zahlungen zu geringeren Leasingraten des Leasingnehmers führen soll (Klausel 5). (T8) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 164/10i nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 141/11f Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2012-11-28 4 Ob 126/12a Auch; Beis wie T6 TE OGH 2012-11-28 4 Ob 186/12z Auch; Beis wie T6 TE OGH 2012-12-17 5 Ob 150/12p Auch; Beis wie T6 TE OGH 2013-01-15 4 Ob 2/13t Auch; Beis wie T6 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 57/14z Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T9) TE OGH 2015-05-27 8 Ob 58/14h Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T10) TE OGH 2015-09-24 9 Ob 26/15m Auch; nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verzugszinsen für durchschnittlichen Verbraucher unverständlich. (T11); Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 233/15f TE OGH 2017-05-18 10 Ob 45/16i Auch; nur T2 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 113/17z nur T2 TE OGH 2017-08-29 6 Ob 228/16x nur T2 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 181/17m TE OGH 2018-01-23 4 Ob 147/17x Auch; Beisatz: Die Bezugnahme auf allgemein bekannte Referenzwerte (etwa unterschiedliche EURIBOR‑Sätze) ist unter dem Gesichtspunkt der Transparenz grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt. (T12) Beisatz: Hier verneint für „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und „UDRB (Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite Bundesanleihen)“. (T13) TE OGH 2017-12-20 8 Ob 24/17p Beisatz: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T14) Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T15) TE OGH 2018-02-21 3 Ob 148/17m nur T2 TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Hier: Die nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion mit Verweis auf „sachlich gerechtfertigte“ Umstände ist intransparent. (T16) Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a Ähnlich TE OGH 2019-01-24 9 Ob 16/18w Beis wie T6 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 56/19g Beisatz: Verzugszinsenregelung in AGB: „Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe“ nicht intransparent. (T17) TE OGH 2019-12-16 1 Ob 193/19t Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die AGB‑Klausel eines Immobilienvermittelnden Unternehmens „Zwischenverkauf, -Vermietung oder -Verpachtung durch den Abgeber vorbehalten“ ist unklar, weil die Formulierung offen lässt, bis zu welchem Zeitpunkt der „Abgeber“ (also der jeweilige Vermieter oder Verkäufer) mangels vertraglicher Bindung die zu vermittelnde Wohnung sanktionslos an einen Dritten verkaufen, vermieten oder verpachten darf. (T18) TE OGH 2019-11-18 8 Ob 144/18m nur T2; Beisatz: Eine Klausel, mit der „außer in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen“ die Haftung auf bestimmte Fälle eingeschränkt wird, ist intransparent, weil für den Kunden völlig unklar bleibt, in welchen Fällen der Unternehmer haftet. (T19) TE OGH 2020-12-17 7 Ob 186/20h nur T2; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T20) TE OGH 2020-09-29 9 Ob 19/20i Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Klausel einer Bank, wonach bei Selbstbedienungseinrichtungen technische Störungen vorkommen können und die Bank für Schäden haftet, die auf solche von ihr verursachten Störungen zurückgehen, ist intransparent. (T21) TE OGH 2020-12-22 4 Ob 213/20g Beisatz: Hier: Klausel in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen, wonach keine „Garantie“ für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise gegeben wird und der Zugang „vorübergehend“ eingeschränkt werden kann, ist intransparent. (T22) TE OGH 2021-04-20 4 Ob 63/21z Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T23) TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T24) TE OGH 2021-07-27 4 Ob 106/21y nur T2; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T25) TE OGH 2021-09-07 1 Ob 93/21i nur T2; Beisatz: Hier: Die Klausel in Fremdwährungskreditverträgen „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“ lässt den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren. (T26) TE OGH 2021-11-24 7 Ob 148/21x Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T27) TE OGH 2021-12-14 10 Ob 19/21y nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2022-01-25 8 Ob 125/21x nur T2; Beisatz: Hier: Klauseln eines Kreditinstituts im Bauspargeschäft. (T28) TE OGH 2022-07-14 9 Ob 81/21h TE OGH 2022-11-09 7 Ob 97/22y nur T2 TE OGH 2022-11-21 8 Ob 81/22b Vgl aber; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Die von den Klägern als missbräuchlich und intransparent bezeichnete Klausel, wonach die Rückzahlung des Kredits in der jeweils ausgenutzten Währung erfolgt, ist vor dem Hintergrund der individuellen Vereinbarung weder unklar noch unverständlich. (T29) TE OGH 2022-12-13 7 Ob 153/22h Vgl; Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel; Verbandsprozess. (T30) TE OGH 2023-03-22 7 Ob 13/23x vgl; Beisatz wie T20 TE OGH 2023-04-19 3 Ob 32/23m vgl; nur T2 Beisatz: Hier: Mietvertragsklausel: Die Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend die Unterkunft entfällt, wenn die mangelnde Brauchbarkeit auf einem Verschulden des Unterkunftnehmers oder ihm zurechenbarer Personen beruht. (T31) TE OGH 2023-04-19 7 Ob 3/23a vgl; Beisatz nur wie T2 