Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0122290 (2Ob258/05p u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122290 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl2Ob258/05p; 3Ob272/07g; 7Ob259/09b; 2Ob128/10b; 2Ob166/11t; 2Ob81/24m; 2Ob197/25x NormABGB §709 RechtssatzDie in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ist nur als Zweifelsregel zu verstehen (so schon 3 Ob 961/30 = NZ 1930, 135); ein anderer, allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.Die in Paragraph 709, ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ist nur als Zweifelsregel zu verstehen (so schon 3 Ob 961/30 = NZ 1930, 135); ein anderer, allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.

EntscheidungstexteTE OGH 2007-06-12 2 Ob 258/05p Veröff: SZ 2007/94 TE OGH 2008-02-27 3 Ob 272/07g Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist eine Auflage als auflösende Bedingung anzusehen. (T1) TE OGH 2010-01-27 7 Ob 259/09b Auch; nur: Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses tritt nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt. (T2)Auch; nur: Die in Paragraph 709, ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses tritt nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt. (T2) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b Veröff: SZ 2010/143 TE OGH 2012-10-25 2 Ob 166/11t Beisatz: Hier: Als Auflage verfügte Bemühungen um Naturalrestitution von in der Tschechoslowakei befindlichem enteigneten Vermögen. (T3); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 258/05p. (T4) TE OGH 2024-05-28 2 Ob 81/24m vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 197/25x Beisatz: Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122290

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.