OGH Rechtssatz RS0122288 (2Ob258/05p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122288 Entscheidungsdatum12.06.2007 Geschäftszahl2Ob258/05p; 2Ob77/07y; 3Ob45/11f; 4Ob25/22p NormZPO §509 Abs2; ZPO §519 Abs2 F; ZPO §526 Abs1 A; ZPO §526 Abs1 C3 Rechtssatz§ 526 Abs 1 ZPO steht der Anberaumung (auch) einer Rekursverhandlung anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 1983 nicht entgegen. Bedarf es einer Erörterung bestimmter Grundlagen für die Beurteilung einer durch den Eintritt einer gerichtsbekannten Tatsache erst nach Einbringung der Rekurse aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen eines Prozesshindernisses, auf das noch in dritter Instanz von Amts wegen Bedacht zu nehmen wäre, so kann es dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt sein, analog § 509 Abs 2 ZPO und in insofern teleologischer Reduktion des § 526 Abs 1 ZPO eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, um den Parteien vollständiges rechtliches Gehör zu gewähren und ferner zu klären, ob eine Sacherledigung der erhobenen Rekurse - allenfalls auch durch Erlassung eines Urteils in der Sache selbst wie sonst im Revisionsverfahren - überhaupt in Betracht kommt.Paragraph 526, Absatz eins, ZPO steht der Anberaumung (auch) einer Rekursverhandlung anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 1983 nicht entgegen.
Bedarf es einer Erörterung bestimmter Grundlagen für die Beurteilung einer durch den Eintritt einer gerichtsbekannten Tatsache erst nach Einbringung der Rekurse aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen eines Prozesshindernisses, auf das noch in dritter Instanz von Amts wegen Bedacht zu nehmen wäre, so kann es dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt sein, analog Paragraph 509, Absatz 2, ZPO und in insofern teleologischer Reduktion des Paragraph 526, Absatz eins, ZPO eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, um den Parteien vollständiges rechtliches Gehör zu gewähren und ferner zu klären, ob eine Sacherledigung der erhobenen Rekurse - allenfalls auch durch Erlassung eines Urteils in der Sache selbst wie sonst im Revisionsverfahren - überhaupt in Betracht kommt.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-06-12 2 Ob 258/05p Veröff: SZ 2007/94 TE OGH 2008-02-14 2 Ob 77/07y Vgl TE OGH 2011-10-12 3 Ob 45/11f Vgl; Veröff: SZ 2011/123 TE OGH 2022-06-30 4 Ob 25/22p Vgl; Beisatz: Hier: Vorliegend ist die Stellungnahme in der Rekursbeantwortung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122288