Beisatz: Hier: Klausel in Reiseversicherungsbedingungen, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T32)Beisatz: Hier: Klausel in Reiseversicherungsbedingungen, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T32) TE OGH 2023-06-22 10 Ob 60/22d nur T2; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 64/22t vgl; nur T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-09-25 17 Ob 16/23m vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2023-09-27 7 Ob 92/23i Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T33) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x nur T2 Beisatz wie T15: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T34) Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T35)Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach Paragraph 10, Absatz eins, PRG ohne Hinweis auf Rechte nach Paragraph 10, Absatz 2, PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T35) Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T36)Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach Paragraph 8, PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T36) Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T37)Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß Paragraph 11, Absatz 2, PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T37) Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T38) Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T39)Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach Paragraph 7, Absatz 2, PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T39) TE OGH 2023-10-23 6 Ob 12/23t vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: AGB im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel, aus deren erstem Punkt sich ergibt welche der Beklagten als Anbieterin von Glücksspielen Vertragspartnerin wird. Auch für Verbraucher ist unschwer erkennbar, ob eine Sportwette oder ein Casino- und Pokerspiel vorliegt. (T40) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 205/23z vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T41); Beisatz wie T35 Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T42)Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen Paragraph 5 c, Absatz eins, VersVG. (T42) Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T43)Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T43) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 9/24t vgl; nur T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins "unbeschadet des Unterlassungsanspruches des Vermieters" um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird. Intransparenz bejaht. (T44) Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen. Intransparenz bejaht. (T45) Beisatz: Intransparente Klausel zum Recht auf "Ersatzvornahme bei sonstigem Schadenersatzanspruch". (T46) Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat. Intransparenz bejaht. (T47) TE OGH 2024-03-19 4 Ob 158/23y vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T48) Beisatz: Festlegung des Übergabetermins "vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt" intransparent. (T49) TE OGH 2024-05-23 4 Ob 7/24v vgl; Beisatz nur wie T2 Beisatz nur wie T6: Nur: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind. (T50) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p nur T2 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m nur T2 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 105/24b vgl; nur T2 Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T51) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 4/23a nur T2; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 23/24s nur T2 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 115/24y nur T2 Beisatz: Die Anwendung des Transparenzgebots darf jedoch nicht dazu führen, dass der Versicherer auf die Aufnahme einer Regelung verzichten muss. (T52) Beisatz: Hier: Art 6.7.2 ARB 2003. (T53)Beisatz: Hier: Artikel 6 Punkt 7 Punkt 2, ARB 2003. (T53) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 54/24z vgl TE OGH 2025-01-30 5 Ob 36/24s vgl; nur T2 TE OGH 2025-03-19 7 Ob 36/25g nur T2 TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T54) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 145/24t Beisatz wie T2: Hier: Änderung des Angebots eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen "etwa bei Wegfall bestehender oder Hinzukommen neuer Lizenzen". (T55) TE OGH 2025-05-21 7 Ob 3/25d Beisatz: Hier: Klausel zur Berechnung einer Bonusrente in allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen. (T56) TE OGH 2025-06-03 10 Ob 26/25h vgl; Beisatz wie T29 TE OGH 2025-11-26 3 Ob 77/25g Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w vgl TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m nur T2 TE OGH 2026-01-13 10 Ob 57/25t vgl; Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, wenn der Anteil der vom Förderwerber eingesetzten Eigenmittel bei einer Deckungsmiete nach § 64 Abs 2 WWFSG 1989 nicht offengelegt wurde. (T57)vgl; Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, wenn der Anteil der vom Förderwerber eingesetzten Eigenmittel bei einer Deckungsmiete nach Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG 1989 nicht offengelegt wurde. (T57) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122169

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